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Fragen an den Ausnahmezustand (6)

Das mit der Frage-Antwort-Rubrik scheint sich tatsächlich zu einer spannenden Sache zu entwickeln. Und manchmal, ja manchmal geht es auch ganz schnell, so wie hier zum Beispiel:

Frage: Kriegsrecht USA ausgerufen? (5x gestellt) Die USA haben heute das Kriegsrecht ausgerufen? (1x gestellt)

Nein. Nein. Nein. Nein. Nein.
Und nein.


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Fragen an den Ausnahmezustand (5)

Frage: Washington Gefahrenzone?

In der aktuellen Medienberichterstattung war zu lesen, dass Washington vor der Amtseinführung des neuen US-Präsidenten Joe Biden zur Gefahrenzone erklärt worden sei. Diese Formulierung ist insofern unglücklich, als dass sie unzutreffende Assoziationen zum polizeilichen Instrument der ‘Gefahrengebiete’ weckt.

Richtig ist, dass der amtierende US-Präsident mit Blick auf die Amtseinführung seines Nachfolgers eine ‘Emergency Declaration’ erlassen hat. Diese ermöglicht es den lokalen Behörden, auf Bundeseinrichtungen und -institutionen (FEMA) und (finanzielle) Mittel zuzugreifen, die im Zuge der Durchsetzung erhöhter Sicherheitsmaßnahmen vor, während und nach der Amtseinführung Bidens benötigt werden bzw. erforderlich sind. Eine Einschränkung von Grundrechten ist mit der Erklärung nicht verbunden.


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Fragen an den Ausnahmezustand (4)

Fragen: Martial Law USA? Kriegsrecht USA? Notstand Amerika? Notstand in Amerika ausgerufen? US Präsident Notstand?

Im Zusammenhang mit den jüngsten Ereignissen in den USA – dem gewaltsamen Eindringen von Anhängern der Trump-Regierung in das Capitol, aber auch im Zusammenhang mit den Lügen über vermeintliche Wahlfälschungen – ist vermehrt die Frage aufgetreten, ob in den USA der Ausnahmezustand ausgerufen werden könnte. In diesem Zusammenhang ist häufig der Begriff des ‘Martial Law’ gefallen.

Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die amerikanische Verfassung keinen Ausnahmezustand kennt. Die Verfassung ist in normalen und in Krisenzeiten die gleiche, das Instrument des Notstandes (wie in Deutschland) oder des état d’urgence (wie in Frankreich) gibt es nicht.

Stattdessen besteht jedoch die Möglichkeit, einen Zustand des ‘Martial Law’ zu erklären. Dieser ist in der Geschichte der USA bislang knapp siebzig Mal erklärt worden, dabei in der Regel jedoch lokal beschränkt und im Zusammenhang mit Naturkatastrophen, kriegerischen Akten (Pearl Harbor) oder signifikanten Ausschreitungen (L.A. Rios). ‘Martial Law ‘ lässt sich als ‘Kriegsrecht’ übersetzen. Damit ist ein Zustand gemeint, in dem das Militär wesentliche polizeiliche Aufgaben und Aufgaben in der Rechtsprechung übernimmt. Sowohl der US-Präsident (als Oberbefehlshaber der Streitkräfte), der US-Kongress (durch ein entsprechendes Gesetz) wie auch die Gouverneure der Bundesstaaten können das ‘Martial Law’ ausrufen, wobei die Reichweite einer solchen Maßnahme im letztgenannten Fall auf das Gebiet des jeweiligen Bundesstaates beschränkt bleibt.

Die entsprechende Gesetzgebung, die den Einsatz des Militärs im Innern regelt, ist widersprüchlich. Historisch einschlägig ist zunächst der Insurrection Act von 1807, der den Einsatz des US-Militärs im Innern im Falle von Aufständen oder Unruhen grundsätzlich ermöglicht:

“Be it enacted by the Senate and House of Representatives of the United States of America in Congress assembled, That in all cases of insurrection, or obstruction to the laws, either of the United States, or of any individual state or territory, where it is lawful for the President of the United States to call forth the militia for the purpose of suppressing such insurrection, or of causing the laws to be duly executed, it shall be lawful for him to employ, for the same purposes, such part of the land or naval force of the United States, as shall be judged necessary, having first observed all the pre-requisites of the law in that respect.” – Insurrection Act 

Diese weitreichende  Ausdeutung der Kompetenzen der Exekutive zum Einsatz des Militärs im Zuge der Bekämpfung von Aufständen oder Gesetzlosigkeit ist nachfolgend durch den US-Kongress signifikant eingeschränkt worden. So setzt der Posse Comitatus-Act von 1878 der Exekutive – also dem Präsidenten bzw. den Gouverneuren – strikte Grenzen hinsichtlich des Einsatzes des Militärs im Innern:

“Sec. 15. From and after the passage of this act it shall not be lawful to employ any part of the Army of the United States, as a posse comitatus, or otherwise, for the purpose of executing the laws, except in such cases and under such circumstances as such employment of said force may be expressly authorized by the Constitution or by act of Congress; and no money appropriated by this act shall be used to pay any of the expenses incurred in the employment of any troops in violation of this section and any person willfully violating the provisions of this section shall be deemed guilty of a misdemeanor and on conviction thereof shall be punished by fine not exceeding ten thousand dollars or imprisonment not exceeding two years or by both such fine and imprisonment.” – Posse Comitatus Act

Die Gesetzgebung des Posse Comitatus Acts zielt darauf ab, die Bürger*innen und die ihnen zustehenden Grund- und Freiheitsrechte gegen eine übergriffige Exekutive zu schützen. Das Militär soll nicht gegen die Bürger*innen eingesetzt werden können. Von den Bestimmungen nach Posse Comitatus ausgenommen ist die Nationalgarde, die zur Unterstützung der Polizei auf Anweisung der zuständigen Exekutive eingesetzt werden darf. Vor diesem Hintergrund und dabei insbesondere angesichts der gesetzgeberischen Entwicklung – von einer weitreichenden Kompetenzzuschreibung zugunsten der Exekutive hin zu einer Einschränkung diese Kompetenzen – halte ich die Ausrufung des ‘Martial Law’ in den USA in der aktuellen Situation durch den Präsidenten für unrechtmäßig.


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Ausnahmezustand in den USA?

Ein Porträt zum Gedenken an George Floyd im Mauerpark in Berlin von einem Straßenkünstler, Mai 2020. Foto: Singlespeedfahrer – CC0.

In Minneapolis (US-Bundesstaat Minnesota) ist am 25. Mai 2020 der 46jährige Afroamerikaner George Floyd im Rahmen einer Polizeimaßnahme und mutmaßlich in Folge einer Gewalteinwirkung gegen seinen Körper durch den Polizeibeamten Derek Chauvin zu Tode gekommen. Der von mehreren Passanten gefilmte Tathergang, der unter anderem Floyds Aussage, er könne nicht atmen, und das minutenlange Knien auf seinem Hals durch Chauvin dokumentiert, mündete in massive öffentliche Proteste. In allen Bundesstaaten der USA und darüber hinaus demonstrierten Menschen gegen übermäßige Polizeigewalt. Während die weitaus überwiegende Mehrheit der Demonstrationen friedlich verlief, waren immer wieder auch Gewalttaten zu beobachten – von Seiten der Demonstrierenden, wie auch von Seiten der Ordnungsbehörden.

Der amtierende amerikanische Präsident reagierte auf die Situation, indem er – in Statements und auf Social Media – ein hartes Durchgreifen gegen gewaltbereite Protestierende einforderte. In diesem Zusammenhang brachte er auch die Möglichkeit ins Spiel, dass, wenn lokal zuständige Gouverneure Sicherheit und Ordnung nicht wieder herzustellen in der Lage seien, er das US-Militär im Inneren einsetzen könne und werde.

Angesichts dieser Androhung von Martial Law – von Kriegsrecht – stellt sich die Frage, ob eine solche ausnahmezustandliche Konstellation überhaupt rechtmäßig ist. Hierfür scheinen mir drei Rechtsquellen beachtenswert zu sein, deren Bezug zur gegenwärtigen Lage ich nachfolgend kurz skizzieren möchte:

Die Verfassung der Vereinigten Staaten vom 17. September 1787 – Die US-amerikanische Verfassung kennt keinen Ausnahmezustand und kein Kriegsrecht. Sie gilt in normalen und in Krisenzeiten gleichermaßen. Damit ist gewährleistet, dass das Institutionengefüge aus Legislative, Exekutive und Judikative durchgängig in einen wechselseitigen Kontrollrahmen eingebunden bleibt. Insbesondere einer ausufernden Selbstermächtigung der Exekutive ist damit ein Riegel vorgeschoben – das Funktionieren des Gesamtsystems vorausgesetzt. Zudem gelten auch die mit der Bill of Rights am 25. September 1789 als Zusatzartikel in die Verfassung eingefügten Grund- und Freiheitsrechte durchgängig. Auf Basis der Verfassung ist eine Einschränkung von Grundrechten und insbesondere die Verhängung des Kriegsrechts nicht zu rechtfertigen.

Der Insurrection Act vom 3. März 1807 – Das Gesetz wurde vom 9. Congress in Session 2 beschlossen und in Chapter 39 der United States Statutes at Large veröffentlicht. Der Gesetzestext lautet:

An act authorizing the employment of the land and naval forces of the United States, in cases of insurrections. – Be it enacted by the Senate and House of Representatives of the United States of America in Congress assembled, That in all cases of insurrection, or obstruction to the laws, either of the United States, or of any individual state or territory, where it is lawful for the President of the United States to call forth the militia for the purpose of suppressing such insurrection, or of causing the laws to be duly executed, it shall be lawful for him to employ, for the same purposes, such part of the land or naval force of the United States, as shall be judged necessary, having first observed all the prerequisites of the law in that respect .

Neben dieser Regelung ist noch eine weitere einschlägig, nämlich der Posse Comitatus Act vom 18. Juni 1878 – Die Posse Comitatus-Bestimmung ist Teil des Gesetzes “Making appropriations for the support of the Army for the fiscal year ending June thirtieth, eighteen hundred and seventy-nine, and for other purposes” und wurde vom 45. Congress in Session 2 beschlossen und in Chapter 263 der United States Statutes at Large veröffentlicht. Der Gesetzestext lautet:

Army as posse comitatus – SEC. 15. From and after the passage of this act it shall not be lawful to employ any part of the Army of the United States, as a posse comitatus, or otherwise, for the purpose of executing the laws, except in such cases and under such circumstances as such employment of said force may be expressly authorized by the Constitution or by act of Congress; and no money appropriated by this act shall be used to pay any of the expenses incurred in the employment of any troops in violation of this section and any person wilfully violating the provisions of this section shall be deemed guilty of a misdemeanor and on conviction thereof shall be punished by fine not exceeding ten thousand dollars or imprisonment not exceeding two years or by both such fine and imprisonment.

Der Insurrection Act von 1807 sieht vor, dass im Falle von Aufständen, die die rechtliche Integrität und Stabilität eines Bundesstaates untergraben, der Präsident das US-Militär zur Wiederherstellung der Ordnung im Inneren einsetzen kann. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass zur Krisenbewältigung im föderalen System der USA zunächst die bundesstaatlichen Regierungen zuständig sind. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe untersteht ihnen zum Beispiel die Nationalgarde.

Der Posse Comitatus Act von 1878 steht in einem engen rechtshistorischen Zusammenhang mit dem Insurrection Act, da er dessen Regelungen präzisiert und – im Sinne der Verfassung – einhegt. Der Begriff Posse Comitatus ist ein Rechtsbegriff aus dem Common Law und beschreibt die im Zivilen verankerte Zuständigkeit einer Gruppe (etwa einer Bürgermiliz oder den Angehörigen eines Sheriff’s Office) in einem bestimmten Territorium über die Einhaltung von Recht und Gesetz zu wachen. Im Nachgang des Amerikanischen Sezessionskrieges (1861-65) sollte der Posse Comitatus-Act sicherstellen, dass die Bundesregierung nicht eigeninitiativ in zivile polizeiliche Belange interveniert. Ohne eine einschlägige rechtliche Grundlage ist damit der Einsatz von US-Militär im Innern ausgeschlossen. Die Bundesregierung kann zur Unterstützung der Bundesstaaten nur dann tätig werden, wenn sie dazu angefragt wird und wenn es für diese Anfrage und das damit verbundene Tätigwerden eine Gesetzesgrundlage gibt.

In der Vergangenheit wurde der Insurrection Act unter anderem auf Anfrage des Gouverneurs von Kalifornien zur Eindämmung der LA-Riots im Jahr 1992 durch den damaligen US-Präsidenten George H. W. Bush in Anspruch genommen. Die Unruhen in Los Angelas waren anlässlich der brutalen Verhaftung von Rodney King durch Angehörige des Los Angeles Police Department ausgebrochen.

Mit Blick auf die aktuelle Lage in den USA und hier insbesondere die Drohung des amtierenden US-Präsidenten, eigeninitiativ das Militär im Inneren einzusetzen, um teilweise gewalttätige Demonstrationen zu unterbinden oder aufzulösen, scheint mir eine einschlägige Ermächtigungsgrundlage zu fehlen. Die Armee ist zur Übernahme polizeilicher Befugnisse im Innern nicht berechtigt.


Leseempfehlungen zum Kontext der aktuellen Entwicklungen:

Matthew Horace (mit Ron Harris), Schwarz Blau Blut. Ein Cop über Rassismus und Polizeigewalt in den USA, Berlin: Suhrkamp 2019. (externer Link)

TIME Magazine, After the Death of George Floyd: Voices Behind the Most Powerful Protest Photos. (externer Link)

Disclaimer: Der Autor dieses Blogs wird im Jahr 2021 einen Aufsatz im Suhrkamp-Verlag veröffentlichen, unterhält darüber hinaus aber keine geschäftlichen oder anderweitigen Beziehungen zum Haus Suhrkamp.

Nationaler Notstand in den USA ausgerufen

Obschon die amerikanische Regierung in den vergangenen Tagen die möglichen Auswirkungen der Corona-Pandemie immer wieder heruntergespielt hat, hat US-Präsident Trump heute im Rahmen einer Erklärung im Rose-Garden des Weißen Hauses in Washington D.C. den nationalen Notstand in den USA ausgerufen.

Laut CNN sagte Trump in diesem Zusammenhang gegenüber Reportern:

“We have things that I can do, we have very strong emergency powers under the Stafford Act. […] I have it memorized, practically, as to the powers in that act. And if I need to do something, I’ll do it. I have the right to do a lot of things that people don’t even know about.” – Donald J. Trump

Konkreter wurde Trump hinsichtlich der angedachten Maßnahmen nicht. Allerdings können mit Blick auf den sogenannten Stafford-Act (An Act to amend the Disaster Relief Act of 1974 to provide for more effective assistance in response to major disasters and emergencies, and for other purposes, 23.11.1988) zwei wesentliche Mechanismen ausgelöst werden. Einerseits kann die Zentralregierung betroffenen Gebietskörperschaften zusätzliche Finanzmittel zur Krisenbewältigung zur Verfügung stellen. Darüber hinaus kann die Federal Emergency Management Agency (FEMA), die nationale Stelle für Katastrophenmanagement der USA, mit zentralen Logistik-, Beschaffungs- und Koordinationsaufgaben betraut werden.

Die aktuelle Lage in den USA hinsichtlich der Ausbreitung des Corona-Virus ist immer noch sehr unklar. Insgesamt sind – im internationalen Vergleich – extrem wenige Menschen auf das Virus getestet worden; von den getesteten Personen wiederum ist ein vergleichsweise hoher Anteil auch tatsächlich erkrankt. Insofern ist die Frage nach der Bereitstellung von und dem Zugang zu Tests von besonderer Bedeutung.

Notstand in Kalifornien ausgerufen


Wegen der seit vergangener Woche Mittwoch anhaltenden Waldbrände hat Kaliforniens Gouverneur Gavin Newson den Notstand  ausgerufen. Die in Sonoma County sowie im Süden des Bundesstaates wütenden Brände werden durch die extreme Wetterlage begünstigt, was die Brandbekämpfung extrem erschwert. Wie zahlreiche Medien berichten mussten wegen der Bränden in den vergangenen Tagen bereits mehrere zehntausend Menschen ihre Wohnungen und Häuser verlassen.

“We are deploying every resource available, and are coordinating with numerous agencies as we continue to respond to these fires. It is critical that people in evacuation zones heed the warnings from officials and first responders, and have the local and state resources they need as we fight these fires.” – Gavin Newson

Um angemessen auf die sich nach wie vor dynamisch entwickelnde Katastrophe reagieren zu können, sollen durch die Maßnahme alle Ressourcen zur Evakuierung von Betroffenen und zur Brandbekämpfung mobilisiert werden. Die am 27. Oktober ausgefertigte und für den gesamten Bundesstaat geltende Erklärung ist bis auf weiteres in Kraft.

Ausnahmezustand in den USA: National Emergencies Act

Aus aktuellem Anlass.

“A majority of the people of the United States have lived all of their lives under emergency rule.”
Charles McCurdy Mathias, Jr.[1]

Der National Emergencies Act vom 14.9.1976[2] war ein Versuch aufzuräumen, und kein Versuch, Macht zu beschränken. Er annullierte so gut wie alle bis dahin in Kraft befindlichen Ausnahmezustände (vgl. Ackerman 2007: 124) in den USA. Franklin D. Roosevelt, der von der Notwendigkeit einer starken, erforderlichenfalls auch jenseits der Grenzen der Verfassung handlungsbefugten Exekutive überzeugt war und der daher mehrere tausend Executive Orders erlassen hat[3], hat gleich zu Beginn seiner Präsidentschaft 1933 einen nationalen Ausnahmezustand erklärt, um mit den Folgen der Großen Depression umgehen zu können. Dieser war danach nicht mehr zurückgenommen worden. Weitere, von Roosevelt oder von seinen Nachfolgern veranlasste Ausweitungen der Exekutivkompetenzen schlossen sich an, in sicherheitspolitischen, wie in wirtschafts- oder sozialpolitischen Bereichen. Da bis 1976 die Befugnis des Präsidenten außergewöhnliche Kriseninterventionen zu veranlassen gesetzgeberisch nicht weiter reguliert worden war, entstand eine wahre Bugwelle von geltenden, ausnahmezustandlichen Erlassen, Dekreten und Gesetzen. Erst während der Präsidentschaft von Gerald R. Ford kam es zu einem Umdenken. Auslöser war die bereits Anfang der 1950er Jahre am US-Supreme Court verhandelte Streitsache Youngstown Sheet & Tube Co. v. Sawyer (vgl. US-Supreme Court 1952). In seinem für die Praxis der Ausnahmekompetenzen des US-Präsidenten richtungsweisenden Urteil stellte das Gericht im Zusammenhang mit Streiks in der Stahlindustrie fest, dass der Präsident qua Amt nicht über die Befugnis verfüge, Privateigentum zu beschlagnahmen, denn “President’s power must stem either from an act of Congress or from the Constitution itself” (vgl. United States Senate Special Committee on the Termination of the National Emergency 1973: 12). Damit schränkte das Gericht in einer intern umstrittenen Entscheidung die impliziten, weitgehend informellen Handlungsspielräume des Präsidenten ein, indem es betonte, dass das Handeln der Exekutive in jedem Fall einer gesetzlichen Grundlage bedürfe. Nicht eingeschränkt wurde indessen die Möglichkeit der Exekutive, ausnahmezustandliche Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlichen Gesetze oder Anordnungen zu erlassen oder diese auf unbestimmte Dauer auszuweiten.

Es war dieses Defizit, die Handlungsvollmachten der Exekutive regulativ zu erfassen, aufgrund dessen der US-Senat 1973 eine Sonderuntersuchungskommission[4] einsetzte. Diese sollte evaluieren, welche expliziten Ausnahmezustandsmaßnahmen seit 1933 auf bundesstaatlicher Ebene in Kraft getreten waren. Die Kommission lieferte hierzu eine Bestandsaufnahme mit dem Befund, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung “über 470” (6) Gesetze, Erlasse oder andere Regelungen in Kraft waren, die dem Präsidenten oder der Exekutive außergewöhnliche Machtbefugnisse einräumten, ohne dabei zeitlich limitiert zu sein – mit Ausnahme von vieren. Das, so die von Charles McCurdy Mathias, dem Berichterstatter der Kommission, vorgetragene Auffassung, könne so nicht bleiben:

“The 2,000-year-old problem of how a legislative body in a democratic republic may extend extraordinary powers for use by the executive during times of great crisis and dire emergency – but do so in ways assuring both that such necessary powers will be terminated immediately when the emergency has ended and that normal processes will be resumed – has not yet been resolved in this country. Too few are aware of the existence of emergency powers and their extent, and the problem has never been squarely faced.” (ebd.)

Das Problem ist also nicht die Machtfülle des Präsidenten, ist nicht jene außergewöhnlich umfangreiche Palette an Kompetenzen, über die er im Institutionengefüge der Vereinigten Staaten verfügt. Für Befürchtungen im Zusammenhang mit einem potenziellen Machtmissbrauch bestehe, so der Befund der Senatskommission, kein Anlass, denn das machtteilige Gefüge der Verfassung sei von den zusammengetragenen Ausnahmezustandsbestimmungen nicht gestört oder gar auf illegale Weise beschädigt worden:

“No charge can be sustained that the Executive branch has usurped powers belonging to the Legislative branch; on the contrary, the transfer of power has been in accord with due process of normal legislative procedures.” (ebd.: 7)

Auch von einer illegitimen Usurpation der Macht könne keine Rede sein. Tatsächlich geht es um formale Belange, es geht um die Frage, ob ein solch immens großer Bestand an Gesetzestexten, noch dazu wenn er unter extremem Krisenbedingungen[5], in “pattern of hasty and inadequate consideration” (ebd.) zustande gekommen war, die qualitativen Anforderungen an Gesetzgebung erfülle. Damit verschiebt sich die Problematik auf eine formale Ebene. Da es aufgrund der Natur der Sache nicht auszuschließen sei, dass Krisensituationen schnelle Reaktionen der Exekutive erforderten und weil so Flüchtigkeitsfehler bei der Gesetzgebung in Kauf genommen werden müssten, bestehe die Lösung in der Begrenzung der Geltung dieser Regelungen. Damit werde nicht nur der Umstand geheilt, dass eigentlich alle Gesetze durch den Kongress verabschiedet werden müssen und seiner Kontrolle unterliegen; auch könne so eine automatische Bereinigung der rechtlichen Bestimmungen erreicht werden, wovon die Qualität demokratischen Regierens und des Rechtsbestands insgesamt profitiere. Mit Blick auf die 470 evaluierten Bestimmungen zu bundesweit wirksamen ausnahmezustandlichen Maßnahmen, die von 1933 bis 1973 erklärt worden waren, heißt es in der Einleitung des Abschlussberichts der Senatskommission:

“What these examples suggest and what the magnitude of emergency powers affirm is that most of these laws do not provide for congressional oversight or termination. There are two reasons which can be adduced as to why this is so. First, few, if any, foresaw that the temporary states of emergency declared in 1933, 1939, 1941, 1950, 1970, and 1971 would become what are now regarded collectively as virtually permanent states of emergency […]. […] Second, the various administrations who drafted these laws for a variety of reasons were understandably not concerned about providing for congressional review, oversight, or termination of these delegated powers which gave the President enormous powers and flexibility to use those powers.” (ebd.: 10)

Es ist nicht die Faktizität, wohl aber die Projektion der Gefahr eines sich perpetuierenden, sich verstetigenden Ausnahmezustandes, nicht im Sinne eines geplanten Regimes, sondern im Sinne eines über lange Zeit wuchernden Geflechts erweiterter Exekutivkompetenzen, das hier als Bedrohung der Demokratie identifiziert wird. Dem sei nur beizukommen, indem alle ausnahmezustandlichen Regelungen mit einer nachlaufenden moving wallvon zwei Jahren versehen werden. Alle Regelungen, die diesen Zeithorizont überschreiten, werden automatisch ungültig.

Mit dem National Emergencies Act von 1976 wurde die formale zeitliche Begrenzung der Geltung bundesstaatlich veranlasster Ausnahmezustände in den USA reguliert. Auch wenn die im Vorfeld des Gesetzgebungsprozesses tätige Senatskommission im Vorwort ihres Berichts auf die Gefahr eines sich perpetuierenden Ausnahmezustandes hingewiesen hat, handelt es sich bei dieser Regelung doch primär um eine technische Form legislativer Bereinigung. Denn die mit der moving wall vorgesehene Intervention greift erst in jener Phase des Ausnahmezustandes ein, in der der zeitliche Stress der auslösenden Krise abgeklungen sein dürfte. Für die Entspannungsphase nach der Krise, jenseits von echtem oder vermeintlichem Handlungs- und Zeitdruck, ist die Prüfung seiner weiterhin gegebenen Notwendigkeit politisch wie situativ legitim und demokratisch geboten. Die Rigidität der Zweijahresgrenze, die alle Ausnahmezustände aufhebt, ungeachtet dessen, wie ihre politische Evaluation ausfällt, erweist sich jedoch als weich. Denn die gestalterischen Kompetenzen des Präsidenten werden von dieser moving wall nicht tangiert.Welche Bedeutung kommt dem National Emergencies Act indes zu, wenn es um die Analyse der Plausibilisierung von Ausnahmezuständen geht? Sie liegt weniger in den konkreten Sprachtechniken, als vielmehr im Anlass und in der durch das Gesetz implementierten Regelung. Was seinen Anlass anbelangt, nämlich jene “über 470” (ebd.: 6) Ausnahmetatbestände, die zwischen 1933 und 1973 und in ihrer überwiegenden Mehrheit noch dazu ohne zeitliche Beschränkung erlassen worden sind, so zeigt die Notwendigkeit des National Emergencies Act selbst, wie effizient, weitreichend, vielschichtig und häufig zugunsten der Ausweitung von Exekutivkompetenzen plausibilisiert werden kann. Die Praxis des Ausnahmezustandes erweist sich dabei als so umfassend, dass von einer Ausnahme kaum noch gesprochen werden kann. Wenn es also eines Beleges für schleichende Perpetuierung des Ausnahmezustandes bedarf, der Bericht des Special Committee on the Termination of the National Emergency liefert ihn. – Auf diesen Anlass reagiert der Gesetzgeber durch die Formalisierung der im Ausnahmezustand geltenden Zeitstrukturen (vgl. Loevy 2016: 218ff.). Dabei wird das, was Loevy als “urgency” (ebd.: 218) bezeichnet, nicht angetastet; die politische Logik größtmöglicher Handlungsautonomie im Krisenfall bleibt intakt. Was indes beschnitten wird ist jene nachlaufende Phase in der krisenbezogenen Konstruktion von Zeitlichkeit, die, etwa in Form von Feindbildern, die reale Dringlichkeit einer Krise weit überdauert. Damit wird nicht verhindert, dass Rassismus oder Ausgrenzung als Plausibilisierungen für Ausnahmezustände dienen. Insofern ist die formale Regelung eines evaluationsunabhängigen Verfallsdatums für Ausnahmebestimmungen kommunikativ neutral. Jedoch ist die Exekutive auf diese Weise gezwungen, gegebenenfalls unter Wegfall der akuten Krisensituation die Notwendigkeit eines Ausnahmezustandes erneut zu plausibilisieren. Dafür etwa die gleichen Feindzuschreibungen zu verwenden, wie angesichts des akuten Ereignisses, kann gelingen, wie die Maßnahmen um den US-PATRIOT-Act gezeigt haben; damit einher ginge dann schlimmstenfalls eine Verfestigung bestehender Konfliktlinien und Ausgrenzungen. Das muss aber nicht so sein, denn – positiv gedeutet – konfrontiert die moving wall die politische Öffentlichkeit erneut mit den Motiven für die Ausrufung des Ausnahmezustandes. Sie kann dann prüfen, ob sie diese nach wie vor für plausibel hält.


[1] United States Senate Special Committee on the Termination of the National Emergency (1973: 1).

[2] An Act to terminate certain authorities with respect to national emergencies still in effect, and to provide for orderly implementation and termination of future national emergencies; vgl. Pub.L. 94–412, 90 Stat. 1255, enacted September 14, 1976, codified at 50 U.S.C. §§1601–1651.

[3] Stewardship-Theorie, vgl. United States Senate Special Committee on the Termination of the National Emergency (1973): “My view was that every Executive officer […] was a steward of the people bound actively and affirmatively to do all he could for the people and not to content himself with the negative merit of keeping his talents undamaged in a napkin … My belief was that it was not only [the President’s] right but his duty to do anything that the needs of the Nation demanded unless such action was forbidden by the Constitution or by the laws. Under this interpretation of executive power I did […] many things not previously done by the President […]. I did not usurp power but I did greatly broaden the use of executive power. In other words, I acted for the common well being of all our people whenever and whatever measure was necessary, unless prevented by direct constitutional or legislative prohibition.” (2).

[4] Special Committee on the Termination of the National Emergency.

[5] Vgl. United States Senate Special Committee on the Termination of the National Emergency (1973): “Most of the statutes pertaining to emergency powers were passed in times of extreme crisis.” (7).

Der vorstehende Text ist ein Auszug (192–197) aus Lemke, Matthias (2017), Demokratie im Ausnahmezustand. Wie Regierungen ihre Macht ausweiten, Frankfurt(Main)/New York (Campus Verlag). Die Literaturangaben im Text können dort, oder in der Bibliographie dieses Blogs eingesehen werden.

Regieren per Dekret. Exekutivlastigkeit als Anzeichen einer autoritären Demokratie

US-Präsident Donald J. Trump unterzeichnet eine Executive Order zur Gesundheitsversicherung im Weißen Haus im Oktober 2017. Foto: The White House.

Regieren per Dekret deutet auf eine Exekutivdominanz im liberal-demokratischen Gesetzgebungsprozess hin. Insofern Ausnahmezustände als Situationen konzentrierter Exekutivkompetenzen verstanden werden können, handelt es sich bei einem gehäuften Rückgriff auf Dekrete um einen Regierungsstil, der die normale Gesetzgebungs- und Regierungsprozesse umgeht. Intensiv angewandt kann eine solche Umgehung des normalen Gesetzgebungsprozesses zu einer Aushöhlung der demokratischen politischen Kultur führen.

Matthias Lemke analysiert die bisherige Präsidentschaft (November 2017) von Donald Trump mit Blick auf die Demokratieverträglichkeit solcher Executive Orders. Es zeigt sich, dass Trump, anders als seine drei Vorgänger, einen vergleichsweise intensiven Gebrauch von Dekreten macht. Dabei zielen diese zumeist auf Restriktionen bei der Einreise von Ausländern in die USA und auf die Rücknahme von Umweltschutzauflagen.

Der vollständige Text ist am 7.11.2017 auf dem Portal für Politikwissenschaft erschienen.

Opioid Crisis – Nationaler Notstand in den USA ausgerufen

Anti-Fentanyl-Merkblatt der Stadt New York.

Wie Medien heute übereinstimmend berichten, hat der Vorsitzende der Opioid and Drug Abuse Commission, New Jerseys Gouverneur Chris Christie, US-Präsident Donald Trump aufgefordert, für eine effektive Bekämpfung der Krise einen nationalen Notstand auszurufen. Laut ABC stimmte Trump dem zu. Am Donnerstag, während eines Pressebriefings in seinem Golfclub in Bedminster, NJ, sagte er: “The opioid crisis is an emergency. And I am saying officially right now: It is an emergency, it’s a national emergency. We’re going to spend a lot of time, a lot of effort and a lot of money on the opioid crisis.” Mit der Executive Order No. 13784 vom 29.3.2017 hatte Trump die Opioid and Drug Abuse Commission eingerichtet. Damit hat er eine der Ankündigungen aus seiner Antrittsrede, der zu folge er den immer weiter um sich greifenden Drogen- und Schmerzmittelmissbrauch bekämpfen wolle, einzulösen begonnen. Aufgabe der Kommission ist es, die Ursachen des zunehmenden Missbrauchs frei zugänglicher Schmerzmittel (Fentanyl) und opiumbasierter Drogen (Heroin) zu untersuchen. Zudem soll sie Wege zur Eindämmung der seit 2010 grassierenden Krise aufzeigen.

Im Zwischenbericht der Opioid Commission vom 2.8.2017 hatte Christie unter anderem festgehalten, dass jeden Tag durchschnittlich 142 Menschen an einer Überdosis Schmerzmittel oder Heroin sterben, was alle drei Wochen der Anzahl der Opfer entspreche, die bei den Anschlägen des 11. September 2001 zu Tode gekommen sind. Im Jahr 2015 seien zudem in den USA erstmalig mehr Menschen durch eine Überdosis Heroin gestorben, als in Folge von Waffengewalt. In den gesamten USA waren 2015 nach Angaben des National Institute on Drug Abuse 33.000 Tote durch den Missbrauch opiumhaltiger Drogen und Schmerzmittel zu beklagen, 1999 waren es zum Vergleich lediglich 4.000.

Durch die Ausrufung eines nationalen Notstandes werden für betroffene Kommunen oder Staaten Bundesmittel frei, die zur Bekämpfung der Krise eingesetzt werden können. Bislang haben sechs Bundesstaaten – Alaska, Arizona, Florida, Maryland, Massachusetts and Virginia – im Zusammenhang mit der Opioid Crisis Notstände auf Staatenebene erklärt. Kritiker bemängeln indes, dass es unklar sei, wofür genau die Bundesmittel eingesetzt werden sollten. Hierzu bemerkt der Zwischenbericht lapidar: “In our final report, we will provide an additional set of detailed recommendations that, if implemented, will ensure that the Federal Government operates as a strong partner in the fight against addiction and the opioid crisis.” Wann der Abschlussbericht erscheint, ist derzeit noch unklar.

Die USA – Im Ausnahmezustand?

Kim Lane Scheppele (Foto: Princeton University).
Kim Lane Scheppele (Foto: Princeton University).

Ja, wenn es nach Kim Lane Scheppele, Professorin an der Princeton University, geht. Scheppele, eine international anerkannte Expertin für die rechts- und politikwissenschaftliche Erforschung von Ausnahmezuständen, hat auf einer Tagung des Brennan Centers und nach einem Bericht der Seite Just Security die These vertreten, wonach sich die USA bereits seit den Anschlägen von 9/11 in einem anhaltenden, sich mehr und mehr verstetigenden Ausnahmezustand befinden.

Ein Ausnahmezustand, so erklärt Scheppele, beginne in der Regel nicht schlagartig, von heute auf morgen. Vielmehr handele es sich um einen langwierigen Prozess der Machtkonzentration bei der Exekutive. Im Zuge dessen würden dann etwa Gerichte immer weiter marginalisiert, bis sie vollständig aus dem politischen Prozess ausgeblendet würden. Eine klare Verantwortung für eine solche Entwicklung sei wegen deren Länge und Komplexität dann meist nicht mehr zuzuordnen. Konkret verweist Scheppele auf das bereits seit 16 Jahren geltende, immer wieder verlängerte Gesetz zur Authorization for Use of Military Force Against Terrorists (AUMF), das es dem Präsidenten gestattet, zum Kampf gegen Terroristen das Militär einzusetzen.

Überhaupt sei neben der schleichenden Entmachtung der Judikative die ebenso schleichende Militarisierung der Gesellschaft ein weiteres Merkmal für im Ausnahmezustand befindliche Gesellschaften. Daran wiederum schlössen sich Maßnahmen, wie die Unterbindung des freien Informationsflusses, die Erschwerung parlamentarischer Arbeit und die Tendenz zum Regieren per Dekret an.

Von dieser Warte aus betrachtet, so Scheppele, befinden sich die USA bereits seit sechzehn Jahren auf dem Weg, die rote Linie, hin zu einer Verstetigung des Ausnahmezustandes zu überschreiten. Während die Öffentlichkeit für ausnahmezustandliche Maßnahmen anfangs noch sehr sensibilisiert sei, schwinde diese Aufmerksamkeit mit der Zeit. Die Befürchtung, dass der amtierende Präsident unter einem Vorwand einen nationalen Ausnahmezustand erklären könnte, um seine Macht zu retten – sie kommt zu spät.