Wie verschiedeneMedien übereinstimmend berichten, soll der seit dem Militärputsch vor zwei Jahren geltende Ausnahmezustand in der Nacht von Mittwoch auf Donnerstag enden. Die Maßnahmen, die beispiellose Verhaftungs- und Entlassungswellen nach sich gezogen haben, sind damit de jure beendet. Faktisch betrachtet ergibt sich aber ein anderes Bild. Denn anstelle des Ausnahmezustandes tritt ein neues Anti-Terror-Gesetz, das der Exekutive in Verbindung mit dem neuen Präsidialsystem auch so überaus weitreichende Befugnisse einräumt.
Das neue Anti-Terror-Gesetz[1], das das Parlament unmittelbar nach den zurückliegenden Präsidentschaftswahlen beschlossen hat, sieht unter anderem vor, dass Angestellte des öffentlichen Dienstes beim Verdacht der Zusammenarbeit mit einer terroristischen Vereinigung entlassen werden können. Die Versammlungsfreiheit bleibt ebenso eingeschränkt, wie das Recht auf richterliches Gehör.
Die Einschätzungen, wohin diese neue Gesetzgebung führen wird, sind eindeutig: “They are bringing to parliament new legislation that is aimed at making the state of emergency permanent,” sagte Kemal Kilicdaroglu, Anführer der Republikanischen Volkspartei (CHP), der größten Oppositionspartei im Parlament laut Washington Post. Weitaus alarmierender noch ist, dass die Türkei damit einer Entwicklung folgt, die sich bereits in Frankreich – wenn auch vor einem sehr anderen politisch-kulturellen Hintergrund – vollzogen hat: Demokratische beziehungsweise ehemals demokratische Staaten steigen nur dann aus einem lang anhaltenden Ausnahmezustand aus, wenn dessen Maßnahmen zuvor in reguläre, normalzustandliche Gesetze überführt worden sind. Damit eintsteht eine legale Brücke, die die Maßnahmen der Ausnahme in die neue Normalität überführt. Somit verschwimmt die Grenze zwischen Norm und Ausnahme weiter. Dieser Normalisierungsprozess ist keine gute Nachricht für die Verteidiger von Rechtsstaat und Menschenrechten.
[1] Eine aktuelle englischsprachige Version des Gesetzes liegt zum heutigen Tag (18.7.2018) noch nicht vor. Die bestehende Anti-Terror-Gesetzgebung der Türkei findet sich im Law on Fight Against Terrorism of Turkey, Act No 3713, in der Fassung von 2010. Es handelt sich um eine inoffizielle Übersetzung des Office for Democratic Institutions and Human Rights der OSZE.
Wie verschiedene Agenturen und Medien heute berichten, hat der UN-Hochkommissar für Menschenrechte, Zeid Ra’ad al-Hussein, die Türkei aufgerufen, den Ausnahmezustand aufzuheben. Hintergrund sind die im Juni anstehenden Präsidentschafts- und Parlamentswahlen. al-Hussein zeigt sich in seiner Stellungnahme skeptisch, inwieweit im Ausnahmezustand hinreichend freie Bedingungen für eine demokratische und faire Wahl garantiert werden könnten. “Es ist schwer vorstellbar”, so al-Hussein laut der Agentur Reuters, “wie glaubwürdige Wahlen in einem Umfeld abgehalten werden können, in dem abweichende Meinungen und die Herausforderung der regierenden Partei schwer bestraft werden können.”
Der Ausnahmezustand gilt seit dem Putschversuch im Juli 2016 nach nunmehr siebenmaliger Verlängerung bis über den Wahltermin hinaus. Neben signifikanten Verschärfungen seiner Maßnahmen wurde das Verfassungsgefüge der Türkei hin zu einer autoritären Präsidialverfassung umgebaut.
Wie die Frankfurter Allgemeine Zeitung heute berichtet, steht der Ausnahmezustand in der Türkei vor der Verlängerung. Der Nationale Sicherheitsrat, dem Präsident Erdogan vorsitzt, folgte der Regierungsempfehlung, wonach die Ausweitung der Regierungskompetenzen mindestens bis zum 19. Januar 2018 aufrecht erhalten bleiben soll. Stimmt das Parlament dem Vorschlag zu, wäre dies die fünfte Verlängerung in Folge. Eine Zustimmung gilt als sicher, weil die AKP in der Türkischen Nationalversammlung die absolute Mehrheit innehat. Erdogan kann so auch künftig weiter unter Umgehung des Parlaments durch Dekrete regieren.
Der Ausnahmezustand in der Türkei gilt seit dem Militärputsch im Juli 2016. Brisant ist, dass die gesetzlichen Regelungen der Maßnahmen während der Geltung des Ausnahmezustandes signifikant verschärft worden sind. Ein Ende ihrer Anwendung zeichnet sich derzeit nicht ab. Kritiker sehen darin das Ergebnis eines Umbaus der türkischen Demokratie zu einem autoritären, auf Erdogan zugeschnittenen Staat.
Heute vor einem Jahr, am 22.7.2016, verhängte die Regierung unter Ministerpräsident Yildirim in Reaktion auf den gescheiterten Putsch vom 15./16.7.2016 den Ausnahmezustand in der Türkei. Dieser ist seitdem viermal verlängert worden, die vierte und vorerst letzte Verlängerung erfolgte am 17.7.2017 für weitere 90 Tage.
In den zurückliegenden 12 Monaten im Ausnahmezustand hat die Türkei eine tiefgreifende Veränderung hin zu einer autoritären Präsidialdemokratie durchgemacht. Bisheriger Höhepunkt dieser Entwicklung war die von Präsident Erdogan forcierte Verfassungsreform, über die im Rahmen eines Referendums am 16.4.2017 entschieden wurde. Im Zuge der Reform, die im Gesetz Nr. 6771 vom 21.1.2017 zusammengefasst ist, werden 69 Artikel der Verfassung geändert. Insgesamt wird so das politische System auf eine Ein-Personen-Exekutive des Staatspräsidenten zugeschnitten, eine Machtkonzentration, die angesichts permanenter Ausnahme- und Krisenrhetoriken in ihrer grundsätzlichen Ausrichtung erwartbar war.
Im Rahmen der Reform wurden – im Ausnahmezustand, wohl bemerkt – die verfassungsrechtlichen Bestimmungen desselben verändert. Diese wurden durch Artikel 12 des Gesetzes Nr. 6771 allesamt in Artikel 119 der Verfassung zusammengefasst, vorher bestehende Ausdifferenzierungen wurden gestrichen. Artikel 119 lautet – in deutscher Übersetzung – nun:
“Art. 119 – In Fällen des Krieges, einer einen Krieg erforderlich machenden Situation, der Mobilmachung, eines Aufstandes oder einer gewaltsamen und aktiven Bewegung gegen das Vaterland oder die Republik, der Verbreitung von Gewalthandlungen, die die unteilbare Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk von innen oder außen gefährden, der Verbreitung von Gewalthandlungen mit dem Ziel der Aufhebung der verfassungsmäßigen Ordnung und der Grundrechte und -freiheiten, der schweren Störung der öffentlichen Ordnung durch Gewalthandlungen, des Auftretens von Naturkatastrophen oder Seuchen oder eine schweren Wirtschaftskrise kann der Präsident der Republik im gesamten Staatsgebiet oder in Teilen hiervon für eine Dauer von nicht länger als sechs Monaten den Notstand ausrufen.
Die Erklärung des Notstandes ist am Tage ihres Erlasses im Amtsblatt zu verkünden und am gleichen Tage der Großen Nationalversammlung der Türkei zur Zustimmung vorzulegen.
Befindet sich die Große Nationalversammlung der Türkei in den Ferien, wird sie unverzüglich einberufen; die Nationalversammlung kann, wenn sie es für erforderlich hält, die Dauer des Notstandes verkürzen, verlängern oder den Notstand aufheben.
Auf Antrag des Präsidenten der Republik kann die Große Nationalversammlung der Türkei den Notstand um jeweils nicht mehr als vier Monate verlängern. Die Beschränkung auf vier Monate gilt nicht Im Kriegsfalle.
Zu den in den Notstandsfällen auf die Staatsbürger zu übertragenden Verpflichtungen in Geld, Vermögen und Arbeit und die Art und Weise der Beschränkung oder vorübergehenden Aussetzung der Grundrechte und -freiheiten im Sinne des Artikels 15 der Verfassung, welche Vorschriften anzuwenden sind und welche Maßnahmen zu treffen sind, kann ohne Bindung an die in Art. 104 Abs. 17 bestimmten Beschränkungen durch Präsidialverordnung geregelt werden. Diese Präsidialverordnungen haben Gesetzeskraft und werden im Amtsblatt bekannt gemacht sowie am gleichen Tage der Nationalversammlung zur Genehmigung vorgelegt.
Über die im Notstand erlassenen Präsidialverordnungen wird innerhalb von drei Monaten in der Großen Nationalversammlung der Türkei verhandelt und beschlossen, falls nicht die Große Nationalversammlung der Türkei infolge eines Krieges oder höherer Gewalt am Zusammentritt gehindert ist. Andernfalls treten die Präsidialverordnungen von selbst außer Kraft.”
Der Ausnahmezustand in der Türkei bedeutet nach geltendem Recht demnach wesentlich mehr, als die Möglichkeit des Staatspräsidenten, per Dekret und damit am parlamentarischen Entscheidungsprozess vorbei regieren zu können. Neben der initiativen Entscheidungshoheit des Präsidenten sind insbesondere zwei Aspekte bemerkenswert. Das ist zum einen die Ausweitung der Tatbestände, aufgrund derer ein Ausnahmezustand ausgerufen werden kann, sowie deren Reihung. Naturkatastrophen, Seuchen und Wirtschaftskrisen kommen ganz zum Schluss des Kataloges möglicher Tatbestände. Ihnen voran steht eine ganze Reihe politischer Gründe, die in unterschiedlichen Formulierungen Motive staatsfeindlichen Verhaltens variieren. Das ist insofern bemerkenswert, weil dadurch eine interpretative Beliebigkeit geradezu gefördert wird, die es dem Ermessen des Staatspräsidenten überantwortet zu entscheiden, wann eine “aktive Bewegung gegen das Vaterland” einen Ausnahmezustand rechtfertigt und wann nicht. Im Prinzip stellt die vorliegende Formulierung Opposition unter Generalverdacht. Der zweite wichtige Aspekt ist der de facto Wegfall der Kontrolle der Präsidialentscheidungen über den Ausnahmezustand bemerkenswert. Nicht nur, dass mit dem Amt des Premierministers eine potenzielle Kontroll- beziehungsweise Korrekturfunktion des Präsidenten weggefallen ist. Eine effektive Kontrolle ausnahmezustandlicher Maßnahmen, die vom Präsidenten angeordnet werden, ist von Seiten des Parlaments nur dann zu erwarten, wenn dieses nicht mehrheitlich auf der gleichen parteipolitischen Seite steht, wie der Staatspräsident selbst. Wie sich aber eine Opposition angesichts des vorstehend beschriebenen Generalverdachts so wirkmächtig etablieren können soll, dass sie im Parlament als Kontrollinstanz des Präsidenten aufzutreten vermag, ist überaus fraglich.
Im Unterschied zu anderen Ländern und insbesondere zu Frankreich zeigt sich am Beispiel der Türkei, wie vergleichsweise einfach es sein kann, in einem Verweisungszusammenhang von Bedrohung, Angst und mangelnder Sicherheit wesentliche Elemente demokratischer Herrschaft, wie die Macht- beziehungsweise Gewaltenteilung abzuschaffen. Der Ausnahmezustand war nicht nur ein wichtiger Katalysator im Rahmen des autoritären Umbaus des Institutionengefüges, er erfüllt weit darüber hinaus eine doppelte Funktion. In seiner jetzigen Form dient er nicht nur als Repressionsreserve des Staatspräsidenten, auf die dieser bei von ihm als solchen deklarierten politischen Tatbeständen geradezu nach Belieben zurückgreifen kann. Wegen des Fehlens einer effektiven Kontrollinstanz ist der Ausnahmezustand zudem das neue, in der gegebenen Entwicklung nur folgerichtige Paradigma des Regierens unter Erdogan.
Die Türkei des 22.7.2017, so wird deutlich, ist heute eine komplett andere, als sie das noch vor einem Jahr war. In der jüngsten Verhaftungswelle gegen Menschenrechtsaktivisten wurde mit Peter Steudtner zum wiederholten Male einen deutschen Staatsbürger mit Verweis auf einen vermeintlichen Terrorverdacht inhaftiert. Schon die Inhaftierung des Journalisten Deniz Yücel oder der Übersetzerin Meşale Tolu mehrere Monate zuvor haben, auch für die deutsche politische Öffentlichkeit nachvollziehbar gezeigt, wie sehr rechtsstaatliche und damit demokratische Standards in Erdogans Türkei bereits erodiert sind. Die Frage muss also nicht mehr lauten, wie das Institutionengefüge dieser neuen Türkei dem autoritären Verfall noch Einhalt gebieten kann. Die Frage muss lauten, wie die Europäische Union und die verbliebene türkische Zivilgesellschaft mit dieser neu entstandenen Diktatur vor ihrer Tür umgehen können.
Nach dem Verfassungsreferendum in der Türkei, bei dem am 16.4. eine knappe Mehrheit für die Einführung der von Präsident Erdogan angestrebten Präsidialverfassung gestimmt hat, steht nach übereinstimmenden Medienberichten bereits heute die Verlängerung des Ausnahmezustandes an.
Recep Tayyip Erdogan.
Dieser war nach dem Militärputsch im Juli vergangenen Jahres verhängt und seitdem bereits zweimal verlängert worden. Erfolgt keine Verlängerung, so würde der Ausnahmezustand in der Nacht zu Mittwoch enden. Mit der Entscheidung betraut sind der Sicherheitsrat und das Kabinett, deren für heute anberaumten Sitzungen beide von Erdogan geleitet werden. Sollte die Verlängerung des Ausnahmezustandes beschlossen werden, so müsste noch das Parlament zustimmen, das am Dienstag zusammenkommt. Wegen der AKP-Mehrheit dort gilt eine Zustimmung als sicher.
Sollte der Ausnahmezustand weiter aufrecht erhalten bleiben, so würde Erdogan schon vor der vollständigen Implementierung der Verfassungsänderung, die für 2019 angestrebt wird, von besonders weitreichenden Vollmachten profitieren. Diese hatten es auch im Vorfeld der Abstimmung über die Verfassungsreform erlaubt, Ausgangssperren zu verhängen, tausende Wissenschaftler und Beamte aus ihren Positionen zu entfernen, die politische Opposition zu unterdrücken und insgesamt ein Klima der Angst und Verfolgung zu erzeugen.
Update 17.4.2017, 21:30 (CET): Wie dpa und die türkische staatliche Nachrichtenagentur Anadolu melden, haben Sicherheitsrat und türkisches Kabinett die Verlängerung des Ausnahmezustandes beschlossen. Zur Begründung hieß es, die Maßnahme diene “dem Schutz unserer Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit sowie der Rechte und Freiheiten unserer Bürger”.
Die Verfassung der Türkei von 1982, die nach einem Coup d’Etat unter besonderen Umständen verabschiedet wurde, stand in ihrer ersten Fassung ganz unter dem Zeichen der Staatssicherheit und den entsprechenden Maßnahmen im Rahmen des Ausnahmezustandes. Die Rahmenbedingungen für das Ausrufen und die Ausführung des Ausnahmezustandes sind in Art. 119-122 TV festgelegt, die in den 1990er Jahren den rechtlichen Rahmen des Ausnahmezustandes im Südosten des Landes bildete. Das Verfassungsgericht griff diesem Zustand im Wege des „judicial activism“ ein und zwang die von der Exekutive ergriffenen Maßnahmen, die gemäß Art. 148 TV verfassungsgerichtlicher Kontrolle entzogen sind, in die Grenzen des Rechtsstaates. Der Beitrag befasst sich theoretisch wie normativ mit den politischen Voraussetzungen und Zielsetzungen des Ausnahmezustandes in der Türkei und konkret mit dem seit Oktober 2014 im Südosten der Türkei herrschenden rechtsfreien Raum, der von der bisherigen Rechtspraxis deutlich abweicht.
After the Military Coup in 1980, The Turkish Constitution of 1982 has been adopted under very special circumstances. It stood in its very setting under the mark of state security and corresponding provisions in the parameters of the state of emergency in Turkey. The general framework of proclamation and implementation of state of emergency has been specified in Art. 119-122 of Turkish Constitution which has also been the main judicial framework for the state of emergency in the 1990s in Southeastern part of the country. The Turkish Constitutional Court (TCC) intervened to this situation in the way of so called “judicial activism” and restrained the provisions which has provided the executive a very large and undetermined field of action. So the TCC’s interventions provided despite Art.148 TC both judicial control to the decisions of the executive and determined the scope and the limits of the rule of law for the executive. This article deals with theoretical and normative prerequisites and objectives of the state of emergency in the Southeast of Turkey, which has been adopted since October 2014, has created a law-free space which has deviated obviously from the previous judicial practice.
Heute beginnen in der Türkei die parlamentarischen Beratungen über die von Präsident Erdogan angestrebte Verfassungsänderung. Diese sieht unter anderem vor, dass die Ämter von Staatsoberhaupt und Regierungschef zusammengelegt werden. Das künftige Präsidialsystem würde ohne das Amt des Ministerpräsidenten auskommen, was, wie Befürworter der Reform betonen, die Effektivität in der Regierungsführung erhöhen würde. Zudem hätte der Präsident die Befugnis, Minister zu ernennen und das Parlament aufzulösen.
Seit dem gescheiterten Militärputsch im Juni letzten Jahres befindet sich die Türkei im Ausnahmezustand. Nach dem Anschlag in Istanbul in der Neujahrsnacht ist dieser vorerst bis zum 19.4.2017 verlängert worden. Rhetoriken, die im Zusammenhang mit staatlicher Krisenintervention die Notwendigkeit von Effektivität und Effizienz staatlichen Handelns betonen, sind für den öffentlichen Diskurs im Ausnahmezustand typisch. Der türkische Fall macht deutlich, wie ein Zusammenspiel von Krisendruck, einem entsprechenden Framing der Situation und politischer Entschlossenheit zu einer signifikanten Verschiebung innerhalb des machtteiligen Gefüges eines politischen Systems führen kann. Der Ausnahmezustand hat, so ließe sich mit einigem Recht behaupten, den Umbau der Demokratie in der Türkei massiv beschleunigt. Deren künftige demokratische Qualität ist – ungeachtet des Ausgangs der heute begonnenen parlamentarischen Beratungen – so fragil wie lange nicht mehr.
Erwartungsgemäß hat das türkische Parlament gestern mit den Stimmen der AKP und gegen weite Teile der Opposition der Verlängerung des seit dem gescheiterten Putsch im Sommer 2016 geltenden Ausnahmezustandes zugestimmt. Nachdem er bereits einmal verlängert worden war, gilt der Ausnahmezustand nun bis zum 19. April 2017. Damit reagiert die Regierung unter Präsident Erdogan auf die anhaltend angespannte Sicherheitslage. Zuletzt war es in der Neujahrsnacht in Istanbul zu einem Anschlag gekommen, bei dem 39 Menschen um Leben kamen und 69 weitere verletzt wurden. Der sogenannte “Islamische Staat” hat die Verantwortung für den Anschlag übernommen.
In seiner wöchentlichen Kolumne auf Zeitonline hat der ehemalige Chefredakteur der türkischen Zeitung Cumhuriyet, Can Dündar, eine Einordnung der Ereignisse vor dem Hintergrund des in der Türkei geltenden Ausnahmezustandes unternommen. Die Türkei, die wie kein anderes Land in Europa derzeit von Terroranschlägen betroffen ist, werde durch terroristische Gewalt und die Angst vor weiteren Anschlägen mehr und mehr zu einer autoritären Ordnung getrieben: “Solange es keine friedliche Alternative gibt, drängt die wachsende Gewalt die beunruhigte Gesellschaft wohl dazu, nach einem autoritären Regime zu suchen.” Die derzeit von Präsident Erdogan angestrebte Verfassungsänderung, die dem Staatspräsidenten mehr Macht einräumen soll, wird das gewaltanteilige Gefüge signifikant zugunsten der Exekutive verändern. Die Balance von Freiheit und Sicherheit, die für eine offene Gesellschaft so wichtig ist, droht zu kippen. “Zu sagen”, so Dündar, “der jüngste Anschlag hat Erdoğan seinem Ziel, starker Alleinherrscher zu werden, ein Stück näher gebracht, wäre nicht verkehrt.”
Die Europäische Kommission für Demokratie und Recht (“Venedig Kommission”), am 10.3.1990 als Einrichtung des Europarats gegründet, hat sich in einer Stellungnahme zur aktuellen Lage in der Türkei geäußert. Der Befund fällt zwiespältig aus: Die rechtlichen Regelungen des Ausnahmezustandes in der Türkei seien formal nicht zu beanstanden und befänden sich im Einklang mit europäischem Recht. Auch habe mit dem Putschversuch vom 15./16. Juli 2016 eine Gefährdungslage vorgelegen, die hinreichend Grund zu der Annahme gegeben habe, dass ausnahmezustandliche Maßnahmen gerechtfertigt seien.
Kritisiert hingegen hat die Kommission, dass offenbar gezielt Maßnahmen gegen einzelne Personen und noch dazu in großer Zahl (zehntausende Massenentlassungen im öffentlichen Dienst) vorgenommen worden seien, die willkürlich erscheinen. Zudem sei nicht klar, ob und inwieweit das türkische Verfassungsgericht seiner Kontrollfunktion im Rahmen der Maßnahmen nachgekommen sei oder von der Regierung daran gehindert werde. Auch sei es der Regierung nicht gelungen, den gegen die Gülen-Bewegung erhobenen Terrorismusvorwurf hinreichend zu erhärten.
Wie die Kommission ferner mitteilte, wird sie auf Anfrage des Komitees für politische Angelegenheiten und Demokratie (PACE) des Europarats eine Stellungnahme vorbereiten, die sich mit den Auswirkungen der ausnahmezustandlichen Maßnahmen auf die Medienlandschaft in der Türkei beschäftigt. Die Stellungnahme wird auf der Plenarsitzung im März 2017 vorgestellt.
Die aktuelle Stellungnahme zur Türkei ist ab Montag, 12.12.2016, im Wortlaut verfügbar. gibt es hier.