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Recht politikwissenschaftlich erforschen

Das von Verena Frick, Oliver Lembcke, Matthias Lemke und Sebastian Wolf herausgegebene Sonderheft (5. Band der Beihefte der Zeitschrift Recht und Politik, BH RUP) geht auf den 27. Kongress der Deutschen Vereinigung für Politikwissenschaft (DVPW) zurück, der im Jahre 2018 stattfand. Er versammelt all jene Beiträge mit Relevanz für das Themenfeld Politik und Recht. Ergänzt um weitere Studien gliedert sich das Sonderheft in drei Schwerpunkte. Diese umfassen sowohl die »Phänomene der Politisierung«, mit Aktuellem wie der ›Never-Ending-Story‹ der deutschen Wahlrechtsreform sowie grundsätzlichen Überlegungen zum Verhältnis von Politik und Recht, als auch jüngere Ansätze der »Bundesverfassungsgerichtsforschung«, darunter ein Vorschlag zur Messung der Macht des Bundesverfassungsgerichts, sowie die akuten Herausforderungen demokratischer Rechtsstaatlichkeit durch Autoritarismus, Populismus und Terrorismus.

Die hier zusammengestellten Analysen dokumentieren die Vielfalt der Themen, die sich aus einer zunehmend integrierten statt separierten Betrachtung von Politik- und Rechtswissenschaft ergeben. Sie bezeugen zudem die lebendige Debatte, die der DVPW-Arbeitskreis »Politik und Recht« angestoßen hat, sowie die Resonanz, die sie erfährt. Die Erforschung des komplexen Verhältnisses von Politik und Recht ist eine disziplinübergreifende Daueraufgabe, die mit dem Arbeitskreis zurecht eine dauerhafte organisatorische Plattform erhalten hat.


Frick, Verena / Lembcke, Oliver / Lemke, Matthias / Wolf, Sebastian (Hg.) (2020), Recht politikwissenschaftlich erforschen, Berlin: Duncker & Humblot, 131 S., 69,90€, ISBN 978-3-428-18220-6.

Deutschland im Notstand? – Jetzt vorbestellbar

Mein neues Buch “Deutschland im Notstand? Politik und Recht während der Corona-Krise” ist ab sofort vorbestellbar. Es erscheint am 10.3.2021 im Campus Verlag. Auf der Seite zum Buch findet sich auch der Ankündigungstext:

“Einschränkungen von Grundrechten, Sperrung der Grenzen, Versammlungsverbote und Kontaktverfolgungen, Schließung von Schulen und Geschäften – im Januar 2020 hätte kaum jemand in Deutschland derart massive Eingriffe in das Alltagsleben für möglich gehalten. Doch die außergewöhnlichen Maßnahmen, die Bund, Länder und Kommunen in der seuchenrechtlichen Notfallsituation der Corona-Pandemie ab März 2020 ergriffen, haben eine Vorgeschichte. Matthias Lemke beleuchtet in diesem Buch die wechselhafte Geschichte des Ausnahmezustands und Notstands in Deutschland – von der Weimarer Republik bis zur Corona-Pandemie. Regieren in Krisensituationen, das zeigt der Blick zurück, kann demokratiegefährdend sein, gerade wenn Rufe nach dem »starken Mann« oder der »starken Frau« lauter werden. Am Ende des Buches diskutiert er daher anhand von sieben Thesen, wie ein demokratieverträgliches Krisenmanagement funktionieren kann. Denn die nächste Katastrophe wird kommen, ob wir wollen oder nicht.” – Matthias Lemke


Lemke, Matthias (2021), Deutschland im Notstand? Politik und Recht während der Corona-Krise, Frankfurt (Main) / New York: Campus. ISBN 978-3-593-51341-6. 24,95€.

Klimanotstand – Versuch einer Einordnung am Beispiel der Stadt Gelsenkirchen

Ausschnitt aus der Homepage der Stadt Gelsenkirchen.

Den Anfang hat eine Stadt am Bodensee gemacht: Am 2.5.2019 erklärte Konstanz den Klimanotstand und löste damit einen nicht unerheblichen medialen Wirbel aus. Danach tauchten erst langsam, dann aber immer häufiger Berichte in den Medien auf, wonach Kommunen in Deutschland den Klimanotstand ausgerufen haben. Suchanfragen in meinem Blog der letzten Tage und Wochen zeigen, dass sich viele Nutzer für die entsprechenden Rechtsgrundlagen interessieren. Daher möchte ich im folgenden Beitrag anhand der entsprechenden Beschlusslage des Rates der Stadt Gelsenkirchen illustrieren, was es mit den kommunalen Klimanotständen auf sich hat.

Am 11.7.2019 hat der Rat der Stadt Gelsenkirchen auf gemeinsamen Antrag der Fraktionen von SPD und CDU beschlossen, den Klimanotstand auszurufen. Damit reiht sich die Stadt Gelsenkirchen in die Gruppe von bisher (17.7.2019) gut vierzig deutschen Städten ein, die ebenfalls entsprechende Maßnahmen angekündigt beziehungsweise ergriffen haben. Um diese und analoge Beschlusslagen besser einordnen zu können, möchte ich zunächst den Wortlaut des gemeinsamen Antrags der Ratsfraktionen von SPD und CDU auszugsweise wiedergeben. Anschließend werde ich diese Beschluss in seiner politischen wie rechtlichen Dimension kurz erläutern. Der Volltext kann über das Ratsinformationssystem der Stadt Gelsenkirchen (Drucksache 14-20/7533) oder aber hier als PDF-Dokument bezogen werden.

“Die SPD-Ratsfraktion und die CDU-Ratsfraktion schlagen zum Tagesordnungspunkt 3 ‘Klimanotstand’ der Sitzung des Rates am 11.7.2019 vor, wie folgt zu beschließen:

  1. Der Rat der Stadt Gelsenkirchen stellt fest, dass die weltweiten Bemühungen zur Eindämmung des Klimawandels bisher nicht energisch genug verfolgt wurden und damit nicht den gewünschten Erfolg zeigen. Die Wissenschaft prognostiziert verheerende Folgen für die menschliche Zivilisation und die Natur, sollte es nicht gelingen, die Treibhausgasemissionen schnellstmöglich massiv zu reduzieren und die Erderwärmung auf die angestrebten 1,5 °C zu begrenzen. Bei einer Erderwärmung von über 1,5 °C ist bereits mit verheerenden Folgen in allen Bereichen zu rechnen: Küstengebiete werden unbewohnbar, Menschen müssen ihre Heimat wegen Überschwemmungen und Dürren verlassen und auch in NRW und Gelsenkirchen werden beispielsweise Landwirtschaft und Stadtklima massiv vom Klimawandel betroffen sein. Der Rat der Stadt erkennt an, dass dieses Problem nicht von Einzelpersonen in Eigenverantwortung alleine gelöst werden kann. […] Deswegen müssen auf internationaler, nationaler, regionaler und kommunaler Ebene deutliche Maßnahmen ergriffen werden, um dieser Entwicklung entgegenzutreten. Die Stadt Gelsenkirchen erklärt darum – wie bereits in zahlreichen anderen Städten auch – den Klimanotstand für unsere Stadt Gelsenkirchen.

  2. Die Weiterentwicklung des Klimakonzeptes 2030/2050 […] ist dabei für uns ein wesentlicher Baustein und muss alle mit Klimafragen verbundenen kommunalen Akteure aus Gesellschaft, Wirtschaft, Verbänden und Politik einbinden, um die gesamtgesellschaftliche Aufgabe zielgerichtet angehen zu können. Der Rat erkennt an, dass die Eindämmung des vom Menschen beeinflussten Klimawandels in der städtischen Politik ab sofort zu den städtischen Handlungsfeldern gehört, denen in Gelsenkirchen höchste Priorität eingeräumt wird. Die Belange des Klimaschutzes sind deshalb von Verwaltung und Politik ab sofort in gleichem Maße zu beachten, wie die Belange des Umwelt- und Naturschutzes, die Belange der sozialen Sicherung der Bürgerinnen und Bürger sowie die Belange eines funktionierenden Wirtschaftsstandortes. Von daher werden in Zukunft alle Entscheidungen mit möglichen Klimafolgen einer Folgeneinschätzung bezüglich des Klimaschutzes unterzogen und auf klimafreundliche Alternativen prioritär geprüft. […]

  3. Der bereits existierende Klimabeirat […] hat die Aufgabe, konkrete Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen zu entwickeln, zu beraten und deren Umsetzung einzuleiten.

  4. Für uns heißt das: Sicherzustellen, dass die Maßnahmen nicht diejenigen einseitig treffen, die finanziell schlechter gestellt sind. Eine Energie- und Verkehrswende kann nur gelingen, wenn sie sozial ausgewogen gestaltet wird und die Zukunftsfähigkeit der Stadt fördert.

  5. Der Rat beauftragt die Verwaltung, mindestens einmal jährlich im Rat der Stadt und halbjährig im Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz über Erfolge und Schwierigkeiten der Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel zu berichten und beauftragt die Verwaltung, die zukünftigen Aktivitäten zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel unter Berücksichtigung der Erkenntnisse und Ergebnisse anzupassen. […]

  6. Zur bestmöglichen Erreichung kommunaler Klimaschutzziele bedarf es auch geeigneter Rahmenbedingungen auf Bundes- und Landesebene. Der Rat fordert daher von der Bundesregierung die Einführung eines Klimaschutzgesetzes, dessen Maßnahmen an den Forderungen des Pariser Abkommens ausgerichtet sind. Das Gesetz hat sicherzustellen, dass die bereits vereinbarten Reduktionsziele eingehalten werden und dass das Ziel der Klimaneutralität in Deutschland spätestens bis 2050 vollständig erreicht wird. Der Rat fordert außerdem, dass die Bundesregierung und die Landesregierung umfassend über den Klimawandel, seine Ursachen und Auswirkungen sowie über die Maßnahmen, welche gegen den Klimawandel ergriffen werden, informieren.”

 

Anhand der vorstehenden Ausführungen wird zweierlei deutlich:

(1) Bei der Ausrufung eines Klimanotstandes handelt es sich um eine weitestgehend symbolische politische Maßnahme auf kommunaler Ebene, die wesentlich den Charakter einer Selbstverpflichtung trägt. Damit ist nicht gesagt, dass diese Maßnahme wirkungslos ist – im Gegenteil: Durch die öffentliche Bekenntnis zum Kampf gegen den menschengemachten Klimawandel und die damit einhergehende Selbstbindung der Kommune, Rechenschaft über die Klimaverträglichkeit der in eigener Verantwortung getroffenen Maßnahmen abzulegen, steht eine Stärkung klimapolitischer Akzente auf kommunaler Ebene zu erwarten. Diese können sich letztlich bis hin zum möglichst schnellen Erreichen einer völligen Klimaneutralität erstrecken und einen Beitrag zur Einhaltung der nationalen Klimaschutzziele darstellen.

(2) Mit einem Notstand im klassischen Sinne, wie ihn etwa das Grundgesetz oder andere Verfassungen im Sinne eines Ausnahmezustandes vorsehen, haben diese Erklärungen die Anerkenntnis einer gravierenden Krise gemeinsam. Darüber hinaus handelt es sich aber nicht um Notstandsmaßnahmen im (verfassungs-)rechtlichen Sinne. Wollte man dem tatsächlichen rechtlichen Gehalt der Beschlüsse Rechnung tragen, so müsste eher von “Klimaschutzselbstverpflichtung” oder etwa von einem Bekenntnis zur Erneuerung der Anstrengungen zum kommunalen Klimaschutz die Rede sein. Hinsichtlich der öffentlichen Wirksamkeit und hinsichtlich der Dramatik der Lage ist der begriff “Notstand” aber sicherlich das geeignetere Label, um Dringlichkeit und politischen Gestaltungswillen angemessen zu unterstreichen.

Die Erklärung eines kommunalen Klimanotstands, so ließe sich also zusammenfassen, hat eher eine politisch-symbolische, denn eine rechtliche Dimension im Sinne eines klassischen Ausnahmezustandes. Mit diesem hat der kommunale Klimanotstand wesentlich die Diagnose einer auslösenden Krise gemeinsam. Im Kern geht es ihm aber um die Mobilisierung des gesellschaftlichen Gestaltungswillens im Sinne einer ebenso gemeinsamen wie subsidiär angesiedelten Anstrengung zum Schutz unseres gemeinsamen Lebensraums.

Die Grenzen der Demokratie

Die Grenzen der Demokratie. Gegenwartsdiagnosen zwischen Politik und Recht.

Der von Annette Förster und Matthias Lemke herausgegebene Band mit ausgewählten Ergebnissen der Märztagung 2016 der DVPW-Themengruppe Politik und Recht an der RWTH Aachen ist ab sofort verfügbar.

Er bildet die aktuelle Debatte und Forschung zu Demokratiequalität ab. Denn demokratisches Regieren steht derzeit weltweit unter keinem guten Stern. Demokratien stehen wirtschaftlich unter Druck, tendieren mehr und mehr zu autoritären Problemlösungen – vom Ausnahmezustand bis zur Folter – und sehen sich zudem mit der Bewältigung von Migrationsbewegungen ungeahnten Ausmaßes konfrontiert. Wie wird die Demokratie aus dieser Krise hervorgehen? Wie schnell oder langsam verändert sie sich? Und wann ist im Rahmen der anstehenden Veränderungen ein Punkt erreicht, an dem von Demokratie nicht mehr zu sprechen ist?

Annette Förster / Matthias Lemke (Hg.), Die Grenzen der Demokratie. Gegenwartsdiagnosen zwischen Politik und Recht, Wiesbaden: Springer VS 2017, ISBN: 978-3-658-16294-8.