In einem aktuellen Beitrag auf Regierungforschung.de, dem wissenschaftlichen Online-Magazin der NRW-School of Governance, analysiere ich politische Maßnahmen zur Reaktion auf die Corona-Pandemie. Dabei fokussiere ich meine Betrachtung auf die Landesebene, insbesondere auf die Beispiele Bayern und Nordrhein-Westfalen. Mein Essay unternimmt
“den Versuch einer ersten Einordnung der Krisenreaktionspolitik auf Landesebene. Im Kern steht dabei die Frage, wie sich ausgewählte Politiken im verfassungsrechtlichen Spannungsfeld von Freiheit und Sicherheit verorten lassen. Dazu werde ich zunächst das Konzept Ausnahmezustand allgemein erläutern, um dann die in diesem Zusammenhang einschlägigen verfassungsrechtlichen Regelungen im Bund nachzuzeichnen. Danach werde ich zwei der Mosaiksteine der deutschen Krisenrektion auf Landesebene detaillierter in den Blick nehmen: Die Ausrufung des landesweiten Katastrophenfalls in Bayern sowie den Gesetzgebungsprozess um das sogenannte Epidemiegesetz in Nordrhein-Westfalen. Für beide Mosaiksteine und die sich jeweils darin manifestierenden Politiken gilt es auszutarieren, wie genau sie sich zur Balance von Freiheit und Sicherheit verhalten und was das über die Leistungsfähigkeit des deutschen Föderalismus in der Krise aussagt.”
Plenarsaal des Landtages NRW (Ausschnitt). (Foto: Bildarchiv des Landtages NRW).
Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen (NRW) plant verschiedenenMedienberichtenzufolge ein neues Epidemiegesetz. Ein entsprechender Entwurf, der am Wochenende vom Kabinett beschlossen und den Landtagsfraktionen sowie betroffenen Verbänden zugeleitet worden sein soll, liegt demnach der Deutschen Presse-Agentur (dpa) vor. Ministerpräsident Armin Laschet (CDU) plane den Berichten zufolge, den Landtag am kommenden Mittwoch, 1. April 2020, zu informieren. Anschließend könne das Gesetz im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens verabschiedet werden.
Inhaltlich beinhalte der Entwurf wohl eine Bezugnahme auf das in der letzten Woche im Deutschen Bundestag geänderte Infektionsschutzgesetz (IfSG), das nun in Abschnitt 2 dem Parlament die Möglichkeit eröffnet, eine “epidemische Lage von nationaler Tragweite” festzustellen. Würde diese ausgerufen, so betreffe das naturgemäß auch NRW. In einem solchen Fall ergäben sich dann über das geplante Epidemiegesetz mehrere Eingriffsmöglichkeiten der Landesregierung. Diese könnte dann unter anderem befugt sein, durch ihre Ministerien
Krankenhäuser zur Bereitstellung von Behandlungskapazitäten zu verpflichten;
Ärzte und rettungsdienstliches Personal zum Dienst zu verpflichten;
benötigtes medizinisches Material sicherzustellen und Preisniveaus für diese Materialien festzulegen;
Regelungen zu Schul- und Hochschulabschlüssen zu verfügen (Aussetzen von Prüfungen und Sitzenbleiben).
Medienvertreter kommentieren das geplante Gesetz als weitreichendes Notstandsgesetz, was aber eine eher unglückliche Bezeichnung darstellt. Denn die Verfassung des Landes NRW sieht in Artikel 60 bereits weit gefasste Notstandskompetenzen der Landesregierung vor:
(1) Ist der Landtag durch höhere Gewalt daran gehindert, sich frei zu versammeln, und wird dies durch einen mit Mehrheit gefaßten Beschluß des Landtagspräsidenten und seiner Stellvertreter festgestellt, so kann die Landesregierung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung oder zur Beseitigung eines Notstandes Verordnungen mit Gesetzeskraft, die der Verfassung nicht widersprechen, erlassen.
(2) Diese Verordnungen bedürfen der Zustimmung eines in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Ausschusses, es sei denn, daß auch dieser nach einer entsprechend Absatz 1 zu treffenden Feststellung am Zusammentritt verhindert ist.
(3) Verordnungen ohne Beteiligung des in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Ausschusses sind nur mit Gegenzeichnung des Landtagspräsidenten rechtswirksam. Die Gegenzeichnung erfolgt oder gilt als erfolgt, sofern der Landtagspräsident und seine Stellvertreter dies mit Mehrheit beschließen.
(4) Die Feststellung des Landtagspräsidenten und seiner Stellvertreter ist jeweils nur für einen Monat wirksam und, wenn die Voraussetzungen des Notstandes fortdauern, zu wiederholen.
(5) Die Verordnungen sind dem Landtage bei seinem nächsten Zusammentritt zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung versagt, so sind die Verordnungen durch Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt unverzüglich außer Kraft zu setzen.
Sollten sich die inhaltlichen Aspekte, wie sie derzeit von Medien berichtet werden, bewahrheiten, dann wären entsprechende Parallelen zum état d’urgence sanitaire, wie ihn Frankreich am 22. März 2020 verabschiedet hat, unverkennbar. Auch Frankreich hat Vorkehrungen getroffen, um zum Beispiel die übermäßige Verteuerung von medizinisch erforderlichen Gütern zu unterbinden. Grundrechtseingriffe – hier etwa in das Recht auf Eigentum – lägen damit vor.
Prozedural betrachtet ist der Entwurf aber nicht als Notstandsgesetz oder gar als Notverordnung zu qualifizieren. Vielmehr handelt es sich um die Wahrnehmung der in der Verfassung für die Landesregierung standardmäßig eröffneten Kompetenzen. Durch das nunmehr angestoßene Verfahren würde das Parlament, also die Legislative, in die Gestaltung und Beschlussfindung signifikant eingebunden blieben. Denn anstelle von Verordnungen, zu denen die Regierung im Notfall ebenfalls befugt wäre und die eine weitgehende Entmachtung des Parlaments bedeuteten, ist ein – wenn auch beschleunigter – Gesetzgebungsprozess ein demokratisches politisches Verfahren. Demokratische Institutionen, also Mitbestimmung und -gestaltung, Diskussion und Dissens sind weiterhin möglich, und sie sind leistungsfähig. Das ist, gerade auch in der Krise, ein gutes Zeichen für eine lernfähige, gemeinsam verantwortlich handelnde, demokratische Gesellschaft.