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Taschenkarte und Grundrechteposter – Neue Versionen online

Titelseite Taschenkarte.

Rechtzeitig vor Beginn des Frühjahrstrimesters 2021 und dem Dienstbeginn des 76. Studienjahrgangs am Fachbereich in Lübeck liegen auf der Seite zur Lehre ab sofort die neuen, grundlegend überarbeiteten Versionen der Taschenkarte Grundrechtsprüfung sowie des Posters Grundrechtsprüfung vor. Anhand dieser zentralen Materialien beginnen wir ab Januar 2021 in den Lehrveranstaltungen des Moduls 10 mit der Grund- und Menschrechtsausbildung.

Seite 2 des Posters.

Ausdrücklich danken möchten wir unseren Studierenden des 75. Studienjahrgangs. Sie haben seit Januar diesen Jahres mit Taschenkarte und Poster gearbeitet und uns zahlreiche Hinweise und Verbesserungsvorschläge zukommen lassen, die wir – wo immer möglich – berücksichtigt haben. Insoweit sind die neuen Versionen (2.0) auch ‘ihre’ Versionen. Die Arbeit an Taschenkarte und Poster ist damit jedoch keineswegs abgeschlossen. Wir freuen uns nach wie vor über Kritik und Feedback.

Zum Öffnen der Dateien benötigen Sie ein Passwort, dass Sie direkt bei mir erfragen können; ansonsten funktioniert das seit Januar 2020 etablierte Passwortschema. Darüber hinaus werden die Dateien auch im Ilias-Kursraum bereitgestellt.

 

CfP: Das Recht auf Leben als Menschenrecht

Das Recht auf Leben ist eine fundamentale Norm des deutschen Grundgesetzes sowie des internationalen Menschenrechtsregimes. Gemeinsam mit der Schader-Stiftung möchte der Arbeitskreis Menschenrechte der Deutschen Vereinigung für Politikwissenschaft am Freitag, den 13. Dezember 2019 eine Tagung durchführen, welche die verschiedenen Perspektiven, die das Recht auf Leben, auch in Verbund mit anderen Grund- und Menschenrechten, haben kann, untersucht und zusammenbringt. Die folgenden Fragestellungen verweisen auf zentrale Aspekte, ohne die Tagung auf diese zu beschränken:

Ab wann kommt menschlichem Leben ein Recht auf Leben zu? Und wie verhält sich dieses Recht zum Recht auf körperliche Selbstbestimmung der werdenden Mutter? In Deutschland gilt hier eine außergewöhnliche Regelung: Schwangerschaftsabbrüche sind rechtlich nicht erlaubt, als Menschenrecht unter bestimmten Bedingungen jedoch straffrei. Könnte es auch ein Recht zu sterben geben, wenn ein Überleben von dem oder der Betroffenen als menschenunwürdig erachtet wird? Wie ist hier das Verhältnis zwischen Leben, Freiheit und Selbstbestimmungsrecht zu werten? Ein Feld, in dem sich das Recht auf Leben als ein Recht auf Überleben äußert, ist die Frage nach Subsistenzrechten, nach dem Recht auf all jenes, was Menschen zu einem menschenwürdigen Überleben brauchen. Welche Rechte sollte dies beinhalten? Gehört hierzu auch das Recht auf eine saubere Umwelt? Gegenwärtig zentral ist ebenso die Frage, ob das Recht auf Leben auch das Recht umfasst, in einem anderen Land Schutz zu finden, wenn Leben, Freiheit und körperliche Unversehrtheit im Heimatland nicht gewährleistet werden.

Abstracts (250-300 Wörter) für ein Input-Referat mit anschließender Diskussion können bis zum 1. September 2019 bei Dr. Annette Förster, AK Menschenrechte der DVPW, und Dr. Kirsten Mensch, Schader-Stiftung, Darmstadt, eingereicht werden. Den vollständigen Call for Papers gibt es hier.

Möllers/Lemke: Grundrechte bei der Polizei

Das von Martin H. W. Möllers begründete Lehrbuch “Grundrechte bei der Polizei” (Verlag für Polizeiwissenschaft – Clemens Lorei) geht in die vierte Auflage. Mit an Bord ist ab sofort Matthias Lemke.

Cover Möllers/Lemke: Grundrechte bei der Polizei (4. Aufl. 2019).

Maßnahmen, welche die Polizei ergreift, tangieren oft hochrangige Rechtsgüter, wie das Recht auf Leben, auf körperliche Unversehrtheit, die Freiheit der Person oder die Unverletzlichkeit der Wohnung.

Dieses Grundrechtslehrbuch zielt nicht auf angehende Rechtswissenschaftlerinnen und Rechtswissenschaftler, sondern ist speziell für Anwärterinnen und Anwärter der Laufbahngruppen 2.1 und 2.2 des Polizeivollzugsdienstes konzipiert. Es richtet sich daher nach der polizeilichen Praxis und reduziert die theoretischen Grundlagen zu rechtswissenschaftlichem Detailwissen auf ein notwendiges Minimum. Denn im alltäglichen polizeilichen Handeln muss erkannt werden, welches Grundrecht von einer Maßnahme betroffen ist und ob diese Maßnahme, die immer einen Eingriff in bedeutende Grundrechte darstellt, am Gebot der Verhältnismäßigkeit ausgerichtet war. Prüfungen hingegen, ob die Rechtsgrundlage polizeilichen Handelns verfassungsgemäß war, spielen hier nur eine nachgeordnete Rolle.

Daher werden in diesem Grundrechtslehrbuch der Grundrechtstatbestand aller polizeirelevanten Freiheits-, Gleichheits- und Justizgrundrechte sowie die Rechtsgüterabwägung des Übermaßverbots schwerpunktmäßig behandelt und anhand zahlreicher Beispielsfälle mit 14 Musterklausuren inklusive Lösungen veranschaulicht.

Möllers, Martin H. W. / Lemke, Matthias (2019): Grundrechte bei der Polizei. Menschenrechte in der polizeilichen Praxis. 4., aktualisierte und erweiterte Ausgabe, Frankfurt (Main): Verlag für Polizeiwissenschaft – Clemens Lorei, 540S., 26,90€, ISBN 978-3-86676-585-6 (Reihe: Die blaue Reihe – Studienbücher für die Polizei).

Herzlich willkommen zurück!

Titelseite des Readers zur LV 17.13.

Am heutigen Montag starten die Studierenden des 73. Studienjahrgangs des gehobenen Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei in ihren dritten und letzten Hauptstudiumsabschnitt. Im Modul 17 wird es in der Lehrveranstaltung 17.13 unter der Überschrift “Öffentliche Sicherheit und internationale Beziehungen” neben anderen Themen auch wieder um grund- und menschenrechtliche Fragestellungen gehen. Im Fokus steht dabei die internationale Dimension der Menschenrechte, insbesondere – aber nicht nur – die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) der Vereinten Nationen vom 10.12.1948.

Was die Form der Inhaltsvermittlung anbelangt hat sich das Team der Lehrenden (Matthias Lemke, Daniel Peters) diesmal für eine neue Akzentuierung entschieden: Neben klassischen Vorlesungs- und Selbstlernformaten steht im kommenden Hauptstudiumsabschnitt problembasiertes Lernen klar im Vordergrund. Dieses werden wir durch ein Planspiel umsetzen, in dessen Rahmen eine fiktive Arbeitsgruppensitzung der Vereinten Nationen zu einem menschenrechtlichen Thema simuliert wird. Wir sind sehr gespannt, wie das klappt – und freuen uns sehr über jegliches Feedback.

Jetzt aber wünschen wir allen Studierenden erst einmal viel Spaß und viel Erfolg bei ihrem letzten Ausbildungsabschnitt am Fachbereich in Lübeck!

May: Menschenrechte notfalls einschränken

Die britische Premierministerin Theresa May hat nach den Anschlägen von London den Diskurs um die Ausweitung von Exekutivkompetenzen zur Terrorismusbekämpfung deutlich verschärft. Wie The Guardian und andere Medien berichteten, hat May in einer Rede am 6. Juni, zwei Tage vor den Parlamentswahlen, angekündigt, den Behörden mehr Kompetenzen bei der Bekämpfung terroristischer Aktivitäten einräumen zu wollen. Konkret geht es ihr demnach um eine Vereinfachung der Abschiebung ausländischer Terrorverdächtiger, bessere Kontrollmöglichkeiten einheimischer Extremisten und eine Verlängerung von Untersuchungshaftzeiten für einschlägig Verdächtige von derzeit 14 auf 28 Tage, ohne dass diese zwischenzeitlich einem Richter vorgeführt werden müssen.

Theresa May auf Twitter.
Theresa May auf Twitter.

Als hinderlich in diesem Zusammenhang könnten sich menschenrechtliche Einschränkungen ebenso wie rechtsstaatliche Prinzipien erweisen, allen voran das Recht auf Habeas Corpus, aber auch die in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) des Europarats verbrieften Rechte, an die Großbritannien als Mitgliedsstaat gebunden ist. May sagte dazu laut The Guardian pragmatisch: “And I mean doing more to restrict the freedom and the movements of terrorist suspects when we have enough evidence to know they present a threat, but not enough evidence to prosecute them in full in court. […] And if human rights laws stop us from doing it, we will change those laws so we can do it.” Ob sie beabsichtigt, auf Grundlage von Artikel 15 EMRK einen Notstand zu erklären, der ihr die Einschränkung einiger Grundrechte in Übereinstimmung mit der EMRK erlaubt, ließ sie offen. Stattdessen argumentiert May in diesem Zusammenhang mit der aufgrund der Lage gegebenen Notwendigkeit einer Gesetzesverschärfung, einem klassischen Motiv im Zusammenhang mit der Plausibilisieren einer reaktiven Ausweitung von Exekutivkompetenzen. Ebenso ungewöhnlich wie bedenklich ist im vorliegenden Fall allerdings der Umstand, wie offensichtlich weithin anerkannte und etablierte menschenrechtliche Standards angesichts diffuser Bedrohungsvermutungen zur Disposition gestellt werden.

Ausnahmezustand: Theoriegeschichte – Anwendungen – Perspektiven (18)

Andrej Zwitter / Leonard Fister / Svenne Groeneweg: State of Emergency Mapping Project (STEMP). Derogationen von Menschenrechtsbestimmungen zwischen 1995 und 2015.

Ausnahmezustand. Theoriegeschichte – Anwendungen – Perspektiven.

Staatsnotstandsmechanismen geben der Exekutive, einerseits einen erweiterten Handlungsspielraum auch vis-à-vis der Grundrechte und Freiheiten. Andererseits wird dieser Spielraum natürlich durch die Menschenrechte generell und speziell durch Artikel 4 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) reguliert und eingeschränkt. Bis jetzt haben sich qualitative Studien zum Staatsnotstand mit politischen Motiven und Eingriffe in nicht derogierbare Menschenrechte beschäftigt. Die State of Emergency Mapping Project (STEMP) Datenbank erweitert diese Einsichten durch eine systematische Analyse von Staatsnotstandserklärungen auf Grundlage von Artikel 4. Die Datenbank umfasst mehr als 300 Staatsnotstände weltweit in einem Zeitraum von 1995-2015. Die Resultate der Datenanalyse demonstrieren einen beachtlichen Unterschied zwischen menschen-gemachten- und Naturkatastrophen was Dauer und Gebrauch der Staatsnotstandregelungen betrifft. Staatsnotstände auf Grund von menschen-gemachte Katastrophen (z.B. interne Konflikte oder terroristische Anschläge) haben eine signifikant längere Dauer und höhere Wahrscheinlichkeit verlängert zu werden. Auch unterscheiden sich die zwei Arten von Notständen dadurch, dass jeweils andere Menschenrechte derogiert werden. Des weiteren zeigen speziell lateinamerikanische Staaten, im Gegensatz zu Staaten wie Ägypten, Israel, oder Algerien, eine hohe Bereitschaft dem Menschenrechtsausschuss erklärte Staatsnotstände zu melden.

State of emergency regulations, on the one hand, give an extended freedom of action to governments also vis-à-vis civil liberties and freedoms. On the other hand, they are subject to concrete limitations imposed by human rights in general and by Article 4 of the International Covenant on Civil and Political Rights specifically. Up until now quantitative studies of state of emergency regulations covered political motives and violations of non-derogable rights. The State of Emergency Mapping Project (STEMP) database extends these insights by systematically analysing state of emergency declarations and their human rights derogations under Article 4. The Database contains a global coverage of more than 300 emergency declarations from 1995-2015. The results of the analysis demonstrate that there is a striking difference between duration and use of state of emergency declaration between natural and man-made disasters. The latter has a significant higher likelihood to result in longer and more often prolonged emergency declarations. Also we find a significant difference in the kind of human rights that are derogated depending on the kind of disaster. Furthermore, Latin-American States are much more willing to report state of emergency declarations than other states. Also the absence of states with a known history of emergency declarations (Egypt, Israel, Algeria, etc.) is noticeable.

Dieser Beitrag erscheint in Matthias Lemke (Hg.), Ausnahmezustand. Theoriegeschichte – Anwendungen – Perspektiven, Wiesbaden 2017. Erscheinungstermin: 7.5.2017.