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Bayern wird erneut Katastrophenfall ausrufen

Ausriß aus der Homepage der Bayerischen Staatsregierung (März 2020).

Zum Zeitpunkt der heutigen Ankündigung von Ministerpräsident Markus Söder, wonach in Bayern ab kommendem Mittwoch erneut ein landesweiter Katastrophenfall ausgerufen werden solle, wurde nach Daten der Süddeutschen Zeitung in 6 Städten und Landkreisen des Freistaates der Inzidenzwert von 300 überschritten: in den Städten Nürnberg und Passau und in den Landkreisen Günzburg, Erding und Freyung-Grafenau lag der Wert teils deutlich über 300. Im Landkreis Regen, im äußersten Osten Bayerns, ermittelte die Zeitung sogar einen Wert von 466. Entsprechend wurde die in der Summe zwar gebremste, jedoch nicht rückläufige Ausbreitungsgeschwindigkeit des Corona-Virus zum zentralen Bezugspunkt für die Verschärfung der Maßnahmen.

In seiner Begründung führte Söder aus, dass nur verschärfte Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen den gewünschten Effekt der Rückführung der Ausbreitungsgeschwindigkeit und damit der Entlastung der öffentlichen Gesundheitsinfrastruktur bewirken könnten. Dementsprechend gelten vom 9.12.2020 bis 5.1.2021 Einschränkungen, welche die Anzahl von Begegnungen zwischen den Menschen möglichst verringern sollen. Von besonderem symbolischen Gewicht dürften dabei die angekündigten Ausgangsbeschränkungen sein, da sie einen erheblichen Grundrechtseingriff darstellen. Dies gilt umso mehr, als in Städten und Landkreisen mit einem Inzidenzwert von über 200 auch nächtliche Ausgangssperren vorgesehen sind, eine nochmals verschärftere Form der Ausgangsbeschränkung. Derzeit betrifft das zwar nur knapp über zehn Städte und Landkreise, jedoch liegen zahlreiche weitere bei einem Inzidenzwert von knapp unter 200, so dass Ausgangssperren – also das explizite Verbot, in einem vordefinierten Zeitraum die eigene Wohnung zu verlassen – bei gleichbleibendem Infektionsgeschehen für erhebliche Teile Bayerns in Betracht kommen.

Mit der heutigen Entscheidung hat Söder auch einen Paradigmenwechsel im Umgang mit der Corona-Pandemie vollzogen. Während der bundespolitische Konsens seit Beginn der Pandemie auf dem Appell an die Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger gelegen hatte, ist dies mit einer – potenziell landesweiten – Ausgangssperre nun überholt. Der Staat nimmt den Bürgerinnen und Bürgern die Entscheidung über eigenverantwortliches Handeln ab. Dabei ist diese Strategie politisch nicht risikolos, denn sie lässt kaum noch Spielraum für weitere staatliche Maßnahmen. Gelingt es selbst mit Ausgangssperren nicht, die Ausbreitung des Corona-Virus einzudämmen, dann stellt sich die Frage, zu welchen Maßnahmen die Politik dann noch greifen kann – von den möglichen sozialen und wirtschaftlichen Folgewirkungen dieser Maßnahmen nicht zu reden.

Katastrophenfall in Bayern

Ausriß aus der Homepage der Bayerischen Staatsregierung.

Presseberichten zufolge wird die bayerische Staatsregierung im Laufe des heutigen Montages den Katastrophenfall für den gesamten Freistaat Bayern ausrufen. Eine entsprechende Pressekonferenz ist für heute, Montag, den 16.3.2020 um 10:00 Uhr angesetzt. Ministerpräsident Markus Söder hat im Gespräch mit dem Bayrischen Rundfunk die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme damit begründet, angesichts der Corona-Pandemie nur so eine einheitliche, zentrale Einsatzleitung und eine landesweit abgestimmte Strategie sicherstellen zu können. Der Katastrophenfall soll zunächst für 14 Tage gelten. Weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit der Eindämmung des Virus, wie etwa Ausgangssperren, seien derzeit nicht geplant.

Rechtsgrundlage für die Ausrufung des Katastrophenfalls ist das Bayerische Katastrophenschutzgesetz (BayKSG) (vom 24. Juli 1996 (GVBl. S. 282, BayRS 215-4-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 166 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98)). In Abschnitt II “Maßnahmen im Katastrophenschutz” findet sich in Art. 4 “Feststellung des Vorliegen einer Katastrophe” die entsprechende Ermächtigungsgrundlage:

(1) 1Die Katastrophenschutzbehörde stellt das Vorliegen und das Ende einer Katastrophe fest. 2Die Feststellung soll unverzüglich der Öffentlichkeit bekanntgegeben werden.
(2) Die Katastrophenschutzbehörde hat die Aufsichtsbehörde und, soweit notwendig, auch die benachbarten Katastrophenschutzbehörden unverzüglich zu unterrichten.

Die zuständigen Katastrophenschutzbehörde wiederum sind in Abschnitt I “Aufgaben und Zuständigkeiten”, Art. 2 “Zuständigkeiten” festgelegt:

(1) 1Katastrophenschutzbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden, die Regierungen und das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration. […]

Hieran lässt sich die föderale Organisation des Katastrophenschutzes in Deutschland verdeutlichen. Zunächst sind die Kreise und kreisfreien Städte, dann die Regierungen der Bezirke und schließlich die Staatsregierung durch das Ministerium für Inneres, Spot und Integration für die Katastrophenabwehr zuständig. Die Definition des Begriffs “Katastrophe” umfasst dabei ein 

außergewöhnliches Großereignis mit hoher Gefahrgeneigtheit und besonderem Schutz- und Koordinierungsbedarf an weitergehenden Vorbereitungsmaßnahmen

(Art. 7, Abs. 2, Punkt 3, Satz 2 BayKSG). Die Anwendung dieser Definition erstreckt sich gewöhnlich auf Überschwemmungsereignisse oder andere wetterbedingte Schadenslagen. Dabei wird der Katastrophenfall in der Regel lediglich für die betroffenen Gebietskörperschaften, nicht aber für den gesamten Freistaat ausgerufen. Insofern ist die für heute angekündigte Maßnahme der Ausrufung eines bayernweiten Katastrophenfalls in der Tat aussergewöhnlich, aber nicht unplausibel.

Mit der Ausrufung des Katastrophenfalls gehen Befugnisse einher, anhand derer – wie in jedem sonstigen Einsatzfall auch – in Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger eingegriffen werden kann. In Abschnitt IV “Besondere Befugnisse gegenüber Dritten” sind diese Befugnisse der Katastrophenschutzbehörden benannt. Ist eine Katastrophe erklärt, sind etwa Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Gebäuden verpflichtet, Einsatzkräften Zutritt zu gewähren; für den Einsatzerfolg erforderliche Gegenstände (Werkzeuge, Maschinen etc.) oder Ressourcen sind auf Anforderung der Einsatzleitung bereitzustellen; fernen können Platzverweisungen und Betretungsverbote für das Katastrophengebiet oder aber für besonders ausgewiesene Bereiche innerhalb des betroffenen Gebiets ausgesprochen werden. Grundrechtlich gesprochen können das Recht auf körperliche Unversehrtheit, die Freiheit der Person, die Versammlungsfreiheit, die Freizügigkeit und die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Art. 8 Abs. 2, Art. 11, 13 GG) eingeschränkt werden.

Katastrophenfall in Bolivien ausgerufen

Evo Morales (2011).
Evo Morales (2011).

Wegen anhaltender Dürre und der daraufhin eingetretenen Wasserknappheit hat die Regierung Boliviens den nationalen Notstand ausgerufen. Von der schwersten Trockenheit seit 25 Jahren, die mit dem Wetterphänomen El Nino zusammenhängt, sind zahlreiche Regionen des Landes betroffen. Wie Präsident Evo Morales bereits am Montag in La Paz mitteilte, würden durch die Ausrufung des Katastrophenfalls Gelder frei, die genutzt werden können, um den Zugang zu sauberem Trinkwasser für alle Menschen in Bolivien sicherzustellen.

Das entsprechende Dekret war bislang auf den Seiten der Gaceta Oficial noch nicht verfügbar. Die Homepage der Regierung enthält einen kurzen Bericht, in dem unter anderem auf die Notwendigkeit der Rationierung von Wasser hingewiesen wird.

Foto: Roberto Stuckert – CC-BY-SA 2.0.