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Fragen an den Ausnahmezustand (3)

Frage: Kann [Bundeskanzlerin Angela] Merkel in Deutschland den Notstand ausrufen?

Nein. Zur Klärung, warum das so ist, hilft ein Blick in die Verfassung. Im Grundgesetz heißt es in Art. 115a Absatz 1 zum Äußeren Notstand, also zum Spannung- und Verteidigungsfall:

(1) Die Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.

Entscheidungsbefugt hinsichtlich der Ausrufung des Äußeren Notstandes ist das Parlament, also die Legislative, nicht die Exekutive. Sollte das Parlament nicht mehr zusammen treten können, so bestimmt Art. 115a Absatz 2 GG:

(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlußfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuß diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.

Der Gemeinsame Ausschuss ist eine Art Notparlament, bestehend aus 48 Mitgliedern, davor 36 Angehörige des Bundestages und 12 des Bundesrates. Er sichert die Handlungsfähigkeit der Legislative auch in akuten Krisen- und Bedrohungslagen.

Zum Inneren Notstand legt das Grundgesetz in Art. 91 fest:

(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes anfordern.
(2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.

Die Initiative zur Abwehr eines Inneren Notstandes geht von den Ländern entsprechend der dort geltenden Regularien aus. Für den Fall, dass ein Land zu dieser Initiative nicht mehr in der Lage, übernimmt der Bund die Federführung.


In eigener Sache: Ausführlich nehme ich zu dieser Frage in Kapitel 3 meines neuen Buches Stellung. Erscheinungstermin ist der 10.3.2021.

Fragen an den Ausnahmezustand (1)

Frage: Hat die Bundesregierung den Notstand ausgerufen?

Nein.

Frage: Innerer Notstand in Deutschland bis wann?

Siehe vorherige Antwort.

Immer wieder finden sich Fragen, wie diese beiden, in meinem Suchfenster. Im Rahmen der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung nicht auf den Inneren Notstand zurückgegriffen. Die Regelungen aus Art. 35 Abs. 2 und 3 und Art. 91 Grundgesetz sind dazu auch kaum geeignet. Denn sie zielen auf die Bekämpfung von Natur- oder anderweitig verursachten Katastrophen ab, oder aber auf die Bekämpfung von Aufständen beziehungsweise bürgerkriegsähnlichen Zuständen, die den Fortbestand der freiheitlich-demokratischen Grundordnung bedrohen. Die Corona-Pandemie passt nicht in dieses Schema, weswegen die Ausrufung des Inneren Notstandes im Zusammenhang mit der Pandemie nicht nur höchst unwahrscheinlich, sondern auch wenig zielführend ist.

Tatsächlich hat Bayern in der ersten Phase der akuten Pandemiebekämpfung den landesweiten Katastrophenfall ausgerufen. Dieses Vorgehen spiegelt den Umstand wieder, dass Katastrophenschutz in Deutschland in die Zuständigkeit der Bundesländer fällt.

Wer weiter nachlesen mag, dem empfehle ich nachfolgenden Artikel:

Rixen, Stefan (2020): Grenzenloser Infektionsschutz in der Corona-Krise? Konturen eines grundrechtssensiblen Pandemie-Krisenrechts, in: Recht und Politik, 56 (2), 109–117.

Haben Sie weitere Fragen? Entweder über das Suchfenster oder die Kommentare eingeben und ich bemühe mich um eine Antwort.