Rechtzeitig vor Beginn des Frühjahrstrimesters 2021 und dem Dienstbeginn des 76. Studienjahrgangs am Fachbereich in Lübeck liegen auf der Seite zur Lehre ab sofort die neuen, grundlegend überarbeiteten Versionen der Taschenkarte Grundrechtsprüfung sowie des Posters Grundrechtsprüfung vor. Anhand dieser zentralen Materialien beginnen wir ab Januar 2021 in den Lehrveranstaltungen des Moduls 10 mit der Grund- und Menschrechtsausbildung.
Ausdrücklich danken möchten wir unseren Studierenden des 75. Studienjahrgangs. Sie haben seit Januar diesen Jahres mit Taschenkarte und Poster gearbeitet und uns zahlreiche Hinweise und Verbesserungsvorschläge zukommen lassen, die wir – wo immer möglich – berücksichtigt haben. Insoweit sind die neuen Versionen (2.0) auch ‘ihre’ Versionen. Die Arbeit an Taschenkarte und Poster ist damit jedoch keineswegs abgeschlossen. Wir freuen uns nach wie vor über Kritik und Feedback.
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Der amtierende amerikanische Präsident reagierte auf die Situation, indem er – in Statements und auf Social Media – ein hartes Durchgreifen gegen gewaltbereite Protestierende einforderte. In diesem Zusammenhang brachte er auch die Möglichkeit ins Spiel, dass, wenn lokal zuständige Gouverneure Sicherheit und Ordnung nicht wieder herzustellen in der Lage seien, er das US-Militär im Inneren einsetzen könne und werde.
Angesichts dieser Androhung von Martial Law – von Kriegsrecht – stellt sich die Frage, ob eine solche ausnahmezustandliche Konstellation überhaupt rechtmäßig ist. Hierfür scheinen mir drei Rechtsquellen beachtenswert zu sein, deren Bezug zur gegenwärtigen Lage ich nachfolgend kurz skizzieren möchte:
Die Verfassung der Vereinigten Staaten vom 17. September 1787 – Die US-amerikanische Verfassung kennt keinen Ausnahmezustand und kein Kriegsrecht. Sie gilt in normalen und in Krisenzeiten gleichermaßen. Damit ist gewährleistet, dass das Institutionengefüge aus Legislative, Exekutive und Judikative durchgängig in einen wechselseitigen Kontrollrahmen eingebunden bleibt. Insbesondere einer ausufernden Selbstermächtigung der Exekutive ist damit ein Riegel vorgeschoben – das Funktionieren des Gesamtsystems vorausgesetzt. Zudem gelten auch die mit der Bill of Rights am 25. September 1789 als Zusatzartikel in die Verfassung eingefügten Grund- und Freiheitsrechte durchgängig. Auf Basis der Verfassung ist eine Einschränkung von Grundrechten und insbesondere die Verhängung des Kriegsrechts nicht zu rechtfertigen.
Der Insurrection Act vom 3. März 1807 – Das Gesetz wurde vom 9. Congress in Session 2 beschlossen und in Chapter 39 der United States Statutes at Large veröffentlicht. Der Gesetzestext lautet:
An act authorizing the employment of the land and naval forces of the United States, in cases of insurrections. – Be it enacted by the Senate and House of Representatives of the United States of America in Congress assembled, That in all cases of insurrection, or obstruction to the laws, either of the United States, or of any individual state or territory, where it is lawful for the President of the United States to call forth the militia for the purpose of suppressing such insurrection, or of causing the laws to be duly executed, it shall be lawful for him to employ, for the same purposes, such part of the land or naval force of the United States, as shall be judged necessary, having first observed all the prerequisites of the law in that respect .
Neben dieser Regelung ist noch eine weitere einschlägig, nämlich der Posse Comitatus Act vom 18. Juni 1878 – Die Posse Comitatus-Bestimmung ist Teil des Gesetzes “Making appropriations for the support of the Army for the fiscal year ending June thirtieth, eighteen hundred and seventy-nine, and for other purposes” und wurde vom 45. Congress in Session 2 beschlossen und in Chapter 263 der United States Statutes at Large veröffentlicht. Der Gesetzestext lautet:
Army as posse comitatus – SEC. 15. From and after the passage of this act it shall not be lawful to employ any part of the Army of the United States, as a posse comitatus, or otherwise, for the purpose of executing the laws, except in such cases and under such circumstances as such employment of said force may be expressly authorized by the Constitution or by act of Congress; and no money appropriated by this act shall be used to pay any of the expenses incurred in the employment of any troops in violation of this section and any person wilfully violating the provisions of this section shall be deemed guilty of a misdemeanor and on conviction thereof shall be punished by fine not exceeding ten thousand dollars or imprisonment not exceeding two years or by both such fine and imprisonment.
Der Insurrection Act von 1807 sieht vor, dass im Falle von Aufständen, die die rechtliche Integrität und Stabilität eines Bundesstaates untergraben, der Präsident das US-Militär zur Wiederherstellung der Ordnung im Inneren einsetzen kann. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass zur Krisenbewältigung im föderalen System der USA zunächst die bundesstaatlichen Regierungen zuständig sind. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe untersteht ihnen zum Beispiel die Nationalgarde.
Der Posse Comitatus Act von 1878 steht in einem engen rechtshistorischen Zusammenhang mit dem Insurrection Act, da er dessen Regelungen präzisiert und – im Sinne der Verfassung – einhegt. Der Begriff Posse Comitatus ist ein Rechtsbegriff aus dem Common Law und beschreibt die im Zivilen verankerte Zuständigkeit einer Gruppe (etwa einer Bürgermiliz oder den Angehörigen eines Sheriff’s Office) in einem bestimmten Territorium über die Einhaltung von Recht und Gesetz zu wachen. Im Nachgang des Amerikanischen Sezessionskrieges (1861-65) sollte der Posse Comitatus-Act sicherstellen, dass die Bundesregierung nicht eigeninitiativ in zivile polizeiliche Belange interveniert. Ohne eine einschlägige rechtliche Grundlage ist damit der Einsatz von US-Militär im Innern ausgeschlossen. Die Bundesregierung kann zur Unterstützung der Bundesstaaten nur dann tätig werden, wenn sie dazu angefragt wird und wenn es für diese Anfrage und das damit verbundene Tätigwerden eine Gesetzesgrundlage gibt.
In der Vergangenheit wurde der Insurrection Act unter anderem auf Anfrage des Gouverneurs von Kalifornien zur Eindämmung der LA-Riots im Jahr 1992 durch den damaligen US-Präsidenten George H. W. Bush in Anspruch genommen. Die Unruhen in Los Angelas waren anlässlich der brutalen Verhaftung von Rodney King durch Angehörige des Los Angeles Police Department ausgebrochen.
Mit Blick auf die aktuelle Lage in den USA und hier insbesondere die Drohung des amtierenden US-Präsidenten, eigeninitiativ das Militär im Inneren einzusetzen, um teilweise gewalttätige Demonstrationen zu unterbinden oder aufzulösen, scheint mir eine einschlägige Ermächtigungsgrundlage zu fehlen. Die Armee ist zur Übernahme polizeilicher Befugnisse im Innern nicht berechtigt.
Leseempfehlungen zum Kontext der aktuellen Entwicklungen:
Disclaimer: Der Autor dieses Blogs wird im Jahr 2021 einen Aufsatz im Suhrkamp-Verlag veröffentlichen, unterhält darüber hinaus aber keine geschäftlichen oder anderweitigen Beziehungen zum Haus Suhrkamp.
In einem Beitrag auf dem Portal für Politikwissenschaft diskutiere ich anhand ausgewählter Beispiele (Ansprache von Angela Merkel vom 18.3.2020; Debatte um die Novelle des Infektionsschutzgesetzes vom 25.3.2020) die bisherige bundespolitische Reaktion auf die Corona-Pandemie. Der Ankündigungstext:
“Wie weit darf eine demokratische Regierung in einer existenziellen Krise gehen, um Sicherheit herzustellen, selbst wenn dadurch die Freiheit zu verschwinden droht, fragt Matthias Lemke. Er nimmt eine erste Einordnung der deutschen Krisenreaktionspolitik auf Bundesebene in der Corona-Pandemie vor. Anhand der Ansprache von Bundeskanzlerin Angela Merkel vom 18. März 2020 und der Verabschiedung der Novelle des Infektionsschutzgesetzes im Deutschen Bundestag am 25. März 2020 tariert er aus, wie genau sich Freiheit und Sicherheit zueinander verhalten.”
Der vollständige Beitrag kann hier gelesen werden.
Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen (NRW) plant verschiedenenMedienberichtenzufolge ein neues Epidemiegesetz. Ein entsprechender Entwurf, der am Wochenende vom Kabinett beschlossen und den Landtagsfraktionen sowie betroffenen Verbänden zugeleitet worden sein soll, liegt demnach der Deutschen Presse-Agentur (dpa) vor. Ministerpräsident Armin Laschet (CDU) plane den Berichten zufolge, den Landtag am kommenden Mittwoch, 1. April 2020, zu informieren. Anschließend könne das Gesetz im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens verabschiedet werden.
Inhaltlich beinhalte der Entwurf wohl eine Bezugnahme auf das in der letzten Woche im Deutschen Bundestag geänderte Infektionsschutzgesetz (IfSG), das nun in Abschnitt 2 dem Parlament die Möglichkeit eröffnet, eine “epidemische Lage von nationaler Tragweite” festzustellen. Würde diese ausgerufen, so betreffe das naturgemäß auch NRW. In einem solchen Fall ergäben sich dann über das geplante Epidemiegesetz mehrere Eingriffsmöglichkeiten der Landesregierung. Diese könnte dann unter anderem befugt sein, durch ihre Ministerien
Krankenhäuser zur Bereitstellung von Behandlungskapazitäten zu verpflichten;
Ärzte und rettungsdienstliches Personal zum Dienst zu verpflichten;
benötigtes medizinisches Material sicherzustellen und Preisniveaus für diese Materialien festzulegen;
Regelungen zu Schul- und Hochschulabschlüssen zu verfügen (Aussetzen von Prüfungen und Sitzenbleiben).
Medienvertreter kommentieren das geplante Gesetz als weitreichendes Notstandsgesetz, was aber eine eher unglückliche Bezeichnung darstellt. Denn die Verfassung des Landes NRW sieht in Artikel 60 bereits weit gefasste Notstandskompetenzen der Landesregierung vor:
(1) Ist der Landtag durch höhere Gewalt daran gehindert, sich frei zu versammeln, und wird dies durch einen mit Mehrheit gefaßten Beschluß des Landtagspräsidenten und seiner Stellvertreter festgestellt, so kann die Landesregierung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung oder zur Beseitigung eines Notstandes Verordnungen mit Gesetzeskraft, die der Verfassung nicht widersprechen, erlassen.
(2) Diese Verordnungen bedürfen der Zustimmung eines in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Ausschusses, es sei denn, daß auch dieser nach einer entsprechend Absatz 1 zu treffenden Feststellung am Zusammentritt verhindert ist.
(3) Verordnungen ohne Beteiligung des in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Ausschusses sind nur mit Gegenzeichnung des Landtagspräsidenten rechtswirksam. Die Gegenzeichnung erfolgt oder gilt als erfolgt, sofern der Landtagspräsident und seine Stellvertreter dies mit Mehrheit beschließen.
(4) Die Feststellung des Landtagspräsidenten und seiner Stellvertreter ist jeweils nur für einen Monat wirksam und, wenn die Voraussetzungen des Notstandes fortdauern, zu wiederholen.
(5) Die Verordnungen sind dem Landtage bei seinem nächsten Zusammentritt zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung versagt, so sind die Verordnungen durch Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt unverzüglich außer Kraft zu setzen.
Sollten sich die inhaltlichen Aspekte, wie sie derzeit von Medien berichtet werden, bewahrheiten, dann wären entsprechende Parallelen zum état d’urgence sanitaire, wie ihn Frankreich am 22. März 2020 verabschiedet hat, unverkennbar. Auch Frankreich hat Vorkehrungen getroffen, um zum Beispiel die übermäßige Verteuerung von medizinisch erforderlichen Gütern zu unterbinden. Grundrechtseingriffe – hier etwa in das Recht auf Eigentum – lägen damit vor.
Prozedural betrachtet ist der Entwurf aber nicht als Notstandsgesetz oder gar als Notverordnung zu qualifizieren. Vielmehr handelt es sich um die Wahrnehmung der in der Verfassung für die Landesregierung standardmäßig eröffneten Kompetenzen. Durch das nunmehr angestoßene Verfahren würde das Parlament, also die Legislative, in die Gestaltung und Beschlussfindung signifikant eingebunden blieben. Denn anstelle von Verordnungen, zu denen die Regierung im Notfall ebenfalls befugt wäre und die eine weitgehende Entmachtung des Parlaments bedeuteten, ist ein – wenn auch beschleunigter – Gesetzgebungsprozess ein demokratisches politisches Verfahren. Demokratische Institutionen, also Mitbestimmung und -gestaltung, Diskussion und Dissens sind weiterhin möglich, und sie sind leistungsfähig. Das ist, gerade auch in der Krise, ein gutes Zeichen für eine lernfähige, gemeinsam verantwortlich handelnde, demokratische Gesellschaft.
Ab sofort ist der Online-Kursraum zur Lehrveranstaltung 11.12 “Grundrechte mit transnationalem Bezug” verfügbar. Im Kern wird es um die Themen Ausbürgerungsverbot, Auslieferungsverbot, Humanitäre Schutzgewährung und um das Grundrecht auf Asyl gehen. Neben einschlägigen Begriffsbestimmungen und der Beleuchtung der Grundrechtslage wird auch die praktische Dimension hier einschlägiger Polizeiarbeit zur Sprache kommen.
Das Passwort für die Lehrunterlagen wird in der ersten Sitzung bekannt gegeben. Neben der Möglichkeit, auf die Lehrunterlagen separat zuzugreifen, besteht auch die Möglichkeit, den Reader in einer einzigen Datei herunterzuladen.
Mit Blick auf die Lehrunterlagen zur Lehrveranstaltung 10.14 ist ab sofort eine Korrektur verfügbar. Diese betrifft die Darstellung des Persönlichen Schutzbereichs auf Folie 8 der Lehrunterlage LU06. Die korrigierte Lehrunterlage kann im entsprechenden Online-Kursraum heruntergeladen werden.
Ebenfalls ab sofort verfügbar ist eine neuerlich korrigierte Version der Taschenkarte. Hier sind weitere Korrektur- und Änderungswünsche ihrerseits eingeflossen. Die aktuelle Versionsnummer lautet 1.5. Über die Ausgabe einer aktualisierten Printversion noch im HS1 werde ich zeitnah informieren.
Zum Download der Lehrunterlagen und Texte – allesamt als PDF-Dokumente verfügbar – wird ein Passwort benötigt, das in der ersten Lehrveranstaltung bekannt gegeben wird.
Die Taschenkarte zur polizeilich-praktischen Grundrechtsprüfung kommt in der Version 1.3 im HS 1 ab Januar 2020 erstmalig zum Einsatz. Aus diesem Grunde sollen hier die Überlegungen des Teams Grundrechte, die zur Erstellung der Taschenkarte geführt haben, kurz vorgestellt werden. Dabei geht es einerseits um das Verwendungsspektrum und andererseits um den Aufbau der Taschenkarte.
Wozu ist die Taschenkarte gedacht? – Die Taschenkarte Grundrechtsprüfung ist von entsprechendenHandreichungen für den Einsatzfall inspiriert. Das faltbare A6-Format (künftig auch auf wasserabweisendem Papier geplant) macht die Unterlage so handlich, dass sie ohne weiteres überall hin mitgeführt werden kann. Dennoch gehen wir nicht davon aus, dass sie im Zuge von grundrechtseinschränkenden Maßnahmen auch tatsächlich eingesetzt wird. Vielmehr sehen wir den weit überwiegenden Einsatzschwerpunkt in der Ausbildung: Als maximal komprimierte Darstellung grundrechtlicher Schutzbereiche und den dazu gehörigen Prüfprozessen zum Grundrechtstatbestand und zum Eingriff kann sie zur Bearbeitung von Übungssachverhalten und entsprechenden Ausbildungssituationen sowie zur Klausurvorbereitung genutzt werden. Gerade weil die Taschenkarte eine maximale Inhaltsreduktion der Grundrechtsthematik vornimmt ermöglicht sie es, schnell einen Überblick und damit im Ergebnis Handlungssicherheit zu gewinnen.
Wie ist die Taschenkarte aufgebaut? – Die Taschenkarte enthält sechs Seiten und kann im DIN-A6-Format auf Postkartengröße zusammengefaltet werden. Auf zwei der sechs Seiten findet sich der Prozess der polizeilich-praktischen Grundrechtsprüfung, so wie er auch auf dem Poster Grundrechtsprüfung abgebildet ist. Dieser enthält in Form eines Verlaufsdiagramms insbesondere Hinweise zur Durchführung der Grundrechtstatbestandsprüfung und zur Prüfung des Eingriffs in ein Grundrecht. Dazu gehören insbesondere auch Formulierungshilfen. Die übrigen drei Seiten enthalten Informationen zu den aus polizeilicher Sicht besonders relevanten Grundrechten: es werden die persönlichen und sachlichen Schutzbereiche ebenso angegeben, wie Richtervorbehalte oder Grundrechtsschranken.
Die weiteren Anwendungsdetails der Taschenkarte und insbesondere des Posters Grundrechtsprüfung sind Gegenstand einer eigenen Ausbildungseinheit (bei Matthias Lemke KS2), die im Rahmen der Lehrveranstaltung 10.13 “Die Bedeutung der Grundrechte für Polizei und Gesellschaft” durchgeführt werden wird. Zuletzt noch eine Bitte: Da die Taschenkarte im 75. Studienjahrgang erstmalig zum Einsatz kommen wird, benötigen wir Feedback zur weiteren Verbesserung. Daher sind jegliche Anregungen oder kritischen Anmerkungen jederzeit herzlich willkommen.
Die Onlinekursräume hier auf dem Blog werden rechtzeitig zu Beginn der Lehrveranstaltungen zur Verfügung stehen. Die Reader haben extra zum Beginn des neuen Jahres ein neues Design erhalten. Feedback hierzu ist jederzeit herzlich willkommen. Zudem gibt es mit dem “Poster Grundrechtsprüfung” und mit der “Taschenkarte Grundrechtsprüfung” grundlegend überarbeitete beziehungsweise gänzlich neue Materialien zur Erarbeitung der Inhalte, die – im Falle der Taschenkarte – jetzt erstmalig flächendeckend für die Ausbildung eingesetzt werden können. Neben der elektronischen Version werden die Lehrunterlagen allen Studierenden beziehungsweise Lehrgruppen wie gewohnt auch in Papierform bereitgestellt.