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Fragen an den Ausnahmezustand (3)

Frage: Kann [Bundeskanzlerin Angela] Merkel in Deutschland den Notstand ausrufen?

Nein. Zur Klärung, warum das so ist, hilft ein Blick in die Verfassung. Im Grundgesetz heißt es in Art. 115a Absatz 1 zum Äußeren Notstand, also zum Spannung- und Verteidigungsfall:

(1) Die Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.

Entscheidungsbefugt hinsichtlich der Ausrufung des Äußeren Notstandes ist das Parlament, also die Legislative, nicht die Exekutive. Sollte das Parlament nicht mehr zusammen treten können, so bestimmt Art. 115a Absatz 2 GG:

(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlußfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuß diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.

Der Gemeinsame Ausschuss ist eine Art Notparlament, bestehend aus 48 Mitgliedern, davor 36 Angehörige des Bundestages und 12 des Bundesrates. Er sichert die Handlungsfähigkeit der Legislative auch in akuten Krisen- und Bedrohungslagen.

Zum Inneren Notstand legt das Grundgesetz in Art. 91 fest:

(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes anfordern.
(2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.

Die Initiative zur Abwehr eines Inneren Notstandes geht von den Ländern entsprechend der dort geltenden Regularien aus. Für den Fall, dass ein Land zu dieser Initiative nicht mehr in der Lage, übernimmt der Bund die Federführung.


In eigener Sache: Ausführlich nehme ich zu dieser Frage in Kapitel 3 meines neuen Buches Stellung. Erscheinungstermin ist der 10.3.2021.

Zum 70. Geburtstag alles Gute!

Heute vor 70 Jahren wurde das Grundgesetz erlassen. In nur zehn Monaten – von September 1948 bis Juni 1949 – hatte der Parlamentarische Rat einen Verfassungstext vorgelegt, der auch heute noch einen demokratischen Möglichkeitsraum für die Menschen in Deutschland garantiert.

Und da ein besonderer Anlass auch eine besondere Perspektive verlangt, gibt es den aktuellen Volltext des Grundgesetzes hier als Wordcloud:

WordCloud, basierend auf dem Volltext der aktuellen Version des Grundgesetzes (erstellt mit Wordle).

Demokratie in Gefahr? – Nein!

Demokratie in der Debatte.


Ist unsere Demokratie in Gefahr? So lautete die zentrale Frage auf der gestrigen Podiumsdiskussion, die im Rahmen der Veranstaltungsreihe “Bonner Tage der Demokratie” in Malentes Theaterpalast in Bonn stattfand. Die einhellige Meinung der Diskutant_Innen: Nein, ist sie nicht – zumindest derzeit nicht.

Betrachtet man unsere Demokratie, wie sie das Grundgesetz entwirft, als einen Möglichkeitsraum, dann ist dieser nach wie vor durch die Bürger_Innen gestaltbar – aber auch gestaltungsbedürftig, sei es in den politischen Parteien oder in anderen Formaten bürgerschaftlichen Engagements. Insoweit ist unsere Demokratie als permanenter, institutionalisierter Prozess des Politischen kritikwürdig, dabei aber gleichsam abhängig von unserer Intervention. Erst wenn das nicht mehr geht – aktiv in die Gestaltung des Gemeinwesens einzugreifen – dann wäre die Demokratie in Gefahr.

Rund um diese und weitere Aspekte drehte sich die gestrige Podiumsdiskussion mit Caja Thimm, Frank Decker, Matthias Jestaed und Matthias Lemke, moderiert von Asli Sevindim. Auch das Publikum konnte mit Abstimmungskarten und Fragen in die Debatte eingreifen.
 

Demokratie in Gefahr?

Anlässlich des 70-jährigen Jubiläums des deutschen Grundgesetzes finden in Bonn derzeit die „Bonner Tage der Demokratie“  statt, eine Veranstaltungsreihe zum deutschen Grundgesetz, an der sich auch die Max Weber Stiftung beteiligt. Matthias Lemke, Politikwissenschaftler und ehemaliger Forschungsstartstipendiat am DHI Paris, wird in diesem Rahmen auf einem Podium am 22. Mai 2019 gemeinsam mit weiteren Experten zur Frage  „Demokratie in Gefahr?“  diskutieren. Er hat der Max Weber Stiftung vorab bereits ein paar Fragen zum Thema Demokratie sowie zu seiner Forschung beantwortet.


Herr Lemke, Sie nehmen an der Podiumsdiskussion im Rahmen den Bonner Tage der Demokratie zum Thema „Demokratie in Gefahr?“ teil. 70 Jahre Grundgesetz – das klingt doch nach einer stabilen Demokratie. Oder ist unsere Demokratie in Gefahr?

Das Grundgesetz als Ordnungsrahmen ist außerordentlich stabil – allerdings stellt sich die Frage, welchen Gebrauch die Bürgerinnen und Bürger von diesem Ordnungsrahmen machen: Das Erstarken des Populismus und der problematische Umgang mit der politischen Öffentlichkeit (Alternative Facts, Fake News und Filterblasen) sind alarmierende Zeichen.

Sie forschen zum „Ausnahmezustand“ – wie definieren Sie diesen Begriff?

Unter Ausnahmezustand verstehe ich die „kriseninduzierte Ausweitung von Exekutivkompetenzen“. Was darunter zu verstehen ist und warum das für die Demokratie gefährlich werden kann habe ich zuletzt in meinem Beitrag „ What does state of exception mean?“ in der Ausgabe 4/2018 der Zeitschrift für Politikwissenschaft ausgeführt.

Auch das Grundgesetz berücksichtigt Ausnahmezustände, die Notstandsgesetze, die dem Grundgesetz 1968 hinzugefügt wurden und im Ausnahmezustand Grundrechte einschränken können. Sie stießen auf massiven gesellschaftlichen Protest. Braucht eine Demokratie Notstandsgesetze?

Erstaunlicherweise verfügt die weit überwiegende Mehrheit der etablierten Demokratien weltweit über das Instrument des Ausnahmezustands. Regelmäßig lässt sich bei seiner Anwendung beobachten – jüngst in Frankreich oder besonders extrem in der Türkei – , dass mit jeder Anwendung eine signifikante und mitunter auch sehr nachhaltige Beeinträchtigung von Grundrechten einher geht. Vielleicht wäre es aus dieser Warte betrachtet klüger, auf den Ausnahmezustand zu verzichten.

Wie beurteilen Sie vor dem Hintergrund Ihrer Forschung die aktuelle Lage der Demokratie in Europa?

Die zwei Fälle europäischer Demokratien, die mir vor dem Hintergrund meiner Forschung derzeit besonders wichtig sind, sind Frankreich und die Türkei. Während Frankreich nach den Terroranschlägen der letzten Jahre nach wie vor eine stabile Demokratie ist, ist dies im Falle der Türkei nicht mehr gegeben. Die Demokratie im Ausnahmezustand ist unter Druck – und zwar sehr massiv.

Podiumsdiskussion „Demokratie in Gefahr?“, 22. Mai 2019, 19:30 Uhr, Malentes Theaterpalast, Bonn. Anmeldung hier.


Dieser Beitrag erschien zuerst am 13.5.2019 auf dem Blog “Geisteswissenschaften als Beruf – gab.hypotheses.org” der Max-Weber-Stiftung.