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Klimanotstand – Versuch einer Einordnung am Beispiel der Stadt Gelsenkirchen

Ausschnitt aus der Homepage der Stadt Gelsenkirchen.

Den Anfang hat eine Stadt am Bodensee gemacht: Am 2.5.2019 erklärte Konstanz den Klimanotstand und löste damit einen nicht unerheblichen medialen Wirbel aus. Danach tauchten erst langsam, dann aber immer häufiger Berichte in den Medien auf, wonach Kommunen in Deutschland den Klimanotstand ausgerufen haben. Suchanfragen in meinem Blog der letzten Tage und Wochen zeigen, dass sich viele Nutzer für die entsprechenden Rechtsgrundlagen interessieren. Daher möchte ich im folgenden Beitrag anhand der entsprechenden Beschlusslage des Rates der Stadt Gelsenkirchen illustrieren, was es mit den kommunalen Klimanotständen auf sich hat.

Am 11.7.2019 hat der Rat der Stadt Gelsenkirchen auf gemeinsamen Antrag der Fraktionen von SPD und CDU beschlossen, den Klimanotstand auszurufen. Damit reiht sich die Stadt Gelsenkirchen in die Gruppe von bisher (17.7.2019) gut vierzig deutschen Städten ein, die ebenfalls entsprechende Maßnahmen angekündigt beziehungsweise ergriffen haben. Um diese und analoge Beschlusslagen besser einordnen zu können, möchte ich zunächst den Wortlaut des gemeinsamen Antrags der Ratsfraktionen von SPD und CDU auszugsweise wiedergeben. Anschließend werde ich diese Beschluss in seiner politischen wie rechtlichen Dimension kurz erläutern. Der Volltext kann über das Ratsinformationssystem der Stadt Gelsenkirchen (Drucksache 14-20/7533) oder aber hier als PDF-Dokument bezogen werden.

“Die SPD-Ratsfraktion und die CDU-Ratsfraktion schlagen zum Tagesordnungspunkt 3 ‘Klimanotstand’ der Sitzung des Rates am 11.7.2019 vor, wie folgt zu beschließen:

  1. Der Rat der Stadt Gelsenkirchen stellt fest, dass die weltweiten Bemühungen zur Eindämmung des Klimawandels bisher nicht energisch genug verfolgt wurden und damit nicht den gewünschten Erfolg zeigen. Die Wissenschaft prognostiziert verheerende Folgen für die menschliche Zivilisation und die Natur, sollte es nicht gelingen, die Treibhausgasemissionen schnellstmöglich massiv zu reduzieren und die Erderwärmung auf die angestrebten 1,5 °C zu begrenzen. Bei einer Erderwärmung von über 1,5 °C ist bereits mit verheerenden Folgen in allen Bereichen zu rechnen: Küstengebiete werden unbewohnbar, Menschen müssen ihre Heimat wegen Überschwemmungen und Dürren verlassen und auch in NRW und Gelsenkirchen werden beispielsweise Landwirtschaft und Stadtklima massiv vom Klimawandel betroffen sein. Der Rat der Stadt erkennt an, dass dieses Problem nicht von Einzelpersonen in Eigenverantwortung alleine gelöst werden kann. […] Deswegen müssen auf internationaler, nationaler, regionaler und kommunaler Ebene deutliche Maßnahmen ergriffen werden, um dieser Entwicklung entgegenzutreten. Die Stadt Gelsenkirchen erklärt darum – wie bereits in zahlreichen anderen Städten auch – den Klimanotstand für unsere Stadt Gelsenkirchen.

  2. Die Weiterentwicklung des Klimakonzeptes 2030/2050 […] ist dabei für uns ein wesentlicher Baustein und muss alle mit Klimafragen verbundenen kommunalen Akteure aus Gesellschaft, Wirtschaft, Verbänden und Politik einbinden, um die gesamtgesellschaftliche Aufgabe zielgerichtet angehen zu können. Der Rat erkennt an, dass die Eindämmung des vom Menschen beeinflussten Klimawandels in der städtischen Politik ab sofort zu den städtischen Handlungsfeldern gehört, denen in Gelsenkirchen höchste Priorität eingeräumt wird. Die Belange des Klimaschutzes sind deshalb von Verwaltung und Politik ab sofort in gleichem Maße zu beachten, wie die Belange des Umwelt- und Naturschutzes, die Belange der sozialen Sicherung der Bürgerinnen und Bürger sowie die Belange eines funktionierenden Wirtschaftsstandortes. Von daher werden in Zukunft alle Entscheidungen mit möglichen Klimafolgen einer Folgeneinschätzung bezüglich des Klimaschutzes unterzogen und auf klimafreundliche Alternativen prioritär geprüft. […]

  3. Der bereits existierende Klimabeirat […] hat die Aufgabe, konkrete Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen zu entwickeln, zu beraten und deren Umsetzung einzuleiten.

  4. Für uns heißt das: Sicherzustellen, dass die Maßnahmen nicht diejenigen einseitig treffen, die finanziell schlechter gestellt sind. Eine Energie- und Verkehrswende kann nur gelingen, wenn sie sozial ausgewogen gestaltet wird und die Zukunftsfähigkeit der Stadt fördert.

  5. Der Rat beauftragt die Verwaltung, mindestens einmal jährlich im Rat der Stadt und halbjährig im Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz über Erfolge und Schwierigkeiten der Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel zu berichten und beauftragt die Verwaltung, die zukünftigen Aktivitäten zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel unter Berücksichtigung der Erkenntnisse und Ergebnisse anzupassen. […]

  6. Zur bestmöglichen Erreichung kommunaler Klimaschutzziele bedarf es auch geeigneter Rahmenbedingungen auf Bundes- und Landesebene. Der Rat fordert daher von der Bundesregierung die Einführung eines Klimaschutzgesetzes, dessen Maßnahmen an den Forderungen des Pariser Abkommens ausgerichtet sind. Das Gesetz hat sicherzustellen, dass die bereits vereinbarten Reduktionsziele eingehalten werden und dass das Ziel der Klimaneutralität in Deutschland spätestens bis 2050 vollständig erreicht wird. Der Rat fordert außerdem, dass die Bundesregierung und die Landesregierung umfassend über den Klimawandel, seine Ursachen und Auswirkungen sowie über die Maßnahmen, welche gegen den Klimawandel ergriffen werden, informieren.”

 

Anhand der vorstehenden Ausführungen wird zweierlei deutlich:

(1) Bei der Ausrufung eines Klimanotstandes handelt es sich um eine weitestgehend symbolische politische Maßnahme auf kommunaler Ebene, die wesentlich den Charakter einer Selbstverpflichtung trägt. Damit ist nicht gesagt, dass diese Maßnahme wirkungslos ist – im Gegenteil: Durch die öffentliche Bekenntnis zum Kampf gegen den menschengemachten Klimawandel und die damit einhergehende Selbstbindung der Kommune, Rechenschaft über die Klimaverträglichkeit der in eigener Verantwortung getroffenen Maßnahmen abzulegen, steht eine Stärkung klimapolitischer Akzente auf kommunaler Ebene zu erwarten. Diese können sich letztlich bis hin zum möglichst schnellen Erreichen einer völligen Klimaneutralität erstrecken und einen Beitrag zur Einhaltung der nationalen Klimaschutzziele darstellen.

(2) Mit einem Notstand im klassischen Sinne, wie ihn etwa das Grundgesetz oder andere Verfassungen im Sinne eines Ausnahmezustandes vorsehen, haben diese Erklärungen die Anerkenntnis einer gravierenden Krise gemeinsam. Darüber hinaus handelt es sich aber nicht um Notstandsmaßnahmen im (verfassungs-)rechtlichen Sinne. Wollte man dem tatsächlichen rechtlichen Gehalt der Beschlüsse Rechnung tragen, so müsste eher von “Klimaschutzselbstverpflichtung” oder etwa von einem Bekenntnis zur Erneuerung der Anstrengungen zum kommunalen Klimaschutz die Rede sein. Hinsichtlich der öffentlichen Wirksamkeit und hinsichtlich der Dramatik der Lage ist der begriff “Notstand” aber sicherlich das geeignetere Label, um Dringlichkeit und politischen Gestaltungswillen angemessen zu unterstreichen.

Die Erklärung eines kommunalen Klimanotstands, so ließe sich also zusammenfassen, hat eher eine politisch-symbolische, denn eine rechtliche Dimension im Sinne eines klassischen Ausnahmezustandes. Mit diesem hat der kommunale Klimanotstand wesentlich die Diagnose einer auslösenden Krise gemeinsam. Im Kern geht es ihm aber um die Mobilisierung des gesellschaftlichen Gestaltungswillens im Sinne einer ebenso gemeinsamen wie subsidiär angesiedelten Anstrengung zum Schutz unseres gemeinsamen Lebensraums.