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Fragen an den Ausnahmezustand (5)

Frage: Washington Gefahrenzone?

In der aktuellen Medienberichterstattung war zu lesen, dass Washington vor der Amtseinführung des neuen US-Präsidenten Joe Biden zur Gefahrenzone erklärt worden sei. Diese Formulierung ist insofern unglücklich, als dass sie unzutreffende Assoziationen zum polizeilichen Instrument der ‘Gefahrengebiete’ weckt.

Richtig ist, dass der amtierende US-Präsident mit Blick auf die Amtseinführung seines Nachfolgers eine ‘Emergency Declaration’ erlassen hat. Diese ermöglicht es den lokalen Behörden, auf Bundeseinrichtungen und -institutionen (FEMA) und (finanzielle) Mittel zuzugreifen, die im Zuge der Durchsetzung erhöhter Sicherheitsmaßnahmen vor, während und nach der Amtseinführung Bidens benötigt werden bzw. erforderlich sind. Eine Einschränkung von Grundrechten ist mit der Erklärung nicht verbunden.


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Gefährdete Konstellationen: Politik des Ausnahmezustandes

Von Mittwoch, den 22., bis Freitag, den 24. März 2017, findet in Berlin die 6. Fachtagung der Deutschen Nachwuchsgesellschaft für Politik- und Sozialwissenschaft statt.

Panel 6 (Moderation: Matthias Lemke) diskutiert am Freitag (12-14) die “Politik des Ausnahmezustandes”. Folgende Vorträge sind geplant:

Kevin Klug (HU Berlin): Ausnahmezustand und Recht: Mittels Giorgio Agamben zu einem kritischen Blick auf Asylrechtsverschärfungen

Der vorliegende Artikel befasst sich kritisch mit den neueren
Asylrechtsverschärfungen und geht von der Annahme aus, dass diese defizitäre Effekte auf die rechtsstaatliche Ordnung haben. Werden Flüchtende und Migrant_Innen oftmals als Gefahr für den Sozial-und Rechtsstaat konstruiert, argumentiert dieser Artikel hingegen, dass die Destabilisierung der Rechtsordnung aus dem Zustandekommen und dem Regelungsgehalt der Asylrechtsnovellen selbst und damit systemimmanent erfolgt. Um diese These zu überprüfen, wird Giorgio Agambens Konzept der Rechtsaussetzung im Grenzraum herangezogen. In diesem ersten theoretischen Teil wird gezeigt, wie Agamben Souveränität und Rechtsstaatlichkeit mithilfe der Grenzziehung über die Rechtsgeltung im Staat herleitet. Entscheidet demnach ein Staat verfahrenstechnisch und inhaltlich illegitim darüber, was Recht und was Unrecht ist, spricht Agamben von der „ausnahmezuständlichen Suspendierung des Rechts“, in der genau diese Grenzziehung von Recht und Unrecht aufweicht und zum „Grenzraum“ wird. Folgend schwindet darin institutionelle Selbstbindung, woraus wiederum rechtsstaatliche Defizite entstehen. In einem zweiten Schritt werden ausgewählte Gesetzesnovellen der neueren Asylrechtsverschärfungen auf ihre verfahrenstechnische und inhaltliche Legitimität hin überprüft. Namentlich wird auf die Novellierungen des § 30a AsylG (Einrichtung besonderer Erstaufnahmeeinrichtungen) und der §§ 60 Abs. 7 und 60a Abs. 2c AufenthG (Abbau von Abschiebehindernissen und gesetzliche Gesundheitsfiktion) eingegangen. Um genauer einzugrenzen, ob oder wo potenzielle Regelungsdefizite in den Neuerungen der Asylgesetzgebung auftreten, wird zuvor eine inhaltliche Konkretisierung des Rechtsstaatsbegriffes vorgenommen, welcher anschließend als Prüfstein für die Verfassungskonformität des Gesetzes dient. Nach Ergründung der Verfahrens- und Legitimitätsmängel der Gesetzesnovellen im Asylrecht, liefert in einem letzten Schritt der Theorietransfer von Agambens Konzeption der Rechtsaussetzung im Grenzraum Rückschlüsse darüber, inwiefern sich die in der Ausgangsthese genannten Mängel an Rechtsstaatlichkeit konstituieren. Der Artikel resümiert, dass nicht durch Asylersuche per se, sondern durch die staatliche Asylpraxis selbst und die darin verorteten exekutiven Direktzugriffe die Aushöhlung des Rechtsstaates stetig voranschreitet.

Thomas Mario Hirschlein (New School New York): Hamburg’s danger zones as a state of exception – A critical analysis drawing on Carl Schmitt and Walter Benjamin

Since 2005 Hamburg’s local police have been authorized by law to declare parts of the city so-called danger zones in which they have virtual free reign of action to preventively combat offenses. Effectively this means the police can stop and question people, take them into custody or even issue residence bans without any juridical legitimation and any evidence of misconduct. As elaborated in this paper, what is sometimes an unfortunate aspect of daily life elsewhere constitutes for the Federal Republic of Germany and the city of Hamburg a state of exception. Drawing on the work of Carl Schmitt and Walter Benjamin in the analysis of the described law, this paper argues that we are here indeed confronted with a new and reconfigured form of sovereignty in contemporary Western democracies that operates through the state of exception and the police. After a brief introduction into the empirical case, the law and its application by the police, it analyzes Schmitt’s definition of sovereignty in his Political Theology and explains its three elements: state of exception, decision and sovereign. Applying Schmitt’s definition to the empirical case, it points out the critical connection between danger zones understood as a state of exception and the police as the deciding, ergo sovereign subject. The paper then reconstructs the central aspects of Benjamin’s criticism of the police and its relation to the state of exception in his essay “Critique of Violence”. The police, according to him, are characterized by the problematic suspension of the separation between lawmaking (legislative) and law-preserving (executive) power. Drawing on this insight, the paper demonstrates that the police in our empirical case not only act as a means to preserve the law, but rather by declaring danger zones and having virtual free reign of action in them, they in fact make the law.

Henning Gutfleisch (Uni Heidelberg): Die Verwaltung des Versehrten. Der Flüchtling als Ordnungsproblem

Eine Analyse des (Flüchtlings)Lagers kommt heute ohne den Rekurs auf Agamben kaum noch aus. Bestimmt dieser das Lager als nómos der Moderne, erlaubt seine begriffliche Fassung hiernach deren totalitäre Gewalt zu begreifen, welcher vor allem das nackte Leben schutzlos ausgeliefert ist. Die Notwendigkeit von Lagern, welche, so die These, den Ausnahmezustand jäh verstetigen, ist dem bürgerlichen Nationalstaat somit innewohnendes Prinzip. Doch scheint im Lager als Fluchtpunkt der Moderne weniger die zur Vernichtung treibende Gewalt strukturierendes Prinzip ihrer Geschichte – wie uns Agamben noch glauben machen möchte –, als jenes Moment der Verwaltung, welche die allgemeine Versehrung ehedem erhält. Diese Versehrung trifft Individuum und Gesellschaft gleichermaßen: anstatt der Auslöschung der Arbeitskraft erfolgt die sach- wie ordnungsgemäße Verwaltung dieser, welche sie bürokratisch zu erfassen, räumlich wie zeitlich festzusetzen und den spezifischen Anforderungen der Moderne entsprechend zu disziplinieren sucht – wonach sich die Spezifik ihrer Verfügungsgewalt, gerade in Zeiten der Krise, offenbart. Wie jüngere ethnographische Regimeanalysen über die Materialität gegenwärtiger Flüchtlingslager jedoch belegen, lässt sich der verwaltete Flüchtling nicht mehr als bloß passives Opfer der Verhältnisse denken. Als Ort gesellschaftlicher Kämpfe geben die Lager die ihr innewohnenden Widersprüche zu erkennen, welche sich ebenso in den geschundenen Subjekt- wie Objektformen niederschlagen. Somit bilde die allgemeine Versehrung, dies will der Vortrag aufzeigen, selbst die Chiffre der Moderne wie den Ausgangspunkt ihrer Kritik. Bildet das Flüchtlingslager den Fluchtpunkt ihrer steten Reproduktion soll dessen Spezifik anhand einer Korrespondenz zwischen Adornos Theorem der verwalteten Welt und Poulantzas‘ Staatstheorie im Vortrag erörtert werden.

Ausnahmezustand: Theoriegeschichte – Anwendungen – Perspektiven (13)

Nora Keller / Maren Leifker: Gefahrengebiete. Ein kommunaler Ausnahmezustand?

Ausnahmezustand. Theoriegeschichte – Anwendungen – Perspektiven.

Ermächtigungsgrundlagen für die Einrichtung von Gefahrengebieten wurden in den 1990er und 2000er Jahren geschaffen. Sie ermöglichen es den Polizeibehörden anhand von Lageerkenntnissen bestimmte Orte festzulegen, an denen Personen angehalten, befragt und durchsucht werden dürfen, ohne dass ein konkreter Verdacht gegen sie vorliegen muss. Indem die Polizei sich in den Gebieten nicht mehr an einem Gefahrenverdacht orientieren muss, entstehen Sonderrechtszonen, in denen die Befugnisse der Exekutive ausgeweitet sind. Folge davon sind selektive und damit diskriminierende Personenkontrollen anhand von Pauschalverdächtigungen. Gefahrengebiete werden in den Medien immer wieder als Ausnahmezustand bezeichnet. Der Beitrag untersucht, welche Mechanismen in Gefahrengebieten wirken und inwiefern sich das Leben der hiervon Betroffenen als ein Leben im Ausnahmezustand charakterisieren lässt.

In the late 1990s and the beginning of the years 2000 enabling provisions for the erection of so-called danger zones were established in German states police laws. Such provisions allow the police authorities to define in accordance with their situational knowledge certain areas, in which individuals may be stopped, interrogated and searched without concrete suspicion. This enhances selective controls on the basis of general suspicion attributed to certain groups of the society. Those controls stigmatise the persons concerned and amount to discrimination. Against the background that danger zones are often referred to as state of exception in the media, the contribution deals with the question of whether the life in danger zones can be described as life in a state of exception.

Dieser Beitrag erscheint im kommenden Frühjahr in Matthias Lemke (Hg.), Ausnahmezustand. Theoriegeschichte – Anwendungen – Perspektiven, Wiesbaden 2017. Erscheinungstermin: 3.4.2017.

Klobürste

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Klobürste als Streetart-Objekt am Schulterblatt im Hamburger Schanzenviertel.

Während der Einrichtung der Hamburger Gefahrengebiete im Zeitraum von Ende Dezember 2013 bis Mitte Januar 2014 wurde sie zur Ikone des Protests: die Klobürste. Daniel Becker geht in seinem Beitrag der Frage nach, wie die Bürste als “Zepter des demokratischen Widerstands” zum Symbol politischer Mobilisierung von unten geworden ist. Sie sei bei aller Vielschichtigkeit der Symbolik, so Becker, insbesondere als “Abgrenzung zu einer als pedantisch verstandenen Obrigkeit” zu verstehen. Aus Sicht der Demonstranten sei es nicht hinnehmbar, dass aufgrund politischer Proteste der Ausnahmezustand über ganze Stadtteile verhängt werde, eine Haltung, der sich im Übrigen das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit seiner Entscheidung vom 13.1.2014 angeschlossen hat. Die Nachbereitung der Maßnahmen indes meint es mit der Klobürste nicht gut: die polizeiliche Auflistung der beschlagnahmten Gegenstände vermerkt lediglich eine “unbekannte Anzahl”.

Foto: Doris Antony – CC-BY-SA 3.0.