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Vortrag: “La démocratie et la pandémie”

Am 21. und 22. Oktober findet die zweite Ausgabe der “Journées Franco-Allemandes des MSH du Grand Est” in Metz statt. Gegenstand der zweitägigen Veranstaltung an der Maison des Sciences de l’Homme – Lorraine ist die “Crise de la Covid – Bilan et perspectives. Un regard croisé Franco-Allemand”.

Am 21. Oktober halte ich eine der Keynote-Speeches zum Thema “La démocratie et la pandémie – la France et l’Allemagne dans l’état d’urgence sanitaire”. Der Vortrag findet in deutscher Sprache statt und wird simultan ins Französische übersetzt. Das Vortragsmanuskript wird hier zu Beginn der Veranstaltung zum Download angeboten.

Das vollständige Programm kann hier eingesehen werden. Die Veranstaltung wird live auf YouTube gestreamt.

Verlängerung des Gesundheitsnotstandes in Frankreich

Unter der Überschrift “Ein nicht enden wollendes Regime der Ausnahme” berichtete die Nachrichtenplattform Heise.de am 9.1.2021, dass die französische Regierung beabsichtigt, den état d’urgence sanitaire (Gesundheitsnotstand) bis einschließlich 1.6.2021 zu verlängern. Darüber hinaus sei bereits eine weitere Verlängerung der Maßnahmen bis zum Jahresende im Gespräch. Zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie erlaubt der Gesundheitsnotstand in Frankreich etwa die Verhängung von Ausgangssperren, die in ihrer Ausgestaltung wesentlich strenger sind, als das bislang in Deutschland praktizierte Verfahren der Ausgangsbeschränkung.

Der Artikel verweist zudem auf die einschlägige Berichterstattung dieses Blogs, die unter dem Tag ‘Frankreich’ nachgelesen werden kann:

“Die Kompetenzen, die der französischen Regierung durch den Gesundheitsnotstand zukommen, sind erheblich, wie der Politologe Matthias Lemke, der sich auf Ausnahmezustand und “Krisendemokratie” spezialisiert hat, hier auf Deutsch ausgeführt hat.”

Macron verhängt Gesundheitsnotstand

In Frankreich gilt ab kommendem Samstag (17.10.2020) erneut der Gesundheitsnotstand. Angesichts rapide steigender Infektionszahlen in so gut wie allen Regionen des Landes treten mit dem état d’urgence sanitaire nun wieder starke Einschränkungen des Alltagslebens in Kraft. Offizielle Stellen machen für die bis zu 27.000 Neuinfektionen täglich insbesondere private Zusammenkünfte und Feiern verantwortlich. Über 1.600 Personen sind wegen einer Erkrankung mit Covid-19 derzeit auf eine intensivmedizinische Behandlung angewiesen.

Mit Macrons Entscheidung gelten für die Dauer der kommenden vier Wochen täglich von 21 bis 6 Uhr Ausgangssperren in so gut wie allen großen Städten des Landes. Neben den zwölf Millionen Bewohnern des Großraums Paris sind Saint-Étienne, Toulouse, Montpellier, die Metropolregion d’Aix-Marseille-Provence, Lyon, Grenoble, Rouen und Lille betroffen. An den Zeiten der Ausgangssperren orientieren sich beispielsweise auch die Öffnungszeiten für Kinos, Restaurants, Theater, die entsprechend eingeschränkt werden. Der Besuch von Freunden ist im fraglichen Zeitraum ebenfalls nicht gestattet. Macron kündigte zudem an, dass es hinsichtlich der Einhaltung der Regeln Kontrollen und Strafen geben werde. Im Falle des Verstoßes droht ein Bußgeld in Höhe von 135 Euro.

Der Gesundheitsnotstand in Frankreich wurde erst Ende März dieses Jahres neu eingeführt. Er war bereits von Ende März, unmittelbar nach seiner Einführung, bis zum 10. Juli 2020 in Kraft. Die im Zuge des Gesundheitszustandes möglichen Ausgangssperren stellen wesentlich schärfere Grundrechtseinschränkungen dar, als das bei den in Deutschland bislang angewandten Kontaktbeschränkungen. Reisebeschränkungen, wie noch in der ersten Phase des Gesundheitsnotstandes, werde es, Macron zufolge, aber vorerst nicht geben.

Frankreich verlängert Geltung des Gesundheitsnotstandes

Das französische Corona-Kabinett hat die Geltung des Gesundheitsnotstands verlängert. Die seit Ende März diesen Jahres geltenden Regelungen wurden bis zum 1. April 2021 verlängert. Diese Maßnahme wurde, so Premierminister Jean Castex, angesichts weiter steigender Fallzahlen bestätigter Infektionen mit dem Corona-Virus als erforderlich angesehen.

Basierend auf dem erst im Zuge der Corona-Pandemie geschaffenen Instrument des Gesundheitsnotstands können die Behörden somit auch weiterhin weitreichende Grundrechtseingriffe vornehmen. Diese beziehen sich weniger auf die – etwa im Großraum Paris – für den öffentlichen Raum generell vorgeschriebene Pflicht zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen, als vielmehr auf Einschränkungen der Versammlungsfreiheit und der Freiheit der Person.

Frankreich im Gesundheitsnotstand

Die beiden  Kammern des französischen Parlaments, die Assemblée Nationale und der Sénat, haben heute in einer gemeinsamen Sondersitzung neue Regelungen zum Gesundheitsnotstand verabschiedet. Das in einem beschleunigten Verfahren durch die gemischte paritätische Kommission, der jeweils sieben Abgeordnete der beiden Kammern angehören, beschlossene Gesetz über den Gesundheitsnotstand (Projet de Loi d’urgence pour faire face à l’épidémie de covid-19) stellt eine erhebliche Erweiterung der ausnahmezustandlichen Kompetenzen des Premierministers dar. Frankreich reagiert damit auf den Umstand, dass die bisherige Gesetzgebung zum Ausnahmezustand, dem état d’urgence, für Pandemiefälle keine geeigneten Regelungen beinhaltet.

In Titre II, dort in den Artikeln 5, 5bis und 6, des neuen Gesetzes sind die Regelungen zum Gesundheitsnotstand, dem état d’urgence sanitaire, zusammengefasst.

Der Gesundheitsnotstand wird durch den Ministerrat beschlossen und per Dekret verkündet. Der Gesundheitsminister ist verantwortlicher Berichterstatter. Bei seinem Bericht sind die wissenschaftlichen Erkenntnisse, auf die sich die Entscheidung stützt, kenntlich zu machen. Diese sind ferner zwingend zu veröffentlichen. Eine Verlängerung über den Zeitraum von einem Monat hinaus bedarf der Gesetzesform. Sollte es zu einer solchen Verlängerung kommen, ist eine Expertenkommission an der Entscheidung zu beteiligen. Die Nationalversammlung und der Senat sind umgehend über die Ausrufung des Gesundheitsnotstandes zu benachrichtigen.

Die durch das Dekret verfügten Einschränkungen von Grundrechten können sich auf besonders betroffene und explizit auszuweisende Gebietskörperschaften beschränken, aber auch auf ganz Frankreich ausgeweitet werden. Der Premierminister kann weitreichende Einschränkungen beschließen:

  • er kann die Bewegungsfreiheit einschränken
  • Ausgangssperren verfügen (für Wege, die sich nicht auf dringend erforderliche Erledigungen oder sonstige zwingende Gründe, wie etwa Arztbesuche, erstrecken)
  • Quarantäne- und Isolationsbestimmungen für infizierte Personen erlassen
  • jegliche Versammlungen verbieten und Versammlungsorte im weitesten Sinne schließen (es sei denn, diese dienen der Grundversorgung, wie etwa Supermärkte)
  • Eigentum oder Besitz beschlagnahmen lassen, insofern dieser zur Bekämpfung der gesundheitlichen Katastrophe erforderlich ist
  • Preise von Produkten einfrieren
  • die Versorgung mit Medikamenten bestimmen und auch sonst jedwede notwendigen Form der Einschränkung der unternehmerischen Freiheit ergreifen, die im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Krise erforderlich und geeignet erscheinen

Bei Zuwiderhandlungen drohen Strafen von 135€ bis zu – im Wiederholungsfall – 3.750€. Die Überwachung der Einhaltung der Maßnahmen erfolgt durch die lokalen Polizeibehörden, in Deutschland mit den Ordnungsämtern vergleichbar. Deren Entscheidungen sind vor Verwaltungsgerichten überprüfbar.

Neben diesen Bestimmungen über den état d’urgence sanitaire enthält das Gesetz in Titre III auch Bestimmungen zum Umgang mit der durch die Corona-Pandemie ausgelösten ökonomischen Krise. Das Ziel dieser Maßnahmen besteht in der Abfederung der aus den massiven Einschränkungen des öffentlichen Lebens – in Frankreich gelten weitreichende Ausgangssperren – folgenden wirtschaftlichen Konsequenzen für Arbeitgeber ebenso wie für Arbeitnehmer, etwa durch die Bereitstellung von Krediten oder die Vereinfachung von Kurz- oder Teilzeitarbeitsregelungen.

Mit dem vorliegenden Gesetz hat Frankreich, das mit dem état de siège, den pleins pouvoirs du Président sowie dem Loi N°55-385 über den état d’urgence und seiner Verstetigung im Gesetz über die Innere Sicherheit bereits über vielfältige und weitreichende Kompetenzen der Exekutive im Krisenfall verfügt, diese Kompetenzen noch einmal signifikant erweitert. Das deutsche Infektionsschutzgesetz (IfSG) könnte als funktionales Äquivalent zu dem hier vorliegenden Gesetzespaket begriffen werden; allerdings sind die französischen Regelungen weitreichender – insbesondere was die Machtfülle des Premierministers anbelangt – und zudem auch wesentlich hierarchischer organisiert.

Ausnahmezustand, 2. Auflage

Cover der 2. Auflage.

Jeder Staat kann in eine Notlage (Staatsnotstand) geraten, in der er – durch Verhängung des Ausnahmezustands – das Recht für eine gewisse Zeit suspendieren muss, um mit aller Macht gegen eine existentielle Bedrohung oder gar seine eigene Vernichtung anzugehen. Carl Schmitt hat diesen Zustand als „kommissarische Diktatur“ bezeichnet. Eine solche Lage tritt dann ein, wenn die von der Verfassung vorgegebene Ordnung in Gefahr ist, zerstört oder zumindest grundlegend beeinträchtigt zu werden. Seit der Veröffentlichung der 1. Auflage hat sich das Thema „Ausnahmezustand“ keineswegs erledigt. Vielmehr scheint sich eine neue Form des „permanenten Ausnahmezustandes“ (Agamben) etabliert zu haben. Dieser Entwicklung wird in den Beiträgen zur 2. Auflage nachgegangen.

Der Band enthält unter anderem auch die aktualisierte Version des Artikels von Matthias Lemke zum Ausnahmezustand in Frankreich. Nachfolgend finden sich die Vorbemerkungen zu “Am Rande der Republik – Revisited”:

“Die Ränder der Republik haben sich verschoben. Nachdem dieser Beitrag im Jahr 2013 erstmalig erschienen ist, stand Frankreich der längste Ausnahmezustand in der Geschichte der V. Republik noch bevor. Jene 719 Tage, vom 13.11.2015 bis zum 31.10.2017, machen eine Neubewertung des état d’urgence notwendig. Insofern ist das Erscheinen der zweiten Auflage dieses Bandes eine außerordentlich begrüßenswerte – und gegenwartsdiagnostisch komme ich nicht umhin festzustellen: politisch notwendige – Gelegenheit, die Praxis der kriseninduzierten Expansion der Exekutivkompetenzen im Lichte dessen, was ich an anderer Stelle als Normalisierung des Ausnahmezustandes bezeichnet habe, erneut zu untersuchen.

Im vorliegenden Beitrag konzentriere ich mich auf zwei Dimensionen des Ausnahmezustands in Frankreich: einerseits die Darstellung seiner verfassungsmäßigen Grundlagen, andererseits die Analyse der diskursiven Praktiken, die in der politischen Öffentlichkeit bei seiner Anwendung zum Tragen gekommen sind. Im Vergleich zur ersten Version dieses Beitrages habe ich – neben kleineren Änderung und Korrekturen – zwei bedeutendere Ergänzungen vorgenommen. Ich habe die Definition von Ausnahmezustand präzisiert und eine Analyse der Plausibilisierungspraktiken jener 719 Tage eingefügt, die in Frankreich zuletzt in eine schleichende Normalisierung ausnahmezustandlicher Praktiken gemündet sind.”

Voigt, Rüdiger (Hg.) (2019), Ausnahmezustand. Carl Schmitts Lehre von der kommissarischen Diktatur. 2., aktualisierte Auflage, Baden-Baden: Nomos, 307 S., Broschiert, ISBN 978-3-8487-5705-3, € 39,-.

Ausnahmezustand (Staatsverständnisse Bd. 57) – 2. Auflage

Der von Rüdiger Voigt herausgegebene Band Ausnahmezustand. Carl Schmitts Lehre von der kommissarischen Diktatur geht in die 2. Auflage. Die erste Auflage war 2013 erschienen. Zwischen dem Termin der Erstveröffentlichung und heute liegt der mit 719 Tagen längste Ausnahmezustand, den Frankreich bislang erlebt hat. Dementsprechend gibt es zu meinem Beitrag “Am Rande der Republik. Ausnahmezustände und Dekolonisierungskonflikte in der V. Französischen Republik” einen nicht unerheblichen Überarbeitungsbedarf. Hierzu folgende, noch unverbindliche Vorüberlegungen aus dem Manuskript zur 2. Auflage:

“Die Ränder der Republik haben sich verschoben. Als dieser Beitrag im Jahr 2013 erstmalig erschienen war, stand Frankreich der längste Ausnahmezustand in der Geschichte der V. Republik noch bevor. Jene 719 Tage, vom 13.11.2015 bis zum 31.10.2017[1], machen eine Neubewertung des état d’urgencenotwendig. Insofern ist das Erscheinen der zweiten Auflage dieses Bandes eine außerordentlich begrüßenswerte – und gegenwartsdiagnostisch komme ich nicht umhin festzustellen: politisch notwendige – Gelegenheit, die Praxis der kriseninduzierten Expansion der Exekutivkompetenzen im Lichte dessen, was ich an anderer Stelle[2] als Normalisierung des Ausnahmezustandes bezeichnet habe, erneut zu untersuchen.[3]

Im vorliegenden Beitrag konzentriere ich mich auf zwei Dimensionen des Ausnahmezustands in Frankreich: einerseits die Darstellung seiner verfassungsmäßigen Grundlagen, andererseits die Analyse der diskursiven Praktiken, die in der politischen Öffentlichkeit bei seiner Anwendung zum Tragen gekommen sind. Im Vergleich zur ersten Version dieses Beitrages habe ich – neben kleineren Änderung und Korrekturen – zwei bedeutendere Ergänzungen vorgenommen. Ich habe die Definition von Ausnahmezustand präzisiert und eine Analyse der Plausibilisierungspraktiken jener 719 Tage eingefügt, die in Frankreich zuletzt in eine schleichende Normalisierung ausnahmezustandlicher Praktiken gemündet sind.”

Der geplante Titel des Aufsatzes lautet: “Am Rande der Republik – Revisited. Ausnahmezustände und Dekolonisierungskonflikte und die Behauptung existenzieller Äußerlichkeit in der V. Französischen Republik”. Sobald der Band erschienen ist, wird hier nachberichtet.


[1]     Vgl. Lemke 2017, 246-256; Mbongo 2017, Jobard 2018.

[2]     Vgl. Lemke 2018b. Die Frage, wie eine kritische, internationale vergleichende Analyse der Plausibilisierungspraktiken und Normalisierungstendenzen des Ausnahmezustandes inhaltlich und methodologisch aussehen kann, nach wie vor nicht hinreichend beantwortet. Dementsprechend fehlt es an einschlägigen, interdisziplinär angelegten Studien.

[3]     Frankreich ist hierfür ein idealer Forschungsgegenstand. Denn es hat unter den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nicht bloß eine punktuelle – wie das etwa auch in Spanien oder in Großbritannien der Fall war –, sondern eine langfristige, wiederholte Anwendung des Ausnahmezustands erlebt. Trotz einer knapp zweijährigen Phase des Ausnahmezustandes ist die Republik – wie ich erläutern werde – in ihrem demokratisch-rechtsstaatlichen Bestand letztlich weitgehend intakt geblieben. Anders stellt sich der Fall in der Türkei dar, wo nach einem gescheiterten Militärputsch vom 15. auf den 16.7.2016 eine tiefgreifende Verfassungsänderung durchgesetzt wurde, die Präsident Erdogan einen signifikanten Zuwachs an Kompetenzen eingebracht hat. Warum es in der Türkei im Ausnahmezustand zu einer autokratischen Wende gekommen ist, in Frankreich aber nicht, ist eine überaus relevante Frage, die in der gegenwärtigen Ausnahmezustandsforschung noch nicht hinreichend adressiert worden ist.

719 Tage: Frankreich von der Normalität zur Ausnahme – und zurück?

In der kommenden Ausgabe 2018/2019 des Jahrbuchs Öffentliche Sicherheit (JBÖS) findet sich unter anderem ein Beitrag von Matthias Lemke zur Normalisierung des Ausnahmezustandes. Der Band erscheint voraussichtlich im März 2019. Nachstehend findet sich die leicht gekürzte Einleitung des Beitrages. 

“Wie misst man die Normalisierung des Ausnahmezustandes?

Siebenhundertneunzehn Tage – für knapp zwei Jahre war der längste durchgehende Ausnahmezustand in Kraft, den Frankreich nach dem Zweiten Weltkrieg gesehen hat. Von Präsident François Hollande noch während der Anschläge des 13.11.2015 verhängt, galt er bis zum 31.10.2017, als Emmanuel Macron das Amt bereits übernommen hatte. Diese knapp zwei Jahre waren für die Französische Republik besondere Jahre, und das in zweierlei Hinsicht: Zum einen wurde das Land in bisher ungekannter Intensität von einer Serie islamistisch motivierten Terrorismus erschüttert; zum anderen veränderte sich in dieser Zeit auch die Republik selbst.

Bei genauerer Betrachtung lässt sich die erste dieser beiden Aussagen relativ leicht mit Belegen untermauern. Die Bilder der Attentate – vom Bataclan bis Nizza – haben sich ins kollektive Gedächtnis eingebrannt – eine blutverschmierte Tanzfläche, ein von Einschusslöchern durchsiebter LKW. Und das waren nur die großen Ereignisse. Etliche kleinere Attentate, die – so die zynische, aber durchaus zutreffende Kalkulation des Terrorismus – wegen geringerer Opferzahlen auch weniger öffentliche Aufmerksamkeit erfahren haben, gehören genauso zur Bilanz jener Monate.

Wesentlich schwieriger zu belegen ist die zweite Aussage, nämlich die Diagnose, der Ausnahmezustand habe Frankreich, die französische Gesellschaft, aber eben auch das politische Gefüge des Landes, habe die Republik nachhaltig verändert. Kern dieser Diagnose ist die Annahme, dass nach Ablauf der siebenhundertneunzehn Tage Ausnahmezustand nicht einfach wieder Normalität eingekehrt ist, vor allem nicht die Normalität, wie sie vor dem 13.11.2015 Bestand hatte. Vielmehr scheint die Französische Republik seit dem 1.11.2017 eine andere zu sein. Diese Veränderung ist mehr als eine gefühlte, auch sie lässt sich anhand harter Fakten belegen, etwa anhand der Reform des Gesetzes über die innere Sicherheit, die unmittelbar im Anschluss an die Aufhebung des Ausnahmezustandes in Kraft trat. Aber reicht das aus, um eine Entwicklung, um einen Prozess zu beschreiben – und vor allem auch: um ihn zu erklären –, an dessen Ende das steht, was Kritiker als die “Normalisierung des Ausnahmezustandes” bezeichnen?

Schon anhand dieser knappen Überlegungen wird deutlich, dass eine Bilanz jener siebenhundertneunzehn Tage ein komplexes Unterfangen ist, das zwei wichtige Problemfelder miteinander zu verknüpfen hat: das der Ereignisse und das ihrer Bewertung in normativ-demokratischer Perspektive. Oder, um es als Analyseproblem zu formulieren: Wie beobachtet, wie bemisst man den Prozess der Normalisierung eines Ausnahmezustandes? […]

Hierzu unternimmt der Beitrag folgende drei Schritte: Nach einer Definition des Begriffs Ausnahmezustand folgt eine Analyse seiner Anwendung in Frankreich zwischen 2015 und 2017, die die Dimensionen Zeit, politische Öffentlichkeit, Recht und Praxis zumindest exemplarisch erschließt. Abschließend gilt es, die einzelnen Befunde in einer kritischen Bewertung zusammenzuführen. […]”

Vorschlag zur Zitierweise: Lemke, Matthias (2019): 719 Tage. Frankreich von der Normalität zur ausnähme – und zurück? In: Jahrbuch Öffentliche Sicherheit (JBÖS), 2018/19, 513-533.

Frankreich – Kommt der Ausnahmezustand zurück?

Graffiti nach einer Demonstration auf dem Boulevard Beaumarchais (2017).

Am 1. Dezember 2018 kam es in verschiedenen französischen Städten, darunter insbesondere in Paris, zu gewaltsamen Ausschreitungen, Körperverletzungen und erheblichen Sachbeschädigungen anlässlich des dritten Protesttages der Bewegung der gilets jaunes. Im Nachgang hat das französische Kabinett am auf die Ausschreitungen folgenden Sonntag über geeignete Maßnahmen beraten. Dabei kursierte unter anderem die Überlegung, zur effektiven Verhinderung weiterer Gewalttaten den Ausnahmezustand (“état d’urgence”) zu verhängen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt hat Präsident Macron von der Verhängung des Ausnahmezustandes Abstand genommen und stattdessen politische Zugeständnisse gemacht – unter anderem in Form der Verschiebung des Inkrafttretens der geplanten Ökosteuer.

Was aber, wenn es in den folgenden Tagen oder Wochen zu weiteren, ähnlich gewalttätigen Ausschreitungen kommt? Wird die französische Regierung wieder auf einen Ausnahmezustand zurückgreifen? – Drei zentrale Gründe sprechen dagegen.

Erstens – Der Ausnahmezustand, wie er durch das Gesetz 358/55 bestimmt wird, ist in der späten Vierten und fast in der gesamten Fünften Republik immer im Zusammenhang mit Dekolonialisierungskonflikten angewandt worden. Sei es im Kontext des Algerienkrieges (1954-62), sei es im Zusammenhang mit den Bestrebungen nach mehr Unabhängigkeit Neukaledoniens (1984-88) oder auch im Kontext der Vorstadtunruhen 2005/6 – immer waren koloniale oder postkoloniale Konflikte ursächlich. Erst der Ausnahmezustand von 2015-17 hat das geändert. Aber auch hier ging es um die Auseinandersetzung mit einem externen Gegner, dem sogenannten Islamischen Staat. Auf politisch-symbolischer Ebene könnte es sich für die Präsidentschaft Macrons als desaströs erweisen, den Ausnahmezustand angesichts dieser bislang klaren Außenorientierung nun in einem innenpolitischen Konflikt einzusetzen.

Zweitens – Infolge der Anschläge auf das Stade de France, auf verschiedene Straßencafés im 10. und 11. Arrondissement und auf das Bataclan wurde in Frankreich am 13. November 2015 der Ausnahmezustand verhängt. Nach sechsmaliger Verlängerung ist dieser am 31. Oktober 2017 und damit nach einer Dauer von 719 ausgelaufen. Mit diesem extrem langen Ausnahmezustand ging eine signifikante Verschärfung der Gesetzgebung zur Inneren Sicherheit in Frankreich einher. Seit dem 1. November 2017 enthält der Code de la Sécurité Intérieure nach einer Gesetzesvorlage (2017-1510) mehrere Bestimmungen, die vorher nur im Ausnahmezustand gegolten hatten – etwa jene, die Bewegungsfreiheit im öffentlichen Raum einschränken oder religiöse Stätten auf Exekutivbeschluss schließen zu können. Insbesondere die ausgedehnten Kontrollmöglichkeiten sowie Zugangsbeschränkungen des öffentlichen Raumes, die mitunter auch als Normalisierung des Ausnahmezustandes charakterisiert werden, müssten hinreichende Interventionsmöglichkeiten auf Seiten der Exekutive beinhalten, ohne dass es noch der gesonderten Ausrufung des Ausnahmezustandes bedarf.

Drittens – Emmanuel Macron hat von seinem Vorgänger François Hollande bei Amtsübernahme am 14. Mai 2017 jenen Ausnahmezustand geerbt, den sein Vorgänger noch unter dem Eindruck der andauernden Geiselnahme im Bataclan-Theater in der Nacht vom 13. auf den 14. November 2015 verhängt hatte. Macron weiß daher, wie schwierig und politisch risikoreich es ist, einen einmal verhängten Ausnahmezustand wieder zu verlassen. Angesichts einer massiven Versicherheitlichung des öffentlichen Diskurses ist der Ausnahmezustand das größtmögliche Sicherheitsversprechen des Staates in Friedenszeiten. Sollte nach seiner Beendigung eine größere Krise – verursacht etwa durch einen Terrorakt – eintreten, wäre die Glaubwürdigkeit des hierfür verantwortlichen Politikers irreparabel beschädigt. Macron ist sich dieses Zusammenhangs bewusst. Der Weg, den er zur Beendigung des von Hollande geerbten Ausnahmezustandes in Form einer Normalisierung zentraler ausnahmezustandlicher Maßnahmen gewählt hat, macht dies deutlich.

Die Summe dieser drei Argumente lässt eine neuerliche Verhängung des Ausnahmezustandes selbst bei anhaltenden Protesten der sogenannten “Gelbwesten” eher wenig wahrscheinlich erscheinen.

Vortrag “719 Tage im Ausnahmezustand – Eine Bilanz” in Halle (Saale)

Im Rahmen des kommenden Kongresses des Bundesarbeitskreises Kritischer Juragruppen (BAKJ), der vom 6. bis 8. Juli 2018 in Halle (Saale) stattfinden wird, stellt Matthias Lemke erste Überlegungen zu einer Bilanz des Ausnahmezustandes in Frankreich vor.

Insgesamt 719 Tage – vom 13.11.2015 bis zum 01.11.2017 – war Frankreich im Ausnahmezustand. Die lange Kette von Anschlägen, angefangen beim Überfall auf die Redaktion von Charlie Hebdo, über die Geiselnahme im Bataclan bis hin zur Amokfahrt in Nizza, hat das Land und seine politische wie rechtliche Kultur nachhaltig verändert. Unter Präsident Macron ist der Ausnahmezustand offiziell beendet worden, allerdings um den Preis der Überführung zahlreicher ausnahmezustandlicher Maßnahmen in den Code de la Sécurité intérieure. Wie analysiert man einen solchen Prozess, wie lässt sich eine Normalisierung des Ausnahmezustands politik- und rechtswissenschaftlich erfassen? Diesem Problem will der Vortrag nachgehen und damit einer wesentlichen demokratischen Herausforderung der Gegenwart: der zunehmenden Exekutivlastigkeit des Regierens.

Das Programm zur Veranstaltung kann hier eingesehen werden.