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Verlängerung des Gesundheitsnotstandes in Frankreich

Unter der Überschrift “Ein nicht enden wollendes Regime der Ausnahme” berichtete die Nachrichtenplattform Heise.de am 9.1.2021, dass die französische Regierung beabsichtigt, den état d’urgence sanitaire (Gesundheitsnotstand) bis einschließlich 1.6.2021 zu verlängern. Darüber hinaus sei bereits eine weitere Verlängerung der Maßnahmen bis zum Jahresende im Gespräch. Zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie erlaubt der Gesundheitsnotstand in Frankreich etwa die Verhängung von Ausgangssperren, die in ihrer Ausgestaltung wesentlich strenger sind, als das bislang in Deutschland praktizierte Verfahren der Ausgangsbeschränkung.

Der Artikel verweist zudem auf die einschlägige Berichterstattung dieses Blogs, die unter dem Tag ‘Frankreich’ nachgelesen werden kann:

“Die Kompetenzen, die der französischen Regierung durch den Gesundheitsnotstand zukommen, sind erheblich, wie der Politologe Matthias Lemke, der sich auf Ausnahmezustand und “Krisendemokratie” spezialisiert hat, hier auf Deutsch ausgeführt hat.”

Macron verhängt Gesundheitsnotstand

In Frankreich gilt ab kommendem Samstag (17.10.2020) erneut der Gesundheitsnotstand. Angesichts rapide steigender Infektionszahlen in so gut wie allen Regionen des Landes treten mit dem état d’urgence sanitaire nun wieder starke Einschränkungen des Alltagslebens in Kraft. Offizielle Stellen machen für die bis zu 27.000 Neuinfektionen täglich insbesondere private Zusammenkünfte und Feiern verantwortlich. Über 1.600 Personen sind wegen einer Erkrankung mit Covid-19 derzeit auf eine intensivmedizinische Behandlung angewiesen.

Mit Macrons Entscheidung gelten für die Dauer der kommenden vier Wochen täglich von 21 bis 6 Uhr Ausgangssperren in so gut wie allen großen Städten des Landes. Neben den zwölf Millionen Bewohnern des Großraums Paris sind Saint-Étienne, Toulouse, Montpellier, die Metropolregion d’Aix-Marseille-Provence, Lyon, Grenoble, Rouen und Lille betroffen. An den Zeiten der Ausgangssperren orientieren sich beispielsweise auch die Öffnungszeiten für Kinos, Restaurants, Theater, die entsprechend eingeschränkt werden. Der Besuch von Freunden ist im fraglichen Zeitraum ebenfalls nicht gestattet. Macron kündigte zudem an, dass es hinsichtlich der Einhaltung der Regeln Kontrollen und Strafen geben werde. Im Falle des Verstoßes droht ein Bußgeld in Höhe von 135 Euro.

Der Gesundheitsnotstand in Frankreich wurde erst Ende März dieses Jahres neu eingeführt. Er war bereits von Ende März, unmittelbar nach seiner Einführung, bis zum 10. Juli 2020 in Kraft. Die im Zuge des Gesundheitszustandes möglichen Ausgangssperren stellen wesentlich schärfere Grundrechtseinschränkungen dar, als das bei den in Deutschland bislang angewandten Kontaktbeschränkungen. Reisebeschränkungen, wie noch in der ersten Phase des Gesundheitsnotstandes, werde es, Macron zufolge, aber vorerst nicht geben.

Frankreich verlängert Geltung des Gesundheitsnotstandes

Das französische Corona-Kabinett hat die Geltung des Gesundheitsnotstands verlängert. Die seit Ende März diesen Jahres geltenden Regelungen wurden bis zum 1. April 2021 verlängert. Diese Maßnahme wurde, so Premierminister Jean Castex, angesichts weiter steigender Fallzahlen bestätigter Infektionen mit dem Corona-Virus als erforderlich angesehen.

Basierend auf dem erst im Zuge der Corona-Pandemie geschaffenen Instrument des Gesundheitsnotstands können die Behörden somit auch weiterhin weitreichende Grundrechtseingriffe vornehmen. Diese beziehen sich weniger auf die – etwa im Großraum Paris – für den öffentlichen Raum generell vorgeschriebene Pflicht zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen, als vielmehr auf Einschränkungen der Versammlungsfreiheit und der Freiheit der Person.

Gesundheitsnotstand in Frankreich wird verlängert

Die nationale Strategie zur Lockerung der pandemiebedingten Maßnahmen in Frankreich nimmt Gestalt an. Wie Medien berichten, hat Frankreich die Verlängerung des Ende März 2020 neu eingeführten und ausgerufenen Gesundheitsnotstandes (“état d’urgence sanitaire”) erklärt. Die Maßnahmen, durch die der Staat – etwa in Form von Ausgangssperren oder Quarantänemaßnahmen – in Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger eingreifen kann, sollen für weitere zwei Monate bis einschließlich 23.7.2020 in Kraft bleiben.

Gesundheitsminister Olivier Véran und Innenminister Christophe Castaner erklärten gestern nach einer Kabinettssitzung in Paris, dass ab dem 11.5.2020 einerseits Lockerungen geplant seien. Während Restaurants weiter geschlossen blieben, sollten Geschäfte wieder öffnen dürfen. Beschränkungen der Freizügigkeit würden aufgehoben. Dabei werde man sich an der regionalen Gefährdungsintensität durch Corona orientieren. Neben regional angepassten Lockerungen wolle man aber auch auf die strenge Einhaltung von Hygienebestimmungen achten. Das Tragen von Masken in öffentlichen Verkehrsmitteln solle zur Pflicht werden. Zudem dämpften beide Minister die Hoffnungen auf eine baldige Aufhebung der Maßnahmen oder gar auf die Überwindung der Krise.

Frankreich im Gesundheitsnotstand

Die beiden  Kammern des französischen Parlaments, die Assemblée Nationale und der Sénat, haben heute in einer gemeinsamen Sondersitzung neue Regelungen zum Gesundheitsnotstand verabschiedet. Das in einem beschleunigten Verfahren durch die gemischte paritätische Kommission, der jeweils sieben Abgeordnete der beiden Kammern angehören, beschlossene Gesetz über den Gesundheitsnotstand (Projet de Loi d’urgence pour faire face à l’épidémie de covid-19) stellt eine erhebliche Erweiterung der ausnahmezustandlichen Kompetenzen des Premierministers dar. Frankreich reagiert damit auf den Umstand, dass die bisherige Gesetzgebung zum Ausnahmezustand, dem état d’urgence, für Pandemiefälle keine geeigneten Regelungen beinhaltet.

In Titre II, dort in den Artikeln 5, 5bis und 6, des neuen Gesetzes sind die Regelungen zum Gesundheitsnotstand, dem état d’urgence sanitaire, zusammengefasst.

Der Gesundheitsnotstand wird durch den Ministerrat beschlossen und per Dekret verkündet. Der Gesundheitsminister ist verantwortlicher Berichterstatter. Bei seinem Bericht sind die wissenschaftlichen Erkenntnisse, auf die sich die Entscheidung stützt, kenntlich zu machen. Diese sind ferner zwingend zu veröffentlichen. Eine Verlängerung über den Zeitraum von einem Monat hinaus bedarf der Gesetzesform. Sollte es zu einer solchen Verlängerung kommen, ist eine Expertenkommission an der Entscheidung zu beteiligen. Die Nationalversammlung und der Senat sind umgehend über die Ausrufung des Gesundheitsnotstandes zu benachrichtigen.

Die durch das Dekret verfügten Einschränkungen von Grundrechten können sich auf besonders betroffene und explizit auszuweisende Gebietskörperschaften beschränken, aber auch auf ganz Frankreich ausgeweitet werden. Der Premierminister kann weitreichende Einschränkungen beschließen:

  • er kann die Bewegungsfreiheit einschränken
  • Ausgangssperren verfügen (für Wege, die sich nicht auf dringend erforderliche Erledigungen oder sonstige zwingende Gründe, wie etwa Arztbesuche, erstrecken)
  • Quarantäne- und Isolationsbestimmungen für infizierte Personen erlassen
  • jegliche Versammlungen verbieten und Versammlungsorte im weitesten Sinne schließen (es sei denn, diese dienen der Grundversorgung, wie etwa Supermärkte)
  • Eigentum oder Besitz beschlagnahmen lassen, insofern dieser zur Bekämpfung der gesundheitlichen Katastrophe erforderlich ist
  • Preise von Produkten einfrieren
  • die Versorgung mit Medikamenten bestimmen und auch sonst jedwede notwendigen Form der Einschränkung der unternehmerischen Freiheit ergreifen, die im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Krise erforderlich und geeignet erscheinen

Bei Zuwiderhandlungen drohen Strafen von 135€ bis zu – im Wiederholungsfall – 3.750€. Die Überwachung der Einhaltung der Maßnahmen erfolgt durch die lokalen Polizeibehörden, in Deutschland mit den Ordnungsämtern vergleichbar. Deren Entscheidungen sind vor Verwaltungsgerichten überprüfbar.

Neben diesen Bestimmungen über den état d’urgence sanitaire enthält das Gesetz in Titre III auch Bestimmungen zum Umgang mit der durch die Corona-Pandemie ausgelösten ökonomischen Krise. Das Ziel dieser Maßnahmen besteht in der Abfederung der aus den massiven Einschränkungen des öffentlichen Lebens – in Frankreich gelten weitreichende Ausgangssperren – folgenden wirtschaftlichen Konsequenzen für Arbeitgeber ebenso wie für Arbeitnehmer, etwa durch die Bereitstellung von Krediten oder die Vereinfachung von Kurz- oder Teilzeitarbeitsregelungen.

Mit dem vorliegenden Gesetz hat Frankreich, das mit dem état de siège, den pleins pouvoirs du Président sowie dem Loi N°55-385 über den état d’urgence und seiner Verstetigung im Gesetz über die Innere Sicherheit bereits über vielfältige und weitreichende Kompetenzen der Exekutive im Krisenfall verfügt, diese Kompetenzen noch einmal signifikant erweitert. Das deutsche Infektionsschutzgesetz (IfSG) könnte als funktionales Äquivalent zu dem hier vorliegenden Gesetzespaket begriffen werden; allerdings sind die französischen Regelungen weitreichender – insbesondere was die Machtfülle des Premierministers anbelangt – und zudem auch wesentlich hierarchischer organisiert.