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Frankreich im Gesundheitsnotstand

Die beiden  Kammern des französischen Parlaments, die Assemblée Nationale und der Sénat, haben heute in einer gemeinsamen Sondersitzung neue Regelungen zum Gesundheitsnotstand verabschiedet. Das in einem beschleunigten Verfahren durch die gemischte paritätische Kommission, der jeweils sieben Abgeordnete der beiden Kammern angehören, beschlossene Gesetz über den Gesundheitsnotstand (Projet de Loi d’urgence pour faire face à l’épidémie de covid-19) stellt eine erhebliche Erweiterung der ausnahmezustandlichen Kompetenzen des Premierministers dar. Frankreich reagiert damit auf den Umstand, dass die bisherige Gesetzgebung zum Ausnahmezustand, dem état d’urgence, für Pandemiefälle keine geeigneten Regelungen beinhaltet.

In Titre II, dort in den Artikeln 5, 5bis und 6, des neuen Gesetzes sind die Regelungen zum Gesundheitsnotstand, dem état d’urgence sanitaire, zusammengefasst.

Der Gesundheitsnotstand wird durch den Ministerrat beschlossen und per Dekret verkündet. Der Gesundheitsminister ist verantwortlicher Berichterstatter. Bei seinem Bericht sind die wissenschaftlichen Erkenntnisse, auf die sich die Entscheidung stützt, kenntlich zu machen. Diese sind ferner zwingend zu veröffentlichen. Eine Verlängerung über den Zeitraum von einem Monat hinaus bedarf der Gesetzesform. Sollte es zu einer solchen Verlängerung kommen, ist eine Expertenkommission an der Entscheidung zu beteiligen. Die Nationalversammlung und der Senat sind umgehend über die Ausrufung des Gesundheitsnotstandes zu benachrichtigen.

Die durch das Dekret verfügten Einschränkungen von Grundrechten können sich auf besonders betroffene und explizit auszuweisende Gebietskörperschaften beschränken, aber auch auf ganz Frankreich ausgeweitet werden. Der Premierminister kann weitreichende Einschränkungen beschließen:

  • er kann die Bewegungsfreiheit einschränken
  • Ausgangssperren verfügen (für Wege, die sich nicht auf dringend erforderliche Erledigungen oder sonstige zwingende Gründe, wie etwa Arztbesuche, erstrecken)
  • Quarantäne- und Isolationsbestimmungen für infizierte Personen erlassen
  • jegliche Versammlungen verbieten und Versammlungsorte im weitesten Sinne schließen (es sei denn, diese dienen der Grundversorgung, wie etwa Supermärkte)
  • Eigentum oder Besitz beschlagnahmen lassen, insofern dieser zur Bekämpfung der gesundheitlichen Katastrophe erforderlich ist
  • Preise von Produkten einfrieren
  • die Versorgung mit Medikamenten bestimmen und auch sonst jedwede notwendigen Form der Einschränkung der unternehmerischen Freiheit ergreifen, die im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Krise erforderlich und geeignet erscheinen

Bei Zuwiderhandlungen drohen Strafen von 135€ bis zu – im Wiederholungsfall – 3.750€. Die Überwachung der Einhaltung der Maßnahmen erfolgt durch die lokalen Polizeibehörden, in Deutschland mit den Ordnungsämtern vergleichbar. Deren Entscheidungen sind vor Verwaltungsgerichten überprüfbar.

Neben diesen Bestimmungen über den état d’urgence sanitaire enthält das Gesetz in Titre III auch Bestimmungen zum Umgang mit der durch die Corona-Pandemie ausgelösten ökonomischen Krise. Das Ziel dieser Maßnahmen besteht in der Abfederung der aus den massiven Einschränkungen des öffentlichen Lebens – in Frankreich gelten weitreichende Ausgangssperren – folgenden wirtschaftlichen Konsequenzen für Arbeitgeber ebenso wie für Arbeitnehmer, etwa durch die Bereitstellung von Krediten oder die Vereinfachung von Kurz- oder Teilzeitarbeitsregelungen.

Mit dem vorliegenden Gesetz hat Frankreich, das mit dem état de siège, den pleins pouvoirs du Président sowie dem Loi N°55-385 über den état d’urgence und seiner Verstetigung im Gesetz über die Innere Sicherheit bereits über vielfältige und weitreichende Kompetenzen der Exekutive im Krisenfall verfügt, diese Kompetenzen noch einmal signifikant erweitert. Das deutsche Infektionsschutzgesetz (IfSG) könnte als funktionales Äquivalent zu dem hier vorliegenden Gesetzespaket begriffen werden; allerdings sind die französischen Regelungen weitreichender – insbesondere was die Machtfülle des Premierministers anbelangt – und zudem auch wesentlich hierarchischer organisiert.

Ausnahmezustand, 2. Auflage

Cover der 2. Auflage.

Jeder Staat kann in eine Notlage (Staatsnotstand) geraten, in der er – durch Verhängung des Ausnahmezustands – das Recht für eine gewisse Zeit suspendieren muss, um mit aller Macht gegen eine existentielle Bedrohung oder gar seine eigene Vernichtung anzugehen. Carl Schmitt hat diesen Zustand als „kommissarische Diktatur“ bezeichnet. Eine solche Lage tritt dann ein, wenn die von der Verfassung vorgegebene Ordnung in Gefahr ist, zerstört oder zumindest grundlegend beeinträchtigt zu werden. Seit der Veröffentlichung der 1. Auflage hat sich das Thema „Ausnahmezustand“ keineswegs erledigt. Vielmehr scheint sich eine neue Form des „permanenten Ausnahmezustandes“ (Agamben) etabliert zu haben. Dieser Entwicklung wird in den Beiträgen zur 2. Auflage nachgegangen.

Der Band enthält unter anderem auch die aktualisierte Version des Artikels von Matthias Lemke zum Ausnahmezustand in Frankreich. Nachfolgend finden sich die Vorbemerkungen zu “Am Rande der Republik – Revisited”:

“Die Ränder der Republik haben sich verschoben. Nachdem dieser Beitrag im Jahr 2013 erstmalig erschienen ist, stand Frankreich der längste Ausnahmezustand in der Geschichte der V. Republik noch bevor. Jene 719 Tage, vom 13.11.2015 bis zum 31.10.2017, machen eine Neubewertung des état d’urgence notwendig. Insofern ist das Erscheinen der zweiten Auflage dieses Bandes eine außerordentlich begrüßenswerte – und gegenwartsdiagnostisch komme ich nicht umhin festzustellen: politisch notwendige – Gelegenheit, die Praxis der kriseninduzierten Expansion der Exekutivkompetenzen im Lichte dessen, was ich an anderer Stelle als Normalisierung des Ausnahmezustandes bezeichnet habe, erneut zu untersuchen.

Im vorliegenden Beitrag konzentriere ich mich auf zwei Dimensionen des Ausnahmezustands in Frankreich: einerseits die Darstellung seiner verfassungsmäßigen Grundlagen, andererseits die Analyse der diskursiven Praktiken, die in der politischen Öffentlichkeit bei seiner Anwendung zum Tragen gekommen sind. Im Vergleich zur ersten Version dieses Beitrages habe ich – neben kleineren Änderung und Korrekturen – zwei bedeutendere Ergänzungen vorgenommen. Ich habe die Definition von Ausnahmezustand präzisiert und eine Analyse der Plausibilisierungspraktiken jener 719 Tage eingefügt, die in Frankreich zuletzt in eine schleichende Normalisierung ausnahmezustandlicher Praktiken gemündet sind.”

Voigt, Rüdiger (Hg.) (2019), Ausnahmezustand. Carl Schmitts Lehre von der kommissarischen Diktatur. 2., aktualisierte Auflage, Baden-Baden: Nomos, 307 S., Broschiert, ISBN 978-3-8487-5705-3, € 39,-.

719 Tage: Frankreich von der Normalität zur Ausnahme – und zurück?

In der kommenden Ausgabe 2018/2019 des Jahrbuchs Öffentliche Sicherheit (JBÖS) findet sich unter anderem ein Beitrag von Matthias Lemke zur Normalisierung des Ausnahmezustandes. Der Band erscheint voraussichtlich im März 2019. Nachstehend findet sich die leicht gekürzte Einleitung des Beitrages. 

“Wie misst man die Normalisierung des Ausnahmezustandes?

Siebenhundertneunzehn Tage – für knapp zwei Jahre war der längste durchgehende Ausnahmezustand in Kraft, den Frankreich nach dem Zweiten Weltkrieg gesehen hat. Von Präsident François Hollande noch während der Anschläge des 13.11.2015 verhängt, galt er bis zum 31.10.2017, als Emmanuel Macron das Amt bereits übernommen hatte. Diese knapp zwei Jahre waren für die Französische Republik besondere Jahre, und das in zweierlei Hinsicht: Zum einen wurde das Land in bisher ungekannter Intensität von einer Serie islamistisch motivierten Terrorismus erschüttert; zum anderen veränderte sich in dieser Zeit auch die Republik selbst.

Bei genauerer Betrachtung lässt sich die erste dieser beiden Aussagen relativ leicht mit Belegen untermauern. Die Bilder der Attentate – vom Bataclan bis Nizza – haben sich ins kollektive Gedächtnis eingebrannt – eine blutverschmierte Tanzfläche, ein von Einschusslöchern durchsiebter LKW. Und das waren nur die großen Ereignisse. Etliche kleinere Attentate, die – so die zynische, aber durchaus zutreffende Kalkulation des Terrorismus – wegen geringerer Opferzahlen auch weniger öffentliche Aufmerksamkeit erfahren haben, gehören genauso zur Bilanz jener Monate.

Wesentlich schwieriger zu belegen ist die zweite Aussage, nämlich die Diagnose, der Ausnahmezustand habe Frankreich, die französische Gesellschaft, aber eben auch das politische Gefüge des Landes, habe die Republik nachhaltig verändert. Kern dieser Diagnose ist die Annahme, dass nach Ablauf der siebenhundertneunzehn Tage Ausnahmezustand nicht einfach wieder Normalität eingekehrt ist, vor allem nicht die Normalität, wie sie vor dem 13.11.2015 Bestand hatte. Vielmehr scheint die Französische Republik seit dem 1.11.2017 eine andere zu sein. Diese Veränderung ist mehr als eine gefühlte, auch sie lässt sich anhand harter Fakten belegen, etwa anhand der Reform des Gesetzes über die innere Sicherheit, die unmittelbar im Anschluss an die Aufhebung des Ausnahmezustandes in Kraft trat. Aber reicht das aus, um eine Entwicklung, um einen Prozess zu beschreiben – und vor allem auch: um ihn zu erklären –, an dessen Ende das steht, was Kritiker als die “Normalisierung des Ausnahmezustandes” bezeichnen?

Schon anhand dieser knappen Überlegungen wird deutlich, dass eine Bilanz jener siebenhundertneunzehn Tage ein komplexes Unterfangen ist, das zwei wichtige Problemfelder miteinander zu verknüpfen hat: das der Ereignisse und das ihrer Bewertung in normativ-demokratischer Perspektive. Oder, um es als Analyseproblem zu formulieren: Wie beobachtet, wie bemisst man den Prozess der Normalisierung eines Ausnahmezustandes? […]

Hierzu unternimmt der Beitrag folgende drei Schritte: Nach einer Definition des Begriffs Ausnahmezustand folgt eine Analyse seiner Anwendung in Frankreich zwischen 2015 und 2017, die die Dimensionen Zeit, politische Öffentlichkeit, Recht und Praxis zumindest exemplarisch erschließt. Abschließend gilt es, die einzelnen Befunde in einer kritischen Bewertung zusammenzuführen. […]”

Vorschlag zur Zitierweise: Lemke, Matthias (2019): 719 Tage. Frankreich von der Normalität zur ausnähme – und zurück? In: Jahrbuch Öffentliche Sicherheit (JBÖS), 2018/19, 513-533.

Frankreich – Kommt der Ausnahmezustand zurück?

Graffiti nach einer Demonstration auf dem Boulevard Beaumarchais (2017).

Am 1. Dezember 2018 kam es in verschiedenen französischen Städten, darunter insbesondere in Paris, zu gewaltsamen Ausschreitungen, Körperverletzungen und erheblichen Sachbeschädigungen anlässlich des dritten Protesttages der Bewegung der gilets jaunes. Im Nachgang hat das französische Kabinett am auf die Ausschreitungen folgenden Sonntag über geeignete Maßnahmen beraten. Dabei kursierte unter anderem die Überlegung, zur effektiven Verhinderung weiterer Gewalttaten den Ausnahmezustand (“état d’urgence”) zu verhängen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt hat Präsident Macron von der Verhängung des Ausnahmezustandes Abstand genommen und stattdessen politische Zugeständnisse gemacht – unter anderem in Form der Verschiebung des Inkrafttretens der geplanten Ökosteuer.

Was aber, wenn es in den folgenden Tagen oder Wochen zu weiteren, ähnlich gewalttätigen Ausschreitungen kommt? Wird die französische Regierung wieder auf einen Ausnahmezustand zurückgreifen? – Drei zentrale Gründe sprechen dagegen.

Erstens – Der Ausnahmezustand, wie er durch das Gesetz 358/55 bestimmt wird, ist in der späten Vierten und fast in der gesamten Fünften Republik immer im Zusammenhang mit Dekolonialisierungskonflikten angewandt worden. Sei es im Kontext des Algerienkrieges (1954-62), sei es im Zusammenhang mit den Bestrebungen nach mehr Unabhängigkeit Neukaledoniens (1984-88) oder auch im Kontext der Vorstadtunruhen 2005/6 – immer waren koloniale oder postkoloniale Konflikte ursächlich. Erst der Ausnahmezustand von 2015-17 hat das geändert. Aber auch hier ging es um die Auseinandersetzung mit einem externen Gegner, dem sogenannten Islamischen Staat. Auf politisch-symbolischer Ebene könnte es sich für die Präsidentschaft Macrons als desaströs erweisen, den Ausnahmezustand angesichts dieser bislang klaren Außenorientierung nun in einem innenpolitischen Konflikt einzusetzen.

Zweitens – Infolge der Anschläge auf das Stade de France, auf verschiedene Straßencafés im 10. und 11. Arrondissement und auf das Bataclan wurde in Frankreich am 13. November 2015 der Ausnahmezustand verhängt. Nach sechsmaliger Verlängerung ist dieser am 31. Oktober 2017 und damit nach einer Dauer von 719 ausgelaufen. Mit diesem extrem langen Ausnahmezustand ging eine signifikante Verschärfung der Gesetzgebung zur Inneren Sicherheit in Frankreich einher. Seit dem 1. November 2017 enthält der Code de la Sécurité Intérieure nach einer Gesetzesvorlage (2017-1510) mehrere Bestimmungen, die vorher nur im Ausnahmezustand gegolten hatten – etwa jene, die Bewegungsfreiheit im öffentlichen Raum einschränken oder religiöse Stätten auf Exekutivbeschluss schließen zu können. Insbesondere die ausgedehnten Kontrollmöglichkeiten sowie Zugangsbeschränkungen des öffentlichen Raumes, die mitunter auch als Normalisierung des Ausnahmezustandes charakterisiert werden, müssten hinreichende Interventionsmöglichkeiten auf Seiten der Exekutive beinhalten, ohne dass es noch der gesonderten Ausrufung des Ausnahmezustandes bedarf.

Drittens – Emmanuel Macron hat von seinem Vorgänger François Hollande bei Amtsübernahme am 14. Mai 2017 jenen Ausnahmezustand geerbt, den sein Vorgänger noch unter dem Eindruck der andauernden Geiselnahme im Bataclan-Theater in der Nacht vom 13. auf den 14. November 2015 verhängt hatte. Macron weiß daher, wie schwierig und politisch risikoreich es ist, einen einmal verhängten Ausnahmezustand wieder zu verlassen. Angesichts einer massiven Versicherheitlichung des öffentlichen Diskurses ist der Ausnahmezustand das größtmögliche Sicherheitsversprechen des Staates in Friedenszeiten. Sollte nach seiner Beendigung eine größere Krise – verursacht etwa durch einen Terrorakt – eintreten, wäre die Glaubwürdigkeit des hierfür verantwortlichen Politikers irreparabel beschädigt. Macron ist sich dieses Zusammenhangs bewusst. Der Weg, den er zur Beendigung des von Hollande geerbten Ausnahmezustandes in Form einer Normalisierung zentraler ausnahmezustandlicher Maßnahmen gewählt hat, macht dies deutlich.

Die Summe dieser drei Argumente lässt eine neuerliche Verhängung des Ausnahmezustandes selbst bei anhaltenden Protesten der sogenannten “Gelbwesten” eher wenig wahrscheinlich erscheinen.

63 Jahre État d’urgence in Frankreich

Titelseite (Ausriss) des “Le Journal du Centre”, 17.5.1958.

Heute vor 63 Jahren verabschiedete die Französische Nationalversammlung das Gesetz 358/55 über den État d’urgence. Im Kontext des Algerienkrieges erlassen, diente es zuletzt als Grundlage für die Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus, wie er in Frankreich nach den Anschlägen des 13.11.2015 signifikant verschärft wurde. Am 1. November 2017 lief nach 719 Tagen Dauer der letzte Ausnahmezustand aus. Abgelöst wurde er durch eine Verschärfung des Gesetzes über die Innere Sicherheit, das ausnahmezustandliche Maßnahmen – befristet zunächst für drei Jahre – auch jenseits des Ausnahmezustandes erlaubt.

An aktuellen Analysen liegt von Jean-Claude Paye ein Beitrag zu Sovereignty and the State of Emergency (EN) vor; ebenfalls lesenswert ist das politiktheoretisch akzentuierte Buch von Marie Goupy über L’état d’exception : ou l’impuissance autoritaire de l’Etat à l’époque du libéralisme (FR).

État d’urgence in Frankreich – Erste Lesung in der Nationalversammlung

Foto: Assemblée Nationale.

Die französische Nationalversammlung hat sich in ihrer heutigen Sitzung in erster Lesung mit dem Projet de Loi renforçant la sécurité intérieure et la lutte contre le terrorisme (Gesetzentwurf zur Stärkung der Inneren Sicherheit und zum Kampf gegen den Terrorismus) beschäftigt. Während Befürworter in der Überführung ausnahmezustandlicher Bestimmungen in dauerhaft geltende Gesetzgebung zur Inneren Sicherheit einen geordneten Ausstieg aus dem seit dem 13.11.2015 andauernden Ausnahmezustand sehen, beklagen Kritiker die Normalisierung desselben. Das gesamte Gesetzgebungsdossier findet sich auf den Seiten der französischen Nationalversammlung. Ebenso ist dort die aktuelle Version des Gesetzes vom 29.9.2017 zu finden.

Nach Vorliegen der Plenarprotokolle wird an dieser Stelle über den aktuellen Stand der Gesetzgebung nachberichtet.

Update 3.10.2017, 17:17: Wie Innenminister Gérard Collomb über Twitter mitteilt, hat die Assemblée Nationale den Gesetzesentwurf in erster Lesung angenommen.

Ausnahmezustand verlängert: “Bedrohung weiterhin auf hohem Niveau”

Gérard Collomb.

In ihrer Sitzung am 6.7.2017 hat die französische Nationalversammlung die Verlängerung des Ausnahmezustandes bis zum 1.11.2017 beschlossen. Dem Beschluss war eine Debatte über die Notwendigkeit der Maßnahmen und ihrer Effektivität vorausgegangen. Im Rahmen dieser Debatte hat der stellvertretende Premier- und Innenminister Gérard Collomb für die Regierung für die nochmalige, sechste Verlängerung des Ausnahmezustandes geworben und zudem dessen Beendigung in Aussicht gestellt.

Fragile Sicherheitslage

Zu Beginn seiner Ausführungen rief Collomb den Abgeordneten die immer noch fragile Sicherheitslage in Erinnerung. Nicht nur seien bei diversen Anschlägen in Frankreich seit dem 13.11.2015 insgesamt 239 Menschen um Leben gekommen und über 900 verletzt worden. Auch andere europäische Länder seien betroffen: in Deutschland, Schweden, Russland und Großbritannien, so Collomb, sind in jüngster Vergangenheit Anschläge mit erheblichen Opferzahlen zu beklagen gewesen. Die Bedrohungslage habe sich auf einem anhaltend hohen Niveau eingependelt.

Bilanz von 21 Monaten Ausnahmezustand

Angesichts dieser Lage haben sich der Ausnahmezustand und die durch ihn verfügbaren Maßnahmen bewährt und als außerordentlich nützlich erwiesen – auch wenn man anerkennen müsse, dass es eine absolute Sicherheit nie geben könne. Die Einrichtung von Sicherheitszonen, die Möglichkeit religiöse Versammlungsstätten zu schließen, Meldeauflagen und polizeiliche Hausdurchsuchungen hätten in der Summe und Dank ihrer moderaten Anwendung dazu beigetragen, Frankreich sicherer zu machen. Pragmatisch betrachtet hätten zudem bedeutende öffentliche Ereignisse, wie beispielsweise die Fußballeuropameisterschaft 2016, ohne besagte Sicherheitszonen wegen der angespannten Bedrohungslage gar nicht stattfinden können. Insofern, so Collomb, bestehe die Bilanz des Ausnahmezustandes letztlich darin, die Freizügigkeit im Alltag der französischen Gesellschaft aufrecht erhalten zu haben. Argumente, wonach die Konzentration von Befugnissen bei der Exekutive die Freiheit unterminieren würde, seien aus dieser Perspektive unzutreffend. Im Gegenteil: Der Ausnahmezustand bedeutet Freiheit, er avanciert aus dieser Sicht gar zur Voraussetzung für Freiheit in einer fundamental bedrohten Gesellschaft.

Nach dem Ausnahmezustand

Dennoch strebe die Regierung an, so Collomb weiter, den Ausnahmezustand nach dem 1.11.2017 kontrolliert zu beenden. Zu diesem Zwecke befinde sich eine Ergänzung des Gesetzes über die Innere Sicherheit in Vorbereitung, die zwei Ziele verfolge. Einerseits gelte es, der Regierung dauerhaft effiziente Verfahren zur Terrorismusbekämpfung an die Hand zu geben. Andererseits sollten diese Verfahren, im Unterschied zur derzeitigen Gesetzeslage des Ausnahmezustandes, wesentlich spezifischer gefasst und auf den Bereich Terrorismusbekämpfung eingegrenzt werden. Nur so ließen sich der Kampf gegen den Terrorismus und der Sicherheitsbedarf der Bürgerinnen und Bürger in Einklang bringen, so Collomb abschließend.

Wie genau der angekündigte Gesetzentwurf aussehen wird und was die Normalisierung einiger ausnahmezustandlicher Maßnahmen – Sicherheitszonen, Schließung religiöser Versammlungsstätten, Meldeauflagen und polizeiliche Hausdurchsuchungen – für den Ausnahmezustand bedeutet, dessen Abschaffung offenbar nicht geplant ist, wird auch weiterhin zu beobachten bleiben.

Beratung in der Assemblée nationale: Ausnahmezustand verlängert

Die französische Nationalversammlung berät in ihrer heutigen Sitzung über die Verlängerung des Ausnahmezustandes in Frankreich. Sobald ein Ergebnis und der stenographische Bericht vorliegen, folgt eine ausführliche Analyse.

Update 6.7.2017, 16:21h: Verlängerung beschlossen.

Ausnahmezustand in Frankreich steht vor Verlängerung

Der französische Senat hat am 4.7.2017 der Verlängerung des seit den Anschlägen vom 13.11.2015 geltenden Ausnahmezustandes zugestimmt. Der entsprechende Gesetzesentwurf, der im Eilverfahren beraten wurde, sieht eine Verlängerung bis zum 1.11.2017 vor.

Auf Grundlage des vorausgegangenen Berichts von Michel Mercier wird diese sechste Verlängerung der Maßnahmen die jüngste Entscheidung des Coseil Constitutionel berücksichtigen und entsprechende Anpassungen des Gesetzes No 55-385 vornehmen. Zudem weist der Bericht deutlich darauf hin, dass die terroristische Bedrohung für Frankreich andauern wird, der Ausnahmezustand aber nicht so lange gelten dürfe, bis diese Bedrohung abgeklungen sei. Damit kündigt Mercier implizit die von Präsident Macron ins Auge gefassten sicherheitspolitischen Veränderungen an, die eine Normalisierung ausnahmezustandlicher Maßnahmen vorsehen.

Emmanuel Macron: Ausnahmezustand endet im Herbst (2)

Emmanuel Macron (Foto: Claude Truong).

Der Élysée-Palast hat jetzt das Redemanuskript Emmanuel Macrons zu seinen gestrigen Ausführungen (3.7.) vor dem Congrès in Versailles bereitgestellt. In seiner ersten großen Rede vor beiden Kammern des Parlaments hatte Macron angekündigt, dass der in Frankreich seit dem 13.11.2015 geltende Ausnahmezustand im Herbst diesen Jahres auslaufen solle. In seiner Rede taucht der Begriff Ausnahmezustand (état d’urgence) dreimal auf. Zwei dieser Verwendungen [1] zielen auf die konkrete sicherheitspolitische Situation ab, eine [2] ist grundlegender, von politisch-diskursiver Natur.

Diese letztere gerade wegen der Reichweite ihrer Aussage problematischer als die anderen. Denn sie mündet in eine gesamtgesellschaftliche Krisenbeschreibung, in der vielleicht nicht alles, aber doch sehr vieles als Ausnahmesituation beschrieben werden kann. Der Ausnahmezustand, in dem sich die französische Gesellschaft derzeit befinde, so Macron, habe eben nicht nur eine sicherheitliche, sondern auch eine ökonomische und eine soziale Dimension. Gegenüber diesen ebenso realen wie komplexen Herausforderungen, so seine Forderung, dürften die politisch verantwortlich Handelnden ihre Augen nicht länger verschließen. Auf diese Weise verzahnt er in seiner Rede den Diskurs über den Ausnahmezustand mit einem Aufruf  zu einer sachbezogenen, für alle erkennbaren und damit alternativlosen Diagnose dessen was ist. Diese Diagnose wiederum müsse in eine pragmatische, effiziente Politik münden. Indem Macron den Begriff aus seinem engen, juristischen und sicherheitspolitischen Kontext herausnimmt, und ökonomische wie soziale Probleme ebenfalls als Ausnahmezustand beschreibt, trägt er nicht nur zu einer Aufweichung des Begriffes bei. Er insinuiert damit, dass in anderen Feldern, außerhalb der Sicherheitspolitik, derzeit ebenfalls harte, effiziente und gerade nicht normale Lösungen gefragt sein könnten, wobei normal hier als allgemein zumutbar verstanden werden kann.

Über diese generelle diskursive Ausweitung hinaus nimmt Macron in seiner Rede auch Stellung zum derzeit in Kraft befindlichen état d’urgence und seiner weiteren Verlängerung. Unter Verweis auf den dem Ausnahmezustand inhärenten Substanzkonflikt von Sicherheit und Freiheit kündigt er an, die Maßnahmen im Herbst diesen Jahres beenden zu wollen. Würden die bürgerlichen Freiheitsrechte weiter eingeschränkt bleiben, so wäre dies mit dem Selbstverständnis der französischen Demokratie, die auf der Freiheit der Bürgerinnen und Bürger gründet, nicht vereinbar und würde eher den Terroristen in die Hände spielen. Dennoch, so Macron weiter, müsse eine Demokratie auch krisenfest sein. Das wiederum könne nur gewährleistet werden, wenn das Parlament weitere Gesetze verabschiede, die die Möglichkeiten der Sicherheitsbehörden zum Schutz der Demokratie und damit der Freiheit jedes/jeder Einzelnen stärken. [3]

Ungeachtet dessen gilt der derzeitige Ausnahmezustand noch bis zum 15.7.2017. Innerhalb der nächsten elf Tage wird daher das Parlament noch einmal über seine Verlängerung debattieren und entscheiden müssen.


[1] “S’agit-il de sortir de l’état d’urgence ? On nous dira d’un côté que nous laissons la France sans défense face au terrorisme, et de l’autre que nous bradons nos libertés. […] D’un côté, je rétablirai les libertés des Français en levant l’état d’urgence à l’automne, parce que ces libertés sont la condition de l’existence d’une démocratie forte. Parce que les abandonner c’est apporter à nos adversaires une confirmation que nous devons leur refuser.”

[2] “Derrière tous ces faux procès, on trouve le même vice, le vice qui empoisonne depuis trop longtemps le débat public : le déni de réalité, le refus de voir le réel en face dans sa complexité et ses contraintes ; l’aveuglement face à un état d’urgence qui est autant économique et social que sécuritaire.”

[3] “Mais d’un autre côté, je souhaite que le Parlement puisse voter ces dispositions nouvelles qui nous renforceront encore dans notre lutte. Elles devront viser explicitement les terroristes à l’exclusion de tous les autres Français. Elles comporteront des mesures renforcées, mais qui seront placées sous la surveillance du juge dans le respect intégral et permanent de nos exigences constitutionnelles et de nos traditions de liberté.”