Der Landtag von Nordrhein-Westfalen hat in seiner heutigen Sitzung auf Antrag der Fraktionen von CDU, SPD, FDP und Bündnis 90 / Die Grünen erneut die epidemische Lage von landesweiter Tragweite festgestellt. Diese gilt zunächst für die Dauer von zwei Monaten. Grundlage für diese Entscheidung ist das erst Anfan April diesen Jahres erlassene Epidemiegesetz. In §11 Abs. 1 heißt es dort:
(1) Eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite für das Land Nordrhein-Westfalen liegt vor, wenn der Landtag aufgrund der Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit im Land eine epidemische Lage feststellt, die die gesundheitliche und pflegerische Versorgung der Bevölkerung in Nordrhein-Westfalen oder wesentlichen Teilen hiervon zu gefährden droht. Im Falle einer Feststellung der epidemischen Lage von landesweiter Tragweite gilt diese für zwei Monate; sie kann bei Fortbestehen ihrer Voraussetzungen um jeweils zwei Monate durch den Landtag verlängert werden. Der Landtag hebt die von ihm getroffene Feststellung der epidemischen Lage von landesweiter Tragweite wieder auf, wenn die Voraussetzungen für ihre Feststellung nicht mehr vorliegen. […]
In der Aussprache im Landtag begründete Ministerpräsident Armin Laschet dieses Vorgehen mit den weiterhin steigenden Infektionszahlen. Auch die Belegung von Intensivbetten in den Krankenhäusern des Landes mit Covid19-Patienten hätte sich binnen zehn Tagen mehr als verdoppelt. Nur wenn im November Kontakte radikal eingeschränkt würden, sei eine Senkung der Zahlen unter den kritischen Wert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner binnen sieben Tagen zu erreichen. Der November, so Laschet, müsse ein “Monat der Entschleunigung” werden. Dies, so seine Überzeugung, werde nur gelingen, wenn die Bürgerinnen und Bürger die Maßnahmen mittrügen.
Die Opposition indes warf der Landesregierung Untätigkeit und Versäumnisse vor. Die jetzt zu verzeichnende Zuspitzung der Lage sei auf mangelhaftes Krisenmanagement zurückzuführen. Für die SPD stellte Fraktionschef Thomas Kutschaty fest, dass sich die Landesregierung gerade in den Sommermonaten zu sehr auf Lockerungen der pandemiebedingten Maßnahmen konzentriert und die rechtzeitige Vorbereitung auf die zu erwartende Zunahme von Erkrankungen versäumt habe. Auch kritisierte er die mangelhafte Informationspolitik der Landesregierung. Diese habe den Landtag zum letzten Mal vor vier Monaten in Sachen Corona unterrichtet. Insbesondere der letztgenannte Punkt ist aus demokratietheoretischer Sicht von besonderem Belang. Denn die Konstruktion der deutschen Notstandsgesetze – zu denen ich auch das Epidemiegesetz in NRW zählen möchte – verlangt grundsätzlich nach einer starken Einbindung des Parlaments. Dies allerdings setzt eine umfassende Informiertheit voraus.
Durch die Feststellung einer epidemischen Lage landesweiter Tragweite durch den Landtag wird die Landesregierung nach §11 Abs. 2 des Epidemiegesetzes ermächtigt, über das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium Anordnungen zu erlassen:
(2) Ist eine epidemische Lage gemäß Absatz 1 festgestellt, ist das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium befugt, Anordnungen nach den nachfolgenden §§ 12 bis 14 zu treffen.
Diese Anordnungen ermöglichen verschiedene Grundrechtseingriffe und erstrecken sich auf die Organisation des Krankenhauswesens, über Melde- und Mitwirkungspflichten der Krankenhausbetreiber, Nachforschungsmöglichkeiten von Gesundheitsämtern bis hin zur Verfügbarmachung medizinischer oder sonstwie im Zuge der Pandemiebekämpfung erforderlicher Produkte. Eine im ursprünglichen Gesetzentwurf der Landesregierung vorgesehene Möglichkeit zur Dienstverpflichtung medizinischen Personals war im April am Widerstand der Opposition gescheitert.