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Vortrag: “La démocratie et la pandémie”

Am 21. und 22. Oktober findet die zweite Ausgabe der “Journées Franco-Allemandes des MSH du Grand Est” in Metz statt. Gegenstand der zweitägigen Veranstaltung an der Maison des Sciences de l’Homme – Lorraine ist die “Crise de la Covid – Bilan et perspectives. Un regard croisé Franco-Allemand”.

Am 21. Oktober halte ich eine der Keynote-Speeches zum Thema “La démocratie et la pandémie – la France et l’Allemagne dans l’état d’urgence sanitaire”. Der Vortrag findet in deutscher Sprache statt und wird simultan ins Französische übersetzt. Das Vortragsmanuskript wird hier zu Beginn der Veranstaltung zum Download angeboten.

Das vollständige Programm kann hier eingesehen werden. Die Veranstaltung wird live auf YouTube gestreamt.

“Corona-Politik: Über die Grenzen der Freiheit in der Krise”

Foto: (c) Westdeutsche Allgemeine Zeitung.

In der zurückliegenden Woche sprach ich mit Sinan Sat von der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung (WAZ, Funke Medien) über die aktuelle Corona-Politik, den Freiheitsbegriff des Grundgesetzes und mein aktuelles Buch.

Freiheit in der Republik, so eine Überlegung, kann nie bedeuten, jederzeit alles tun zu können, wonach einem gerade ist. Denn die Republik – die gemeinsame Sache – setzt der eigenen Freiheit dort Grenzen, wo die Freiheit der anderen beginnt. Freiheit, so wird angesichts der sogenannten ‘Querdenken’-Proteste immer wieder zu betonen sein, ist notwendig Freiheit in Gemeinschaft.

Diesen Zusammenhang immer wieder neu zu erklären, wie auch ein gemeinsames Ziel im Umgang mit der Pandemie zu formulieren und für dessen gemeinsame Erreichung zu werben, ist Sache der Politik. Das ganze Gespräch gibt es vorab online hier (Bezahlschranke).

“Deutschland im Notstand?” – Update

Das finale Cover zu “Deutschland im Notstand?” ist jetzt da und der Erscheinungstermin (10.3.) rückt näher. In diesem Zusammenhang freue ich mich, einen Tweet von Tamara Ehs zitieren zu dürfen:

Sollte es die Pandemielage bis dahin zulassen, freue ich mich sehr auf den Austausch und die gemeinsame Diskussion im “Depot”.

Deutschland im Notstand? – Jetzt vorbestellbar

Mein neues Buch “Deutschland im Notstand? Politik und Recht während der Corona-Krise” ist ab sofort vorbestellbar. Es erscheint am 10.3.2021 im Campus Verlag. Auf der Seite zum Buch findet sich auch der Ankündigungstext:

“Einschränkungen von Grundrechten, Sperrung der Grenzen, Versammlungsverbote und Kontaktverfolgungen, Schließung von Schulen und Geschäften – im Januar 2020 hätte kaum jemand in Deutschland derart massive Eingriffe in das Alltagsleben für möglich gehalten. Doch die außergewöhnlichen Maßnahmen, die Bund, Länder und Kommunen in der seuchenrechtlichen Notfallsituation der Corona-Pandemie ab März 2020 ergriffen, haben eine Vorgeschichte. Matthias Lemke beleuchtet in diesem Buch die wechselhafte Geschichte des Ausnahmezustands und Notstands in Deutschland – von der Weimarer Republik bis zur Corona-Pandemie. Regieren in Krisensituationen, das zeigt der Blick zurück, kann demokratiegefährdend sein, gerade wenn Rufe nach dem »starken Mann« oder der »starken Frau« lauter werden. Am Ende des Buches diskutiert er daher anhand von sieben Thesen, wie ein demokratieverträgliches Krisenmanagement funktionieren kann. Denn die nächste Katastrophe wird kommen, ob wir wollen oder nicht.” – Matthias Lemke


Lemke, Matthias (2021), Deutschland im Notstand? Politik und Recht während der Corona-Krise, Frankfurt (Main) / New York: Campus. ISBN 978-3-593-51341-6. 24,95€.

Ankündigung: Deutschland im Notstand?

Im kommenden März erscheint im Campus-Verlag mein neues Buch mit einer ersten Analyse der politischen wie rechtlichen Implikationen der Corona-Pandemie in Deutschland. Einen Blick aufs Cover und auf den Ankündigungstext gibt es hier.


Beschneidungen von Grundrechten, Sperrung der Grenzen, Versammlungsverbote und Kontaktverfolgunge, Schließungen von Schulen und Läden – im Januar 2020 hätte kaum jemand in Deutschland derart massive Eingriffe in das Alltagsleben für möglich gehalten. Dabei haben die außergewöhnlichen Maßnahmen, die Bund, Länder und Gemeinden in der seuchenrechtlichen Notfallsituation der Corona-Pandemie ab März 2020 ergriffen haben, eine Vorgeschichte. Matthias Lemke beleuchtet in diesem Buch die wechselhafte Entwicklung des Ausnahmezustands und Notstands in Deutschland – von der Weimarer Republik bis zur Corona-Pandemie. Regieren in Krisenzeiten, das zeigt der Blick zurück, kann demokratiegefährdend sein, gerade wenn Rufe nach dem “starken Mann” oder der “starken Frau” lauter werden. Am Ende des Buches diskutiert er anhand von sieben Thesen, wie ein demokratieverträgliches Krisenmanagement funktionieren kann. Denn die nächste Katastrophe wird kommen, ob wir wollen oder nicht.

Fragen an den Ausnahmezustand (1)

Frage: Hat die Bundesregierung den Notstand ausgerufen?

Nein.

Frage: Innerer Notstand in Deutschland bis wann?

Siehe vorherige Antwort.

Immer wieder finden sich Fragen, wie diese beiden, in meinem Suchfenster. Im Rahmen der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung nicht auf den Inneren Notstand zurückgegriffen. Die Regelungen aus Art. 35 Abs. 2 und 3 und Art. 91 Grundgesetz sind dazu auch kaum geeignet. Denn sie zielen auf die Bekämpfung von Natur- oder anderweitig verursachten Katastrophen ab, oder aber auf die Bekämpfung von Aufständen beziehungsweise bürgerkriegsähnlichen Zuständen, die den Fortbestand der freiheitlich-demokratischen Grundordnung bedrohen. Die Corona-Pandemie passt nicht in dieses Schema, weswegen die Ausrufung des Inneren Notstandes im Zusammenhang mit der Pandemie nicht nur höchst unwahrscheinlich, sondern auch wenig zielführend ist.

Tatsächlich hat Bayern in der ersten Phase der akuten Pandemiebekämpfung den landesweiten Katastrophenfall ausgerufen. Dieses Vorgehen spiegelt den Umstand wieder, dass Katastrophenschutz in Deutschland in die Zuständigkeit der Bundesländer fällt.

Wer weiter nachlesen mag, dem empfehle ich nachfolgenden Artikel:

Rixen, Stefan (2020): Grenzenloser Infektionsschutz in der Corona-Krise? Konturen eines grundrechtssensiblen Pandemie-Krisenrechts, in: Recht und Politik, 56 (2), 109–117.

Haben Sie weitere Fragen? Entweder über das Suchfenster oder die Kommentare eingeben und ich bemühe mich um eine Antwort.

Pandemie und Ausnahmezustand – Eine Übersicht für die EU-27_2020 (#14)

Ausgangslage

Für einen Überblick über die Gesamtentwicklung siehe die Berichte #1 (14.3.2020) bis #13 (26.4.2020) auf diesem Blog.

Mit Blick auf den Bericht #13 vom 26.4.2020 hat sich eine Änderung für Deutschland ergeben. Zudem dominieren drei Themen die europaweite öffentliche Debatte über den Umgang mit der Corona-Pandemie – Lockerungen, Verschwörungstheorien, Entdemokratisierung. Diese sollen im Folgenden kurz angerissen werden.

In Bayern (REG DE2) ist am 5.5.2020 die Vierte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (4. BayIfSMV) in Kraft getreten. Wegen der dortigen Anpassungen bei Ausgangs- und Kontaktsperren wurde eine Rückstufung Deutschlands vorgenommen. Deutschland war wegen der Ausrufung des landesweiten Katastrophenfalls in Bayern am 16.3.2020 und der vergleichsweise rigiden Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen in die Kategorie gelb eingestuft worden. Diese besagt, dass unterhalb der nationalstaatlichen Ebene signifikante Grundrechtsbeschränkungen in Kraft sind. Mit der ab dem 5.5.2020 geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sind diese Maßnahmen nun soweit zurückgenommen worden, dass für Deutschland, im Vergleich zu anderen EU-27-Staaten, nicht mehr von einer auch nur teilweisen ausnahmezustandlichen Situation im verfassungsrechtlichen Sinne gesprochen werden kann.

Lockerungen – Große Teile der europäischen öffentlichen Debatte drehen sich um die Fragen des Wie und des Wann von Lockerungen. Dabei ist häufig zu beobachten, dass Regierungen ihre Bürger*innen zu einem verantwortlichen und umsichtigen Umgang miteinander ermahnen. Eine zunehmend größere Rolle spielt zudem die Frage nach der ökonomischen Dimension der Maßnahmen. Lockerungen seien demzufolge auch deswegen geboten, um insbesondere auch kleineren Betrieben (etwa Frisöre, Restaurants, Musikschulen) die Aussicht auf ein Weiterbestehen zu erhalten.

Verschwörungstheorien – Im Zusammenhang mit der Debatte über Lockerungen sind zunehmend auch Demonstrationen und Äußerungen mit verschwörungstheoretischer Grundierung zu beobachten. Neben extremen Positionen der Linken und Rechten machen in Deutschland vermehrt auch Angehörige der Reichsbürgerszene mit Kritik an vermeintlich überzogenen Maßnahmen auf sich aufmerksam. Für besonderes Aufsehen hat in diesem Zusammenhang das Schreiben eines Mitarbeiters des Bundesinnenministeriums gesorgt. Wie am 10.5.2020 in den Medien bekannt wurde, hatte dieser in einem gut 80-seitigen Papier die im Zuge der Pandemie-Bekämpfung ergriffenen Maßnahmen als überzogen und schädlich kritisiert. Bei Covid-19 handele es um einen “globalen Fehlalarm” und der Staat müsse sich den Vorwurf gefallen lassen, einer der “größten Fake-News-Produzenten” gewesen zu sein. Das BMI ließ in diesem Zusammenhang verlautbaren, die Äußerungen des Mitarbeiters seien nicht beauftragt oder autorisiert gewesen und würden nicht die Position des BMI widerspiegeln.

Deutlich wird mit diesem exemplarischenProblemfall auch: Der diskursiven Vermittlung, sprich der Legitimierung und Begründung von Maßnahmen kommt in dieser Phase der Krise eine immer wichtigere Bedeutung zu.

Entdemokratisierung – Der Ausbau der Macht des ungarischen Ministerpräsidenten Viktor Orbán geht weiter. Im Zuge der Corona-Pandemie hatte Orbán sich durch das Parlament mit dem sogenannten Coronavirus-Schutzgesetz am 30.3.2020 ermächtigen lassen, künftig unbefristet per Dekret und ohne signifikante Kontrolle regieren zu können. Wie Medien berichten, hat er diese Möglichkeit inzwischen weitreichend genutzt. Der Spiegel verweist auf eine Auswertung des ungarischen Amtsblattes Magyar Közlöny. Seit Beginn der Notstandmaßnahmen sind demnach weitreichende Grundrechtseingriffe in zahlreiche Freiheits- und Justizgrundrechte zu beobachten. Zudem verschieben sich Zuständigkeiten im polizeilichen Bereich. Folgende Erlasse listet das Magazin auf:

  • Zivilprozesse können von Richtern oder auf Antrag der Prozessführer auf unbestimmte Zeit verschoben werden, Strafprozesse von Staatsanwälten.
  • Einstweilige Verfügungen zugunsten von Beklagten bis zu einem rechtskräftigen Urteil müssen nicht verhängt werden.
  • Manche Klagen, etwa auf Entschädigung, sind während des Notstandes nicht zulässig.
  • Die Entscheidung über Anträge von Gefangenen und Personen in U-Haft kann unbefristet aufgeschoben werden.
  • Der Minister für Innovation und Technologie hat das Recht, auf sämtliche verfügbaren Personendaten zuzugreifen.
  • Teile der europäischen Datenschutzverordnung GDPR wurden außer Kraft gesetzt.
  • Die Bestimmungen des Arbeitsrechts können in Verträgen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern vollständig außer Kraft gesetzt werden, manche Berufsgruppen können zu 24 Stunden Dienst am Stück verpflichtet werden.
  • Die Armee hat polizeiliche Befugnisse.
  • Die Rechtmäßigkeit staatlicher Beschaffungsmaßnahmen muss erst nachträglich untersucht werden, eine Frist ist dafür nicht vorgesehen.
    EU-Fördergelder können ohne Risikoanalyse oder Vor-Ort-Überprüfung ausgezahlt werden.
  • 140 systemrelevante Unternehmen wurden unter militärische Kontrolle gestellt.

Ob und wann die Maßnahmen, die eigentlich auf die Dauer des Corona-bedingten Ausnahmezustandes beschränkt sind, überhaupt wieder zurückgenommen werden, ist fraglich.

Kurzübersicht (10.5.2020)

Basierend auf der unten stehenden tabellarischen Übersicht (10.5.2020) hier das aktuelle “Ausnahmezustands-Barometer” (#13):

NORM JA (JA) NEIN
1 (+/-0)* 19 (+/-0) 5 (-1) 2 (+1)

Quelle: eigene Zusammenstellung.
* Veränderung gegenüber der Übersicht #13 vom 26.4.2020.

Tabellarische Übersicht (10.5.2020)

Nachstehend die Übersicht über die Verhängung von Ausnahmezuständen oder äquivalenten Maßnahmen (SoE) im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie in der EU-27_2020:

Land SoE*
NORM / JA / (JA) / NEIN
SoE**
REG / NAT
Entscheidungen
INFO LINK
Belgien JA NAT 12.3.2020 – LINK
17.3.2020 – LINK
Bulgarien JA NAT 13.3.2020 – LINK
Dänemark JA NAT 13.3.2020 – LINK
Deutschland NEIN n/a 16.3.2020 – LINK
18.3.2020 – LINK
22.3.2020 – LINK
5.5.2020 – LINK
Estland JA NAT 12.3.2020 – LINK
12.3.2020 – LINK
Finnland JA NAT 16.3.2020 – LINK
Frankreich JA NAT 12.3.2020 – LINK
16.3.2020 – LINK
22.3.2020 – LINK
Griechenland (JA) NAT 11.3.2020 – LINK
22.3.2020 – LINK
Irland (JA) NAT 19.3.2020 – LINK
20.3.2020 – LINK
20.3.2020 – LINK
27.3.2020 – LINK
Italien JA NAT 6.3.2020 – LINK
16.3.2020 – LINK
Kroatien (JA) NAT 16.3.2020 – LINK
18.3.2020 – LINK
Lettland JA NAT 13.3.2020 – LINK
17.3.2020 – LINK
Litauen JA NAT 26.2.2020 – LINK
12.3.2020 – LINK
Luxemburg JA NAT 19.3.2020 – LINK
24.3.2020 – LINK
Malta JA NAT 7.3.2020 – LINK
19.3.2020 – LINK
1.4.2020 – LINK
Niederlande (JA) NAT 12.3.2020 – LINK
24.3.2020 – LINK
Österreich (JA) NAT 15.3.2020 – LINK
Polen JA NAT 13.3.2020 – LINK
Portugal JA NAT 13.3.2020 – LINK
Rumänien JA NAT 16.3.2020 – LINK
Schweden NEIN n/a 18.3.2020 – LINK
22.3.2020 – LINK
9.4.2020 – LINK
Slowakei JA NAT 12.3.2020 – LINK
Slowenien JA NAT 12.3.2020 – LINK
17.3.2020 – LINK
Spanien JA NAT 14.3.2020 – LINK
18.3.2020 – LINK
Tschechien JA NAT 12.3.2020 – LINK
Ungarn NORM NAT 11.3.2020 – LINK
12.3.2020 – LINK
30.3.2020 – LINK
Zypern JA NAT 15.3.2020 – LINK

Quelle: eigene Zusammenstellung.
* NORM – Normalisierung i.S. der Verstetigung des Ausnahmezustandes feststellbar; JA – SoE angewendet; (JA) – SoE regional angewendet bzw. SoE-äquivalente Maßnahmen – NEIN – SoE nicht angewendet.
**  REG – regionale Reichweite der Maßnahmen; NAT – nationale Reichweite der Maßnahmen.
*** Benennung – sofern erforderlich – nach NUTS 2006/EU-27.

Erläuterung zur Ermittlung der Informationen

Die vorstehenden Daten wurden über eine Suchanfrage auf google.com ermittelt. Die Suchparameter in englischer Sprache lauteten: “[fill in State name] state of emergency corona”. Immer dann, wenn eine Regierungserklärung über die Verhängung eines SoE-Äquivalents oder entsprechende Berichterstattung gefunden wurde, erfolgte der Eintrag “JA” (landesweit) beziehungsweise “(JA)” (regional) in der Spalte “SoE – JA/(JA)/NEIN”. Die Angabe “NEIN” in der gleichen Spalte bedeutet nicht, dass keine Maßnahmen ergriffen worden sind.

Nächste Aktualisierung

Die vorstehenden Angaben werden sofern erforderlich wieder aktualisiert. Tagesaktuelle Informationen zur Corona-Pandemie bieten die Weltgesundheitsorganisation – WHO und das Robert-Koch-Institut.

Foto (Ausschnitt): Bundespresseamt.

Notstand auf Landesebene

In einem aktuellen Beitrag auf Regierungforschung.de, dem wissenschaftlichen Online-Magazin der NRW-School of Governance, analysiere ich politische Maßnahmen zur Reaktion auf die Corona-Pandemie. Dabei fokussiere ich meine Betrachtung auf die Landesebene, insbesondere auf die Beispiele Bayern und Nordrhein-Westfalen. Mein Essay unternimmt

“den Versuch einer ersten Einordnung der Krisenreaktionspolitik auf Landesebene. Im Kern steht dabei die Frage, wie sich ausgewählte Politiken im verfassungsrechtlichen Spannungsfeld von Freiheit und Sicherheit verorten lassen. Dazu werde ich zunächst das Konzept Ausnahmezustand allgemein erläutern, um dann die in diesem Zusammenhang einschlägigen verfassungsrechtlichen Regelungen im Bund nachzuzeichnen. Danach werde ich zwei der Mosaiksteine der deutschen Krisenrektion auf Landesebene detaillierter in den Blick nehmen: Die Ausrufung des landesweiten Katastrophenfalls in Bayern sowie den Gesetzgebungsprozess um das sogenannte Epidemiegesetz in Nordrhein-Westfalen. Für beide Mosaiksteine und die sich jeweils darin manifestierenden Politiken gilt es auszutarieren, wie genau sie sich zur Balance von Freiheit und Sicherheit verhalten und was das über die Leistungsfähigkeit des deutschen Föderalismus in der Krise aussagt.”

Der vollständige Beitrag kann hier eingesehen und/oder als PDF heruntergeladen werden.

Ist das noch normal?

“Ich kann nicht von vornherein zu jeder Verfügung und Maßnahme (des Staates) Ja und Amen sagen. Bernhard Lichtenberg” – Inschrift auf einer Glasscheibe im Eingangsbereich der Maria Regina Martyrum-Gedächtniskirche in Berlin Charlottenburg-Nord. Eigene Aufnahme.

In einem Beitrag auf dem Portal für Politikwissenschaft diskutiere ich anhand ausgewählter Beispiele (Ansprache von Angela Merkel vom 18.3.2020; Debatte um die Novelle des Infektionsschutzgesetzes vom 25.3.2020) die bisherige bundespolitische Reaktion auf die Corona-Pandemie. Der Ankündigungstext:

“Wie weit darf eine demokratische Regierung in einer existenziellen Krise gehen, um Sicherheit herzustellen, selbst wenn dadurch die Freiheit zu verschwinden droht, fragt Matthias Lemke. Er nimmt eine erste Einordnung der deutschen Krisenreaktionspolitik auf Bundesebene in der Corona-Pandemie vor. Anhand der Ansprache von Bundeskanzlerin Angela Merkel vom 18. März 2020 und der Verabschiedung der Novelle des Infektionsschutzgesetzes im Deutschen Bundestag am 25. März 2020 tariert er aus, wie genau sich Freiheit und Sicherheit zueinander verhalten.”

Der vollständige Beitrag kann hier gelesen werden. 

Seuchenrechtlicher Notfall: “Epidemische Lage von nationaler Tragweite”

In seiner heutigen, 154. Sitzung wird der Deutsche Bundestag auf Antrag der Regierungskoalition aus CDU/CSU und SPD (Deutscher Bundestag Drucksache 19/18111) über weitreichende Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beraten und beschließen. Eine Annahme des Entwurfs der Regierungskoalition gilt als sicher. Im Kern des Entwurfs stehen Änderungen des bisherigen Abschnitts 2 “Koordinierung und Früherkennung”, der künftig unter der Überschrift “Koordinierung und epidemische Lage von Nationaler Tragweite” neu geregelt wird.

Angesichts der derzeitigen Lage, so die Regierungskoalition in der Begründung ihres Gesetzentwurfes, drohe eine Destabilisierung des gesamten Gesundheitssystems. Diese gelte es unbedingt zu verhindern, um eine intensivmedizinische Versorgung der Gesamtbevölkerung nachhaltig sicherzustellen. Um dies zu erreichen, müsse die föderale Zuständigkeit zugunsten einer Führungsfunktion des Bundes verändert werden. Die in einer “Normallage” bei den Ländern liegenden Kompetenzen zur Seuchen- und Infektionsbekämpfung könnten, so die Befürchtung, einen mittel- bis langfristig stabilen Betrieb des Gesundheitssystems nicht hinreichend gewährleisten. Die Kompetenzverschiebung zugunsten des Bundes müsse erfolgen, sofern – wie im Fall der Corona-Pandemie – eine epidemische Lage von nationaler Tragweite vorliege:

“In der Normallage reicht diese [föderale, ML] Kompetenzverteilung aus, um die Ausbreitung eines Krankheitserregers zu verhindern. Das aktuelle Ausbruchsgeschehen der durch das neuartige Coronavirus SARS- CoV-2 verursachten Krankheit COVID-19 zeigt, dass im seuchenrechtlichen Notfall das Funktionieren des Gemeinwesens erheblich gefährdet sein kann. In einer sich dynamisch entwickelnden Ausbruchssituation kann für die öffentliche Gesundheit in der gesamten Bundesrepublik […] eine erhebliche Gefährdung eintreten, der nur begrenzt auf Landesebene begegnet werden kann. Der Deutsche Bundestag stellt daher eine epidemische Lage von nationaler Tragweite fest.” – BT Drs. 19/18111

Der Gesetzestext selbst enthält keine abstrakte Definition oder gar einen Kriterienkatalog, anhand dessen das Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite festgelegt oder überprüfbar wäre. Somit bleibt lediglich eine implizite Erschließung. Aus der von der Regierungskoalition vorgelegten Begründung zur Neufassung des IfSG, die in der BT Drs. 19/18111 enthalten ist, lassen sich mindestens drei einschlägige Kriterien ableiten. Eine seuchenrechtlichen Notlage im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn

  • eine erhebliche Gefährdung des Funktionierens des Gemeinwesens droht,
  • sich diese Gefährdung auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt,
  • es sich um eine sich dynamisch entwickelnde Ausbruchssituation handelt, die zudem mit einer grenzüberschreitenden Ausbreitung und Übertragung einer Krankheit einhergeht.

Die entsprechende Entscheidung erfolgt laut §5 Abs. 1 IfSG-E durch das Parlament, also durch die Legislative und nicht, wie etwa im französischen Fall des neu eingerichteten état d’urgence sanitaire, durch den Premierminister. Damit steht die Neuregelung grundsätzlich in der bundesrepublikanischen Tradition einer stark legislativorientierten Notstands- und Kriseninterventionspraxis. Die Feststellung des Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag bedarf einer einfachen Mehrheit. Gleiches gilt für deren Aufhebung, die ebenfalls durch den Bundestag erfolgt. Beide Entscheidungen sind im Bundesgesetzblatt öffentlich zu machen.

Wird durch den Deutschen Bundestag das Vorliegen einer solchen Lage erkannt und entsprechend beschlossen, zieht das weitreichende exekutive Befugnisse nach sich. Diese umfassen unter anderem die Möglichkeit, Anordnungen und Rechtsverordnungen mit und ohne Zustimmung des Bundesrates hinsichtlich

  • Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen,
  • Quarantäne- und Ausgangsbeschränkungen,
  • Verteilungsbestimmungen zu medizinischen Gütern

zu treffen beziehungsweise zu erlassen. Technische Möglichkeiten zur Überwachung von infizierten Personen oder zur Kontrolle von Ausbreitungswegen und Kontakten Betroffener oder potenziell betroffener Personen sind indes nicht mehr enthalten. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) ist demnach dennoch in enger Abstimmung mit dem Robert-Koch-Institut befugt, Maßnahmen zu ergreifen, die in die Grundrechte  der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) und des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) eingreifen.

Die Novelle bedeutet ohne Zweifel einen signifikanten Kompetenzzuwachs beim BMG und damit auf Seiten der Exekutive des Bundes. Andere Kommentator*Innen haben angesichts des dominierenden Bezugs zur derzeitigen Corona-Pandemie im Begründungstext des Entwurfes darauf hingewiesen, dass eine zeitliche Befristung der Maßnahmen zu erwägen wäre, wie das Teile der Opposition auch gefordert haben. Trotz der möglichen grundrechtlichen Bedenken ist der Entwurf der Regierungskoalition aber weit von der durchgreifenden Bevollmächtigung zugunsten der Bundesregierung entfernt, wie sie der ebenfalls heute zur Beratung und Abstimmung anstehende Entwurf der AfD-Fraktion vorsieht (BT Drs. 19/18106).