Ausgewählte verfassungsrechtliche Regelungen der Bundesländer im Notstandsfall
Im Rahmen des Gesundheitsnotstandes während der Corona-Pandemie haben die Bundesländer zahlreiche Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2-Erkrankungen ergriffen. Der deutsche Notstandsföderalismus erweist sich dabei als vielschichtiges Geflecht unterschiedlicher Notstandsregelungen, das in der Summe noch nicht hinreichend erforscht ist. Der Beitrag stellt verfassungsrechtliche Regelungen ausgewählter Bundesländer zum Notstand vor und ordnet sie typologisch ein.
The covid-19 pandemic may represent one of the most serious challenges to global democracy. Not only have long known authoritarian regimes or illiberal governments used the crisis as cover to rule by decree, postpone elections, arrest critics and heighten censorship. Even non-authoritarians won praise for limiting democratic freedoms „in ways that would have drawn condemnation in ordinary times“ (cf. Journal of Democracy, special issue on Covid vs. Democracy). We cannot know the ultimate impact of the pandemic on democracy yet but we can contribute to the risk analysis of the coronavirus measures from a democracy and human rights perspective. Our goal is to identify and warn when leaders engage in „executive overreach“ (cf. Diebel 2019) or – what can also constitute a threat to democracy and human rights – „executive underreach“ (Scheppele & Pozen 2020) and when democratic institutions come under stress. Our conference will contribute to an analysis of the Austrian crisis management strategy in relation to democracy and human rights. Therefore, we invite international and national experts to engage in a comparative assessment and to formulate recommendations for dealing with democracy and human rights in times of crisis.
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Unter der Überschrift “Ein nicht enden wollendes Regime der Ausnahme” berichtete die Nachrichtenplattform Heise.de am 9.1.2021, dass die französische Regierung beabsichtigt, den état d’urgence sanitaire (Gesundheitsnotstand) bis einschließlich 1.6.2021 zu verlängern. Darüber hinaus sei bereits eine weitere Verlängerung der Maßnahmen bis zum Jahresende im Gespräch. Zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie erlaubt der Gesundheitsnotstand in Frankreich etwa die Verhängung von Ausgangssperren, die in ihrer Ausgestaltung wesentlich strenger sind, als das bislang in Deutschland praktizierte Verfahren der Ausgangsbeschränkung.
“Die Kompetenzen, die der französischen Regierung durch den Gesundheitsnotstand zukommen, sind erheblich, wie der Politologe Matthias Lemke, der sich auf Ausnahmezustand und “Krisendemokratie” spezialisiert hat, hier auf Deutsch ausgeführt hat.”
Zum Zeitpunkt der heutigen Ankündigung von Ministerpräsident Markus Söder, wonach in Bayern ab kommendem Mittwoch erneut ein landesweiter Katastrophenfall ausgerufen werden solle, wurde nach Daten der Süddeutschen Zeitung in 6 Städten und Landkreisen des Freistaates der Inzidenzwert von 300 überschritten: in den Städten Nürnberg und Passau und in den Landkreisen Günzburg, Erding und Freyung-Grafenau lag der Wert teils deutlich über 300. Im Landkreis Regen, im äußersten Osten Bayerns, ermittelte die Zeitung sogar einen Wert von 466. Entsprechend wurde die in der Summe zwar gebremste, jedoch nicht rückläufige Ausbreitungsgeschwindigkeit des Corona-Virus zum zentralen Bezugspunkt für die Verschärfung der Maßnahmen.
In seiner Begründung führte Söder aus, dass nur verschärfte Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen den gewünschten Effekt der Rückführung der Ausbreitungsgeschwindigkeit und damit der Entlastung der öffentlichen Gesundheitsinfrastruktur bewirken könnten. Dementsprechend gelten vom 9.12.2020 bis 5.1.2021 Einschränkungen, welche die Anzahl von Begegnungen zwischen den Menschen möglichst verringern sollen. Von besonderem symbolischen Gewicht dürften dabei die angekündigten Ausgangsbeschränkungen sein, da sie einen erheblichen Grundrechtseingriff darstellen. Dies gilt umso mehr, als in Städten und Landkreisen mit einem Inzidenzwert von über 200 auch nächtliche Ausgangssperren vorgesehen sind, eine nochmals verschärftere Form der Ausgangsbeschränkung. Derzeit betrifft das zwar nur knapp über zehn Städte und Landkreise, jedoch liegen zahlreiche weitere bei einem Inzidenzwert von knapp unter 200, so dass Ausgangssperren – also das explizite Verbot, in einem vordefinierten Zeitraum die eigene Wohnung zu verlassen – bei gleichbleibendem Infektionsgeschehen für erhebliche Teile Bayerns in Betracht kommen.
Mit der heutigen Entscheidung hat Söder auch einen Paradigmenwechsel im Umgang mit der Corona-Pandemie vollzogen. Während der bundespolitische Konsens seit Beginn der Pandemie auf dem Appell an die Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger gelegen hatte, ist dies mit einer – potenziell landesweiten – Ausgangssperre nun überholt. Der Staat nimmt den Bürgerinnen und Bürgern die Entscheidung über eigenverantwortliches Handeln ab. Dabei ist diese Strategie politisch nicht risikolos, denn sie lässt kaum noch Spielraum für weitere staatliche Maßnahmen. Gelingt es selbst mit Ausgangssperren nicht, die Ausbreitung des Corona-Virus einzudämmen, dann stellt sich die Frage, zu welchen Maßnahmen die Politik dann noch greifen kann – von den möglichen sozialen und wirtschaftlichen Folgewirkungen dieser Maßnahmen nicht zu reden.
(1) Eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite für das Land Nordrhein-Westfalen liegt vor, wenn der Landtag aufgrund der Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit im Land eine epidemische Lage feststellt, die die gesundheitliche und pflegerische Versorgung der Bevölkerung in Nordrhein-Westfalen oder wesentlichen Teilen hiervon zu gefährden droht. Im Falle einer Feststellung der epidemischen Lage von landesweiter Tragweite gilt diese für zwei Monate; sie kann bei Fortbestehen ihrer Voraussetzungen um jeweils zwei Monate durch den Landtag verlängert werden. Der Landtag hebt die von ihm getroffene Feststellung der epidemischen Lage von landesweiter Tragweite wieder auf, wenn die Voraussetzungen für ihre Feststellung nicht mehr vorliegen. […]
In der Aussprache im Landtag begründete Ministerpräsident Armin Laschet dieses Vorgehen mit den weiterhin steigenden Infektionszahlen. Auch die Belegung von Intensivbetten in den Krankenhäusern des Landes mit Covid19-Patienten hätte sich binnen zehn Tagen mehr als verdoppelt. Nur wenn im November Kontakte radikal eingeschränkt würden, sei eine Senkung der Zahlen unter den kritischen Wert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner binnen sieben Tagen zu erreichen. Der November, so Laschet, müsse ein “Monat der Entschleunigung” werden. Dies, so seine Überzeugung, werde nur gelingen, wenn die Bürgerinnen und Bürger die Maßnahmen mittrügen.
Die Opposition indes warf der Landesregierung Untätigkeit und Versäumnisse vor. Die jetzt zu verzeichnende Zuspitzung der Lage sei auf mangelhaftes Krisenmanagement zurückzuführen. Für die SPD stellte Fraktionschef Thomas Kutschaty fest, dass sich die Landesregierung gerade in den Sommermonaten zu sehr auf Lockerungen der pandemiebedingten Maßnahmen konzentriert und die rechtzeitige Vorbereitung auf die zu erwartende Zunahme von Erkrankungen versäumt habe. Auch kritisierte er die mangelhafte Informationspolitik der Landesregierung. Diese habe den Landtag zum letzten Mal vor vier Monaten in Sachen Corona unterrichtet. Insbesondere der letztgenannte Punkt ist aus demokratietheoretischer Sicht von besonderem Belang. Denn die Konstruktion der deutschen Notstandsgesetze – zu denen ich auch das Epidemiegesetz in NRW zählen möchte – verlangt grundsätzlich nach einer starken Einbindung des Parlaments. Dies allerdings setzt eine umfassende Informiertheit voraus.
Durch die Feststellung einer epidemischen Lage landesweiter Tragweite durch den Landtag wird die Landesregierung nach §11 Abs. 2 des Epidemiegesetzes ermächtigt, über das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium Anordnungen zu erlassen:
(2) Ist eine epidemische Lage gemäß Absatz 1 festgestellt, ist das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium befugt, Anordnungen nach den nachfolgenden §§ 12 bis 14 zu treffen.
Diese Anordnungen ermöglichen verschiedene Grundrechtseingriffe und erstrecken sich auf die Organisation des Krankenhauswesens, über Melde- und Mitwirkungspflichten der Krankenhausbetreiber, Nachforschungsmöglichkeiten von Gesundheitsämtern bis hin zur Verfügbarmachung medizinischer oder sonstwie im Zuge der Pandemiebekämpfung erforderlicher Produkte. Eine im ursprünglichen Gesetzentwurf der Landesregierung vorgesehene Möglichkeit zur Dienstverpflichtung medizinischen Personals war im April am Widerstand der Opposition gescheitert.
“Die Wirklichkeit ist, das Europa und Spanien in einer zweiten Welle der Pandemie versunken sind.” – Pedro Sánchez
Er begründet dies mit der dramatischen Verschärfung der coronabedingten Lage in Spanien. Diese habe sich dramatisch verschärft, weswegen das Ziel der nunmehr ergriffenen Maßnahmen darin bestehe, die zweite Welle der Virusausbreitung einzudämmen. Konkret handelt es sich um eine nächtliche Ausgangssperre, die ab heute Abend und für die kommenden zwei Wochen in der Zeit von 23:00 bis 06:00 gelten wird. Sánchez kündigte zudem an, dass er sich um die Zustimmung des Parlaments bemühen werde, um den nationalen Alarmzustand bis März 2021 verlängern zu können.
Bei der heute in Kraft getretenen Verhängung des Alarmzustandes in ganz Spanien hat die Zentralregierung in Madrid gezielt den Austausch mit den Regionalpräsidenten gesucht. Diesen wurde eine breite Mitbestimmung hinsichtlich getroffener und kommender Maßnahmen zugesichert. So können etwa die Kanarischen Inseln abweichende Zeiten für die Ausgangssperre verhängen. Aber auch darüber hinaus wird die Zentralregierung versuchen, Maßnahmen in Absprache mit den Regionen und entsprechend der jeweiligen lokalen oder regionalen Bedürfnisse festzulegen. Das Besondere an dieser zweiten Phase des Alarmzustands bestünde damit in einer stärkeren Dezentralisierung des Ausnahmezustandes.
In Frankreich gilt ab kommendem Samstag (17.10.2020) erneut der Gesundheitsnotstand. Angesichts rapide steigender Infektionszahlen in so gut wie allen Regionen des Landes treten mit dem état d’urgence sanitaire nun wieder starke Einschränkungen des Alltagslebens in Kraft. Offizielle Stellen machen für die bis zu 27.000 Neuinfektionen täglich insbesondere private Zusammenkünfte und Feiern verantwortlich. Über 1.600 Personen sind wegen einer Erkrankung mit Covid-19 derzeit auf eine intensivmedizinische Behandlung angewiesen.
Mit Macrons Entscheidung gelten für die Dauer der kommenden vier Wochen täglich von 21 bis 6 Uhr Ausgangssperren in so gut wie allen großen Städten des Landes. Neben den zwölf Millionen Bewohnern des Großraums Paris sind Saint-Étienne, Toulouse, Montpellier, die Metropolregion d’Aix-Marseille-Provence, Lyon, Grenoble, Rouen und Lille betroffen. An den Zeiten der Ausgangssperren orientieren sich beispielsweise auch die Öffnungszeiten für Kinos, Restaurants, Theater, die entsprechend eingeschränkt werden. Der Besuch von Freunden ist im fraglichen Zeitraum ebenfalls nicht gestattet. Macron kündigte zudem an, dass es hinsichtlich der Einhaltung der Regeln Kontrollen und Strafen geben werde. Im Falle des Verstoßes droht ein Bußgeld in Höhe von 135 Euro.
Der Gesundheitsnotstand in Frankreich wurde erst Ende März dieses Jahres neu eingeführt. Er war bereits von Ende März, unmittelbar nach seiner Einführung, bis zum 10. Juli 2020 in Kraft. Die im Zuge des Gesundheitszustandes möglichen Ausgangssperren stellen wesentlich schärfere Grundrechtseinschränkungen dar, als das bei den in Deutschland bislang angewandten Kontaktbeschränkungen. Reisebeschränkungen, wie noch in der ersten Phase des Gesundheitsnotstandes, werde es, Macron zufolge, aber vorerst nicht geben.
Der Ausnahmezustand hat im Oktober ungebrochen Konjunktur. Allein in den vergangenen 24 Stunden ist es zu zwei Ausrufungen eines Ausnahmezustandes gekommen, die ein breiteres Medienecho gefunden haben.
Bischkek
In Kirgistan hat Präsident Sooronbai Scheenbekow den Ausnahmezustand verhängt. Angesichts zunehmender Spannungen und Proteste gilt bis zum 21. Oktober eine nächtliche Ausgangssperre. Zudem wurde das Militär aktiviert, um gegen Protestierende vorzugehen. Diese wenden sich seit gegen die Anerkennung der Ergebnisse der Parlamentswahl vom 4. Oktober. Übereinstimmenden Berichten zufolge war es bei der Wahl zu massiven Fälschungen gekommen.
Madrid
Die spanische Regierung hat für den Großraum Madrid den Alarmzustand, das spanische Äquivalent zum Ausnahmezustand, ausgerufen. Diese Maßnahme steht im Zusammenhang mit den wieder steigenden Infektionszahlen mit Covid-19. Um eine weitere Ausbreitung zu verhindern, soll der Alarmzustand, den die linksgerichtete Koalition von Ministerpräsident Pedro Sánchez gegen den Willen von Regionalpräsidentin Isabel Díaz Ayuso durchgesetzt hat, einen teilweisen Lockdown für den Großraum Madrid ermöglichen. Die Maßnahmen gelten zunächst für die kommenden zwei Wochen.
Sollte sich nach den bisherigen Anzeichen einer generellen Lockerung ausnahmezustandlicher Maßnahmen im Zusammenhang der Corona-Pandemie wieder eine Verschärfung von Grundrechten abzeichnen, nehme ich die Berichterstattung an dieser Stelle wieder auf.
Medienberichten zu Folge strebt die Regierung die nochmalige Verlängerung des seit Mitte März 2020 geltenden Alarmzustandes an. Wie Spaniens Regierungschef, der sozialistische Ministerpräsident Pedro Sánchez, mitteilte, wolle wer beim Parlament eine
“letzte Verlängerung des Alarmzustands um ungefähr einen Monat”
beantragen. Zuvor war lediglich eine Verlängerung um zwei Wochen erwartet worden. Die angestrebte Verlängerung des ‘estado de alarma’ wäre die fünfte in unmittelbarer Folge.
Land
SoE NORM / JA / (JA) / NEIN
SoE REG / NAT
Entscheidungen INFO LINK
Spanien
NORM
NAT
14.3.2020 – LINK 18.3.2020 – LINK 16.5.2020 – LINK
Das Land ist mit (Stand heute) 27.563 Toten bei 230.698 registrierten Fällen besonders hart von der Corona-Pandemie getroffen. Dementsprechend sind die Grundrechtseingriffe, etwa in die Bewegungsfreiheit in Form von Ausgangssperren, sehr weitreichend ausgefallen. Gegenwärtig ist der Alarmzustand bis einschließlich 23.5.2020 in Kraft. Bei Verlängerung würde er noch bis Ende Juni dauern.