“Grundordnung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (HS Bund GrO) vom 21. August 2018 – Bek. d. BMI v. 21.8.2018 – D2-12100/3#3 – […]
§1 Errichtung, Rechtsstellung, Zielsetzung […]
(2) Mitglieder der Hochschule sind: […]
7. das hauptamtliche Lehrpersonal […].
§2 Zielsetzung
(1) Die Hochschule stellt sicher, dass ihre Mitglieder und Angehörigen die durch Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte wahrnehmen können. […]
§17 Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter […]
(4) Die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter ist unmittelbare Dienstvorgesetzte oder unmittelbarer Dienstvorgesetzter (mit Ausnahme des Standortes Brühl) oder Vorgesetzte oder Vorgesetzter der hauptamtlich Lehrenden […]. Die Rechte des hauptamtlichen Lehrpersonals aus Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt. […]”
Volltext hier (externer Link).