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Gefährdete Konstellationen: Politik des Ausnahmezustandes

Von Mittwoch, den 22., bis Freitag, den 24. März 2017, findet in Berlin die 6. Fachtagung der Deutschen Nachwuchsgesellschaft für Politik- und Sozialwissenschaft statt.

Panel 6 (Moderation: Matthias Lemke) diskutiert am Freitag (12-14) die “Politik des Ausnahmezustandes”. Folgende Vorträge sind geplant:

Kevin Klug (HU Berlin): Ausnahmezustand und Recht: Mittels Giorgio Agamben zu einem kritischen Blick auf Asylrechtsverschärfungen

Der vorliegende Artikel befasst sich kritisch mit den neueren
Asylrechtsverschärfungen und geht von der Annahme aus, dass diese defizitäre Effekte auf die rechtsstaatliche Ordnung haben. Werden Flüchtende und Migrant_Innen oftmals als Gefahr für den Sozial-und Rechtsstaat konstruiert, argumentiert dieser Artikel hingegen, dass die Destabilisierung der Rechtsordnung aus dem Zustandekommen und dem Regelungsgehalt der Asylrechtsnovellen selbst und damit systemimmanent erfolgt. Um diese These zu überprüfen, wird Giorgio Agambens Konzept der Rechtsaussetzung im Grenzraum herangezogen. In diesem ersten theoretischen Teil wird gezeigt, wie Agamben Souveränität und Rechtsstaatlichkeit mithilfe der Grenzziehung über die Rechtsgeltung im Staat herleitet. Entscheidet demnach ein Staat verfahrenstechnisch und inhaltlich illegitim darüber, was Recht und was Unrecht ist, spricht Agamben von der „ausnahmezuständlichen Suspendierung des Rechts“, in der genau diese Grenzziehung von Recht und Unrecht aufweicht und zum „Grenzraum“ wird. Folgend schwindet darin institutionelle Selbstbindung, woraus wiederum rechtsstaatliche Defizite entstehen. In einem zweiten Schritt werden ausgewählte Gesetzesnovellen der neueren Asylrechtsverschärfungen auf ihre verfahrenstechnische und inhaltliche Legitimität hin überprüft. Namentlich wird auf die Novellierungen des § 30a AsylG (Einrichtung besonderer Erstaufnahmeeinrichtungen) und der §§ 60 Abs. 7 und 60a Abs. 2c AufenthG (Abbau von Abschiebehindernissen und gesetzliche Gesundheitsfiktion) eingegangen. Um genauer einzugrenzen, ob oder wo potenzielle Regelungsdefizite in den Neuerungen der Asylgesetzgebung auftreten, wird zuvor eine inhaltliche Konkretisierung des Rechtsstaatsbegriffes vorgenommen, welcher anschließend als Prüfstein für die Verfassungskonformität des Gesetzes dient. Nach Ergründung der Verfahrens- und Legitimitätsmängel der Gesetzesnovellen im Asylrecht, liefert in einem letzten Schritt der Theorietransfer von Agambens Konzeption der Rechtsaussetzung im Grenzraum Rückschlüsse darüber, inwiefern sich die in der Ausgangsthese genannten Mängel an Rechtsstaatlichkeit konstituieren. Der Artikel resümiert, dass nicht durch Asylersuche per se, sondern durch die staatliche Asylpraxis selbst und die darin verorteten exekutiven Direktzugriffe die Aushöhlung des Rechtsstaates stetig voranschreitet.

Thomas Mario Hirschlein (New School New York): Hamburg’s danger zones as a state of exception – A critical analysis drawing on Carl Schmitt and Walter Benjamin

Since 2005 Hamburg’s local police have been authorized by law to declare parts of the city so-called danger zones in which they have virtual free reign of action to preventively combat offenses. Effectively this means the police can stop and question people, take them into custody or even issue residence bans without any juridical legitimation and any evidence of misconduct. As elaborated in this paper, what is sometimes an unfortunate aspect of daily life elsewhere constitutes for the Federal Republic of Germany and the city of Hamburg a state of exception. Drawing on the work of Carl Schmitt and Walter Benjamin in the analysis of the described law, this paper argues that we are here indeed confronted with a new and reconfigured form of sovereignty in contemporary Western democracies that operates through the state of exception and the police. After a brief introduction into the empirical case, the law and its application by the police, it analyzes Schmitt’s definition of sovereignty in his Political Theology and explains its three elements: state of exception, decision and sovereign. Applying Schmitt’s definition to the empirical case, it points out the critical connection between danger zones understood as a state of exception and the police as the deciding, ergo sovereign subject. The paper then reconstructs the central aspects of Benjamin’s criticism of the police and its relation to the state of exception in his essay “Critique of Violence”. The police, according to him, are characterized by the problematic suspension of the separation between lawmaking (legislative) and law-preserving (executive) power. Drawing on this insight, the paper demonstrates that the police in our empirical case not only act as a means to preserve the law, but rather by declaring danger zones and having virtual free reign of action in them, they in fact make the law.

Henning Gutfleisch (Uni Heidelberg): Die Verwaltung des Versehrten. Der Flüchtling als Ordnungsproblem

Eine Analyse des (Flüchtlings)Lagers kommt heute ohne den Rekurs auf Agamben kaum noch aus. Bestimmt dieser das Lager als nómos der Moderne, erlaubt seine begriffliche Fassung hiernach deren totalitäre Gewalt zu begreifen, welcher vor allem das nackte Leben schutzlos ausgeliefert ist. Die Notwendigkeit von Lagern, welche, so die These, den Ausnahmezustand jäh verstetigen, ist dem bürgerlichen Nationalstaat somit innewohnendes Prinzip. Doch scheint im Lager als Fluchtpunkt der Moderne weniger die zur Vernichtung treibende Gewalt strukturierendes Prinzip ihrer Geschichte – wie uns Agamben noch glauben machen möchte –, als jenes Moment der Verwaltung, welche die allgemeine Versehrung ehedem erhält. Diese Versehrung trifft Individuum und Gesellschaft gleichermaßen: anstatt der Auslöschung der Arbeitskraft erfolgt die sach- wie ordnungsgemäße Verwaltung dieser, welche sie bürokratisch zu erfassen, räumlich wie zeitlich festzusetzen und den spezifischen Anforderungen der Moderne entsprechend zu disziplinieren sucht – wonach sich die Spezifik ihrer Verfügungsgewalt, gerade in Zeiten der Krise, offenbart. Wie jüngere ethnographische Regimeanalysen über die Materialität gegenwärtiger Flüchtlingslager jedoch belegen, lässt sich der verwaltete Flüchtling nicht mehr als bloß passives Opfer der Verhältnisse denken. Als Ort gesellschaftlicher Kämpfe geben die Lager die ihr innewohnenden Widersprüche zu erkennen, welche sich ebenso in den geschundenen Subjekt- wie Objektformen niederschlagen. Somit bilde die allgemeine Versehrung, dies will der Vortrag aufzeigen, selbst die Chiffre der Moderne wie den Ausgangspunkt ihrer Kritik. Bildet das Flüchtlingslager den Fluchtpunkt ihrer steten Reproduktion soll dessen Spezifik anhand einer Korrespondenz zwischen Adornos Theorem der verwalteten Welt und Poulantzas‘ Staatstheorie im Vortrag erörtert werden.

Kriegszustand in Berlin?

Klaus Bouillon (CDU).
Klaus Bouillon (CDU).

Nach dem Anschlag auf den Weihnachtsmarkt am Breitscheidplatz in Berlin hat der Vorsitzende der Innenministerkonferenz, Klaus Bouillon (CDU), laut AFP gegenüber dem Saarländischen Rundfunk von einem in Deutschland herrschenden Kriegszustand gesprochen. Wörtlich sagte Bouillon: “Wir müssen konstatieren, wir sind in einem Kriegszustand, obwohl das einige Leute, die immer nur das Gute sehen, nicht sehen möchten”.

Diese Aussage ist schlichtweg unzutreffend. Das Grundgesetz unterscheidet im Kontext der Notstandsgesetze den Katastrophen-, den Spannungs- und den Verteidigungsfall. Keiner der drei Fälle ist nach dem 19.12.2016 erklärt worden. Bouillon ist nicht der erste Politiker, der diese unangemessene Zuspitzung vornimmt: In ähnlichen Zusammenhängen hatten George W. Bush (nach dem 11.9.2001) und François Hollande (nach dem 13.11.2015) von einem Krieg gesprochen, den es gegen den Terrorismus zu führen gelte. Dabei verkennen sie, dass Terrorismus, wie Luise Richardson betont hat, eine Strategie ist, die sich als solche nicht besiegen lasse. Ebenso sinnvoll sei es, der Technologie lasergesteuerter Präzisionslenkwaffen den Krieg zu erklären, so Richardson.

Das von Bouillon verwendete, martialische Wording verstellt den Blick auf die in einer solchen Situation wesentlichen Prioritäten: die Strafverfolgung der Verursacher des Anschlages. Seine Aussage kann aus dieser Warte nur als verantwortungslos zurückgewiesen werden. Weder Deutschland, noch Berlin, noch “der Westen” befinden sich im Kriegszustand.

DNGPS-Fachtagung “Gefährdete Konstellationen”

dngps_logo_vektor_ohne_text_retinaIn der Zeit vom 22. bis 24.3.2017 wird die 6. Fachtagung der DNGPS (Deutsche Nachwuchsgesellschaft für Politik und Sozialwissenschaft) zum Thema “Gefährdete Konstellationen – Unsichere Ordnungen und prekäres Leben” an der HU Berlin stattfinden.

Einer der vier Themenkomplexe behandelt das Feld Ausnahmezustand und Unsicherheit: “Lokale, nationale und globale Politik nimmt zunehmend die Form des Ausnahmezustands an. Sie greift dafür auf Mittel zurück, die eigentlich außerhalb ihrer selbst liegen. Die Ordnung funktioniert gewissermaßen durch ihr eigenes Aussetzen. Der Ausnahmezustand verweist dabei auf die Sicherheit, die gefährdet ist, und die Unsicherheit, die minimiert werden soll. Wie können wir Herrschaft als permanenten Ausnahmezustand denken? Wie legitimiert sich dieser Zustand? Welche Rolle spielen die Ideen von Sicherheit und Unsicherheit? Und können wir den Ausnahmezustand tatsächlich beobachten?”

Matthias Lemke wird an der Paneldiskussion im Rahmenprogramm teilnehmen, die – vorläufig – für Donnerstag Nachmittag (23.3.) angesetzt ist. Aktuelle Informationen gibt’s hier.