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Notstandsföderalismus

Cover der RuP 57(1).

Ausgewählte verfassungsrechtliche Regelungen der Bundesländer im Notstandsfall

Im Rahmen des Gesundheitsnotstandes während der Corona-Pandemie haben die Bundesländer zahlreiche Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2-Erkrankungen ergriffen. Der deutsche Notstandsföderalismus erweist sich dabei als vielschichtiges Geflecht unterschiedlicher Notstandsregelungen, das in der Summe noch nicht hinreichend erforscht ist. Der Beitrag stellt verfassungsrechtliche Regelungen ausgewählter Bundesländer zum Notstand vor und ordnet sie typologisch ein.


Matthias Lemke (2021), Notstandsföderalismus. Ausgewählte verfassungsrechtliche Regelungen der Länder im Notstandsfall, in: Recht und Politik, 57(1), 16-25.

Der “nervöse Staat” in der Antizipationsfalle?

Tristan Barczak geht in seiner ebenso opulenten wie beeindruckenden Studie (684 Seiten mit über 130 Seiten Literaturverzeichnis) “Der nervöse Staat”, die der Juristischen Fakultät der Universität Münster 2019 als Habilitationsschrift vorgelegen hat und von dieser angenommen worden ist, unter diesem ebenso charmanten wie treffenden Titel einer ebenso spannenden wie wichtigen Frage nach. Getragen ist diese von der Feststellung, dass ein Staat dann als ‘nervös’ zu bezeichnen ist, wenn er “die Logik der Wirklichkeit durch die Logik der Möglichkeit ersetzt” (673) und in der Folge aus Angst präventive Gefahrenabwehr und Feindidentifikation auf die Spitze – und im Zweifelsfall noch darüber hinaus – treibt. “Ein Staat, der nie ruht, ist ein nervöser Staat.” (ebd.) Angesichts dieser alarmierenden Diagnose drängt sich eine nicht minder dringende Problematik auf: Wie kann es gelingen, dass angesichts permanenten Sicherheitsdrucks, dem sich westliche Demokratien spätestens seit 9/11 ausgesetzt wähnen, der Ausnahmezustand nicht der neue Normalzustand wird? Dass diese Frage nach den Grenzen von Versicherheitlichung weniger bloß akademischen, sondern tatsächlich einen überaus demokratisch-praktischen Charakter hat, liegt auf der Hand: etwa mit den Folgen der Anschläge vom 13.11.2015 in Frankreich, und insbesondere mit dem Fortschreiten der Corona-Pandemie ist deutlich geworden, dass Grundrechtseinschränkungen im Kontext von Terrorabwehr und Gesundheitsnotstand nicht nur nah an den Alltag der Demokratie heranrücken. Als Folgen mitunter multipler, sich überlagernder Krisenszenarien sind sie bereits Alltag geworden.

Perspektiven

Worum also geht es bei Barczak im Kern? “Die Situationen, in denen das Bedürfnis auftaucht, einen Ausnahmezustand erklären, sind regelmäßig besonders hektische und erregte, in denen die politische, institutionelle und gesellschaftliche Spannung sprunghaft anzusteigen pflegen.” (1) Eingebettet in ein ständiges Gefühl der “Angst als eigenständige Kategorie des Rechts” (3) droht – nicht immer, aber immer häufiger – eine autoritäre Verfestigung eines Instruments, das eigentlich zur Rettung des Bestehenden gedacht war. Um dieser Versuchung, um nicht zu sagen Gefährdung durch ausnahmezustandliche Praktiken zu entgehen, wird ein “modernes Verständnis des Ausnahmezustandes” (7) erforderlich, das Barczak entfalten will. Dieses gelte es der Summe all jener geräuschlosen, impliziten Gesten und Praktiken der Sicherheitsgesellschaft, die “nicht offiziell erklärt” (353) werden und für deren Ende es dementsprechend auch “kein klares Kriterium” (ebd.) gebe, entgegen zu stellen. Denn wenn es keine klaren Abgrenzungen ausnahmezustandlicher Praktiken gibt, dann droht der rechtsstaatlichen Demokratie die Antizipationsfalle: Aus Angst vor echten oder vermeintlichen Gefahren drängen Sicherheitsimperative die qualitative, sich ihrer Gemeinschaftlichkeit bewusste, republikanische Freiheit mehr und mehr an den Rand.

Im ersten Teil werden Fragestellung und Methode entfaltet. Was letztere anbelangt, so entscheidet sich Barczak für ein strikt rechtswissenschaftliches Vorgehen: “Der Ausnahmezustand lässt sich nach dem methodischen Vorverständnis dieser Arbeit […] nur als Rechtsbegriff, Rechtsinstitut und Bezeichnung für einen Rechtszustand auffassen.” (51) Und weiter: “Das Recht normiert seine Ausnahmen selbst […].” (ebd.) Diese methodische Ausrichtung ist zu akzeptieren, wobei – aus politikwissenschaftlicher Perspektive – dieser grundsätzlichen Akzeptanz gleich auch eine gewisse Hin- und Hergerissenheit innewohnt. Denn so sehr die Aussage, wonach der Ausnahmezustand ein Rechtsbegriff ist, zuzustimmen ist, so berechtigt gerade bei einem so weitreichenden, grundrechtssensiblen Thema auch die Frage, wo denn das Recht, das hier verhandelt werden soll, herkommt. Im Zweifelsfall aus den Parlamenten, würde man meinen, und die sind in ihrer politischen Praxis eben mehr als ‘bloß’ Recht. Ich werde hierauf an späterer Stelle noch einmal zurückkommen. 

Nach diesen grundlegenden Orientierungen des ersten dient der zweite Teil  der theoretischen Erschließung des Ausnahmezustandes. Barczak verortet sich dabei zwischen geltungstheoretischen und ein legalistischen Argumenten. Der ‘antizipierte Ausnahmezustand’ ist demnach weder bloß das andere der Normalität, noch ist er ihr integraler Bestandteil. Eine allgemeingültige Antwort auf das Problem seiner rechtlichen Verortung, bis hin gar zum Ausschluss des Ausnahmezustandes, “erscheint schwierig, wenn nicht gar ausgeschlossen” (207). Also bleibt, konkrete rechtliche Regelungen hinsichtlich ihrer Handhabung des Ausnahmezustandes zu befragen. 

Der dritte Teil der Studie wirft dementsprechend einen (rechts-)historisch akzentuierten – politikwissenschaftlich ließe sich fast sagen: einen in Teilen ideengeschichtlich akzentuierten – Blick auf Modelle der rechtlichen Einhegung des Ausnahmezustandes. Auch wenn die Identifikation eines Idealtypus des Ausnahmezustandes länderübergreifend kaum möglich sei, so lässt sich mit Blick auf die Rekonstruktion der einschlägigen Regelungen im angelsächsischen, im französisch- und im deutschsprachigen Raum doch eine funktionale Gemeinsamkeit seiner “Vergesetzlichung” (349) ausmachen: “Gefahrenabwehr und Gefahrenvorbeugung, Prävention und Vorsorge” (ebd.). Die rechtsstaatliche Qualität des Ausnahmezustandes, oder präziser: die Qualität moderner Staatlichkeit, bemisst sich fortan an der Fähigkeit zur Prognose von Risiken. Würde man das Ganze – über Barczak hinausgehend – aus einer dystopischeren Perspektive beschreiben wollen, so ließe sich, im Anschluss etwa an die Vorlesungen zur Bio-Macht von Michel Foucault, in letzter Konsequenz auch formulieren: Die Qualität moderner Staatlichkeit bemisst sich in der Fähigkeit zur Prognose, was die Regierung der Lebenden zum Primat der Politik erhebt.

Im Anschluss an diese (rechts-)historische Rekonstruktion unternimmt Barczak im vierten Teil den Versuch, den Begriff des ‘antizipierten Ausnahmezustandes’ näher zu bestimmen. Dieser bildet “den vorläufigen Schlusspunkt einer von Verrechtlichung und Vergesetzlichung geprägten und schließlich in die Vorverlagerung einmündenden Entwicklung des Ausnahmezustandes” (600). Somit manifestiert sich der ‘antizipierte Ausnahmezustand’ in Rechtsnormen, die kumulativ fünf Anforderungen erfüllen: sie müssen (a) “im Vorfeld konkreter Gefahren des traditionellen Polizeirechts ansetzen” (601), sie müssen (b) konkrete Handlungsmöglichkeiten der Exekutive eröffnen und zwar (c) angesichts außergewöhnlicher Bedrohungslagen für  hochrangige Schutzgüter; sie münden in einen (d) “hochgradigen Eingriff in grundlegende Freiheitsverbürgungen” (ebd.) und haben (e) einen konkreten Adressaten. In einer Zeit, in der im Zuge der Novellierung von Polizei- und Sicherheitsgesetzen immer häufiger präventive Handlungserweiterungen der Exekutive gefordert und implementiert werden – deutlich wird das etwa in der Figur des Gefährders – würde der so verfasste ‘antizipierte Ausnahmezustand’ eine kritische Einordnung erlauben. Denn er eröffnet die Möglichkeit, Elemente des präventiven Gefahrenabwehrrechts als das zu bezeichnen, was sie sind: als Ausnahmezustand, der, mit Agamben gesprochen, Menschen nach bestimmten Kriterien auf ihr bloßes Leben reduziert.

Hier wird noch einmal die Tragweite und Problematik der eingangs schon erwähnten, beinahe beiläufig klingenden Einschätzung deutlich, wonach “[…] der Ausnahmezustand […] kein widernormatives, die geltende Rechtsordnung verschlingendes schwarzes Loch” (49) ist. Im Gegenteil: Der Ausnahmezustand ist in der Rechtsordnung selbst, er ist Bestandteil des Rechts und damit der Gesellschaft. Der Ausnahmezustand ist rechtlich, aber er ist auch konkret. Und je nach politischer Lage – ich werde hierauf abschließend noch einmal zurückkommen – wird er sich schneller oder weniger schnell ausdehnen. Im nunmehr anschließenden, fünften und Der abschließenden Teil bündelt Barczak die Befunde seiner Studie.

Befunde

Was nun macht den ‘antizipierten Ausnahmezustand’ aus? Das Problem, da ist Barczak vollkommen zuzustimmen, liegt für den Rechtsstaat nicht im Instrument des Ausnahmezustands, sondern im Umgang mit den Folgen seiner Anwendung. Am Ende steht trotz allem die Hoffnung, dass aus dem nervösen Staat doch noch ein resilienter Staat (vgl. 684) werden könnte, wenn es um eine rechts- und demokratiereichere Krisenintervention im Ausnahmezustand geht. Wie aber könnte diese aussehen? Das Fazit der Studie plädiert rechtstechnisch dafür, eine “an Art. 80a GG orientierte Verfassungsergänzung” (683) in Betracht zu ziehen. Dadurch ließe sich, so Barczak weiter, in Analogie zum Spannungsfall, der auf die Abwehr einer äußeren Bedrohung zielt, eine Regelung für den inneren Spannungsfall auf Bundesebene treffen. Diese würde es erlauben, der derzeitigen, landesrechtlich verankerten, bisweilen präventiv orientierten Sicherheitsrechtssetzung (etwa im Polizeirecht) einen Zustimmungsvorbehalt des Bundestages vorzuschalten.

Ob sich die oben bereit angesprochenen  geräuschlosen, impliziten Gesten und Praktiken der Sicherheitsgesellschaft hiervon beeindrucken lassen? So sehr diese primär institutionelle Option der Einhegung der Ausnahme durch die Etablierung eines “Instituts der ‘Gesetzesbereitschaft'” (684) stringent argumentiert ist, so sehr bleiben doch Zweifel. Begründet sind diese etwa durch die Erfahrungen in Frankreich: Was ist mit einer solcherart ausgestalteten Trennung von Norm und Ausnahme in Form eines Zustimmungsvorbehalt des nationalen Parlaments gewonnen, wenn mit der Normalisierung von Ausnahmeregelungen durch Übernahme in den Code de la Sécurité intérieure die Ausweitung von Exekutivkompetenzen in einen Bereich weit jenseits des vorher Möglichen einhergeht? Und wie ist sichergestellt, dass die rechtliche Gestaltung des “Vorfeldstadiums des inneren Notstandes” (683) nicht ihrerseits unter den Bedingungen der Ausnahme geschieht – also im Angesicht von Krise, Angst und Chaos, was die von Barczak vorgeschlagene 2/3-Mehrheit gerade in der autoritären Phase der Krisenabwehr (vgl. Lemke 2021: 125) zur Makulatur degradiert? So sehr ich die Hoffnung auf rechtsstaatliche Resilienz durch Einhegung des Ausnahmezustandes teile, so sehr bleibe ich davon überzeugt, dass Einhegung hier nur die zweitbeste Option darstellt. Die beste wäre der gänzliche Verzicht auf den Ausnahmezustand.

Diese Einschätzung gründet noch auf einem weiteren Punkt, der es abschließend erlaubt, das größte analytische Problem der Studie, die durchgängig rechtswissenschaftlich argumentiert, in den Blick zu nehmen. “Ist der Ausnahmezustand aus Sicht der Rechtswissenschaft nur als ein Phänomen des Rechts begreifbar, so lässt er sich auch mit den Mitteln des Rechts erfassen und bewältigen.” (682) Durch diese – methodisch und disziplinär völlig legitime und für sich nicht zu beanstandende – Verengung der Perspektive gerät ein Aspekt des Ausnahmezustandes aus dem Blick, der sich bereits in der Plettenberger Begrifflichkeit der ‘souveränen Diktatur’, aber auch in Machiavellis Appell an die Selbsterhaltungsfähigkeit der Republik widerspiegelt: Ausnahmezustand ist nie ‘nur’ Rechtsbegriff, sondern immer auch politisch. Barczak gesteht das im Prinzip selbst ein, wenn er – wie eingangs bereits erwähnt – von der “Logik der Wirklichkeit” (673) und der “Logik der Möglichkeit” (ebd.) schreibt. Bei beiden Logiken handelt es sich zwar um distinkte, aber eben mögliche Handlungs- bzw. Entscheidungsmodi einer Republik. Im Ausnahmezustand, der Recht und die Überschreitung von Recht, der Wirklichkeit und Möglichkeit umfasst, sind Recht und insbesondere Macht gleichermaßen präsent; letztere etwa  in Form von Durchsetzungs- oder Deutungsmacht in der politischen Öffentlichkeit. Gerade im postfaktischen Zeitalter macht dieser Umstand den Ausnahmezustand zu einem hochgradig problematischen Instrument für die politische und rechtliche Integrität der Demokratie. Diese (macht-)politische Seite des Ausnahmezustandes hätte im Rahmen der Studie sicherlich größerer Aufmerksamkeit bedurft. Mir ist durchaus bewusst, dass eine solche Forderung in der Gesamtschau auf eine knapp siebenhundertseitige, ebenso spannende wie profund recherchierte Arbeit etwas Vermessenes hat. Somit sei dieser Aspekt eher als Hinweis auf eine künftige Perspektiverweiterung, denn als substanzielle Kritik verstanden.

Nachtrag

Noch ein literarischer Nachtrag sei gestattet: Barczak widmet sich gleich zu Beginn des ersten Teils ausführlich Herman Melvilles Seenovelle ‘Billy Budd’. Darin, so Braczak, habe Melville gleich “zwei Geschichten des Ausnahmezustandes” (16) erzählt: Die des Ausnahmezustandes, der Recht schafft, ohne selbst Recht sein zu müssen; und die eines präventiven Rechtsbruchs im Sinne des berüchtigten Diktums ‘Not kennt kein Gebot’. Ich halte diese Interpretation für unzutreffend. Denn sie gründet auf der Ineinssetzung zweier völlig unterschiedlicher Grenzfiguren des Rechts, die beide eine umgangssprachliche Ausnahmesituation meinend die grundverschieden sind. Die eine hatte, wie oben bereits erwähnt, Carl Schmitt als ‘souveräne Diktatur’ beschrieben; die andere ist als ‘rechtfertigender Notstand’ bekannt. In keiner der beiden Situationen ist ein Staat oder ein staatlicher Akteur anwesend, auch nicht der ‘nervöse Staat’.


Tristan Barczak, Der nervöse Staat. Ausnahmezustand und Resilienz des Rechts in der Sicherheitsgesellschaft, Tübingen: Mohr Siebeck 2020. XXXI, 828 Seiten (=Jus Publicum, Bd. 288). ISBN 978-3-16-159083-2. 149,00€.

Beiträge zur Corona-Pandemie im JBÖS 20/21

In der kommenden Ausgabe (2020/21) des Jahrbuchs für öffentliche Sicherheit (JBÖS) veröffentliche ich zwei Texte. Beide stehen im Zusammenhang mit den Maßnahmen, wie sie in Deutschland angesichts der Corona-Pandemie ab März 2020 ergriffen worden sind.

Während der Text “Ausnahmezustand – Ein gefährliches Ding” eine ideen- und zeitgeschichtliche Analyse demokratiebezogener Risiken der krisenbedingten Ausweitung staatlicher Machtbefugnisse beinhaltet, fokussiert der Beitrag “Ist das noch normal?” konkrete Maßnahmen während der Akutphase (März/April 2020) der Corona-Pandemie in Deutschland – auf Bundes- und Landesebene.

Neben der rein inhaltlichen Ebene zeigt sich hier – aus Autorenperspektive – noch eine weitere: nämlich die Schwierigkeit, politikwissenschaftliche Analyse fortlaufend in Echtzeit anzubieten. Das geht nicht ohne permanente Revisionen und Selbstkorrekturen. Analyse erhält so den Charakter einer permanenten Suche.

Tschechische Regierung kündigt Ausnahmezustand an

Wie Medien berichten, hat die Tschechische Regierung heute angekündigt, den Ausnahmezustand verhängen zu wollen. Regierungschef Andrej Babis begründete dies mit einer drohenden Überforderung des Gesundheitssystems in Folge einer möglichen Zunahme von Corona-Infektionen. In Kraft treten sollen die Maßnahmen ab kommendem Montag.

Ähnlich wie Frankreich, Spanien und Italien war auch Tschechien – gemessen an Infektionen pro 100.000 Einwohnern – besonders stark von der ersten Welle der Pandemie betroffen. Durch den Ausnahmezustand ist es der Regierung möglich, Grund- und Freiheitsrechte, wie etwa das Versammlungsrecht, einzuschränken. Anders als im Frühjahr 2020, als der Ausnahmezustand bereits für gut 2 Monate in Kraft war, sind zum jetzigen Zeitpunkt allerdings keine Grenzschließungen geplant.

Notanker oder Sargnagel?

Demnächst erscheint im Nomos-Verlag der von Rüdiger Voigt herausgegebene Band zum Aufbruch zur Demokratie in der Weimarer Republik. Für den Band habe ich einen Beitrag über den Ausnahmezustand in der Weimarer Reichsverfassung geschrieben. Die Einleitung des Beitrages gibt es hier vorab.


Der Essay Plädoyer für das Warum, der auf eine Rede anlässlich der Verleihung des Carl-Amery-Literaturpreises im Jahre 2009 zurückgeht, kann in seiner Bedeutung für jede kritische analytische Auseinandersetzung mit dem Ausnahmezustand nicht hoch genug eingeschätzt werden. Juli Zeh nimmt darin eine begriffliche Unterscheidung der Interrogativpronomen Warum und Wozu vor: „Warum und Wozu sind Schwestern, die unterschiedlicher nicht sein könnten.“ (Zeh 2016, S. 104) Worin besteht der Unterschied zwischen beiden? Zunächst zum Warum:

„Die ‚Warum‘-Frage forscht in die Vergangenheit. Sie erkundigt sich nach Ursachen, nach Hinter- und Beweggründen […]. Sie ist nachdenklich, vielleicht ein wenig introvertiert; sie appelliert an das Gedächtnis, interessiert sich für Motive, vielleicht sogar für eine morali-sche Gestimmtheit.“ (Ebd.).

Anders das Wozu:

„Ihre Schwester ‚Wozu‘ ist frecher. Schneller. Fordernder. Irgendwie zeitgemäßer. Ihr Blick richtet sich in die Zukunft. Wozu […] treffen wir Freunde, [wozu] lesen [wir] Bücher […]? […] Was ist der Zweck? Gibt es Maßstäbe, die zu erfüllen, Prognosen, die zu verifizieren, Effizienzkalkulationen, die zu berücksichtigen wären? ‚Warum‘ ist kontemplativer, ‚Wozu‘ im weitesten Sinne ökonomischer Natur.“ (Ebd.)

Der analytische Mehrwert, den diese Unterscheidung für die Analyse des Ausnahmezustandes eröffnet, liegt auf der Hand. Der Ausnahmezustand ist immer Politik und Recht gleichermaßen. Wenn es zu seiner Ausrufung kommt, beginnen viele Dinge unsicher zu werden – ausgenommen eines, wie Günter Frankenberg (2010, S. 9) in den Staatstechniken angemerkt hat: Wir sollten, so Frankenberg dort, nicht allzu viel auf Engel oder paradiesische Zustände zählen, wenn es um die politische Zukunft, ja um das Schicksal einer Gesellschaft überhaupt geht. Der nächste Konflikt, die nächste Katastrophe, seien sie politischen, sozialen, ökonomischen, ökologischen oder anderen Ursprungs, werden nicht allzu lange auf sich warten lassen. Wenn wir also nicht auf Engel zählen können, dann kommt letztlich alles auf die Exekutive, auf den entschlossen handelnden Staat an. Ihm obliegt es, alle Macht und Kompetenzen so zu fokussieren, dass er mit jeder Art von Krise umzugehen vermag. Diese Amalgamierung von verfassungsrechtlicher Ermächtigung einerseits und politischer Inanspruchnahme des Ausnahmezustandes andererseits, vermag Zehs Differenzierung beizukommen. Denn die Verfassung liefert nichts anderes als den begründeten Möglichkeitsrahmen des Politischen. Der Verfassungstext antwortet auf die Besorgnis, nicht auf Engel zählen zu können, ist formale Antizipation einer Krise; er enthält das Warum Ausnahmezustand, die rückbezogene Begründung der perspektivischen Notwendigkeit des Instruments an sich. Die konkrete politische Handlung im Ausnahmezustand, allzumal sie in der Öffentlichkeit begründungspflichtig und in der politischen Arena angreifbar ist, vertritt das Wozu Ausnahmezustand, also seine konkrete Erscheinung, seine instrumentelle, seine konsequentialistische Dimension. Mit Blick auf den Ausnahmezustand in der Weimarer Republik – auf seine verfassungsrechtliche Bestimmung und seine politisch-praktische Inanspruchnahme – ist diese Unterscheidung besonders spannend, denn ein und derselbe Verfassungstext begründete, in den Amtszeiten der Präsidenten Ebert und von Hindenburg, völlig unterschiedliche politische Praktiken. Der vorliegende Beitrag will versuchen aufzuzeigen, inwieweit sich die Regelungen des Art. 48 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) auf die Integrität der Republik insgesamt ausgewirkt haben, inwiefern sie diese geschützt oder aber unterminiert haben. Dazu werde ich zunächst eine Ausnahmezustandstypologie entwerfen und die Regelungen des Art. 48 anhand dieser Typologie einordnen. Danach werden exemplarische Ausnahmezustände während der Präsidentschaften Eberts und von Hindenburgs mit Blick auf ihre je eigenen politischen Inanspruchnahmen hin untersucht. Am Ende kann dieses Vorgehen dazu beitragen zu verstehen, ob es der Ausnahmezustand selbst war, der sich als demokratie-gefährdend herausgestellt hat, oder ob andere Faktoren – insbesondere partikulare politische Interessen – hierfür eine Rolle gespielt haben mögen.


Lemke, Matthias (2020), Notanker oder Sargnagel? Verfassungsrechtliche Konstruktion und politische Funktion des Ausnahmezustandes in der Weimarer Republik, in: Rüdiger Voigt (Hg.), Aufbruch zur Demokratie. Die Weimarer Reichsverfassung als Bauplan für eine demokratische Republik, Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-5783-1, ca. 980 Seiten, ca. 148,00€.

Pandemie und Ausnahmezustand – Eine Übersicht für die EU-27_2020 (#15)

Die Seite des International Institute For Democracy and Electoral Assistance (IDEA) bietet eine eigene Rubrik zu den Auswirkungen von Corona-Maßnahmen auf politische Systeme weltweit. Die Berichterstattung umfasst damit auch die EU-27-Staaten und greift die bislang hier berichteten Entwicklungen um den Ausnahmezustand mit auf.

Sollte sich nach den bisherigen Anzeichen einer generellen Lockerung ausnahmezustandlicher Maßnahmen im Zusammenhang der Corona-Pandemie wieder eine Verschärfung von Grundrechten abzeichnen, nehme ich die Berichterstattung an dieser Stelle wieder auf.

Нещо опасно – Eine gefährliche Sache

“Piron” – Ausgabe 19/2020 (Cover).

Seit kurzem liegt eine Version meines Aufsatzes aus der Zeit vom 28.3.2020 in bulgarischer Sprache vor. Der Text ist in der Ausgabe 19/2020 von “Piron” (“Nagel”) – Akademisches elektronisches Magazin für Kunst und Kultur (ISSN 2367-7031) erschienen. 

Das Online-Journal ist eine Publikation des Kulturzentrums der Universität Sofia “St. Kliment Ohridski”. Mein besonderer Dank gebührt Prof. Stilian Yotov, der sich um die Übersetzung gekümmert hat.

Videokonferenz: Demokratien im Ausnahmezustand. Europa während der Corona-Pandemie

Die Europa-Union Hamburg organisiert am kommenden Dienstag, 26.5.2020, ab 17:00 Uhr, eine Videokonferenz über die europäische Politik im Krisenmodus und die Folgen. Hier der Ankündigungstext:

März 2020: Ein neuartiges Virus, dessen Ausbruch seinen Ursprung in China hat, erreicht Deutschland, erreicht Europa, erreicht schließlich die ganze Welt. Der Erreger verbreitet sich rasant und die Geschehnisse überschlagen sich. Veranstaltungsabsagen, Schul- und Ladenschließungen, Kontaktverbote, Ausgangssperren – die Politik schaltet in den Krisenmodus und bringt Gesundheitssysteme, Wirtschaft und Menschen in Ausnahmezustände. Doch ab wann führen solche Maßnahmen zu tatsächlichen Ausnahmezuständen und wie sind diese definiert? Bis zu welchem Maß sind Eingriffe in die Grundfreiheiten legitim und ab wann schaden sie dem Regierungssystem der Demokratie? Politikwissenschaftler Dr. Matthias Lemke ist Experte auf diesem Gebiet und forscht seit vielen Jahren dazu, welche Auswirkungen außerordentliche Staatsgewalt auf Länder und Nationen hat. Im Zuge der Corona-Pandemie untersucht er, inwiefern die politischen Entwicklungen den Rechtszustand wahrhaftig verändern und was dies für das demokratische Verständnis bedeutet. Während sich am Anfang der Krise 14 der EU27 in einem Ausnahmezustand befanden, zählen inzwischen 24 EU-Länder zu dieser Gruppe; in einem Fall konnte eine Verstetigung des Ausnahmezustandes festgestellt werden.

Die Europa-Union Hamburg bittet um vorherige Anmeldung hier. Den Link zum digitalen Konferenzraum erhalten Sie nach der Anmeldung.

Viktor Orbán will Ausnahmezustand beenden

Ausriss aus der Homepage Orbáns (Orbán bei einem Treffen mit dem serbischen Präsidenten Aleksandar Vucic in Belgrad).

Laut einem Bericht der Nachrichtenagentur Reuters hat Ungarns Ministerpräsident Viktor Orbán am 15.5.2020 auf seiner Facebook-Seite angekündigt, seine erweiterten Vollmachten, die ihm und seiner Regierung im Zuge der Bekämpfung der Corona-Pandemie verliehen worden waren, zeitnah wieder abgeben zu wollen.

“Wir erwarten, dass die Regierung die Sonderrechte Ende Mai wieder an das Parlament zurückgeben wird.” – Viktor Orbàn auf Facebook, zitiert nach Reuters

Das von Orbàns Fidez-Partei dominierte Parlament hatte ihm im März das Recht eingeräumt, faktisch unbegrenzt per Dekret zu regieren. Dies hatte Kritik der Opposition, von anderen EU-Staaten und von Nichtregierungsorganisationen ausgelöst, weil diese Ermächtigung als gleichbedeutend mit einer Entmachtung des Parlaments begriffen wurde.

Land SoE
NORM / JA / (JA) / NEIN
SoE
REG / NAT
Entscheidungen INFO LINK
Ungarn NORM NAT 11.3.2020 – LINK
12.3.2020 – LINK
30.3.2020 – LINK
15.5.2020 – LINK

Der ungarischen Regierung wurde von der Opposition und von unabhängigen Beobachtern vorgeworfen, mit Hilfe der zusätzlichen Notstandsbefugnisse ihre Macht missbräuchlich ausweiten zu wollen. Fraglich ist bis heute, inwiefern bereits beschlossene Maßnahmen nach der Beendigung des Ausnahmezustandes tatsächlich wieder zurückgefahren werden. Orbán selbst sparte den Berichten zu Folge indes nicht mit Kritik an seinen Kritikern: Diese mögen sich bei den Ungarn entschuldigen, das eigene Krisenmanagement sei extrem erfolgreich gewesen. Ungarn verzeichnete bislang 3417 nachweislich Infizierte und 442 Tote im Zusammenhang mit Covid-19. 

Eine Neueinordnung Ungarns in der EU-27-Übersicht erfolgt, sobald die angekündigte Aufhebung umgesetzt ist.

 

Pandemie und Ausnahmezustand – Eine Übersicht für die EU-27_2020 (#14)

Ausgangslage

Für einen Überblick über die Gesamtentwicklung siehe die Berichte #1 (14.3.2020) bis #13 (26.4.2020) auf diesem Blog.

Mit Blick auf den Bericht #13 vom 26.4.2020 hat sich eine Änderung für Deutschland ergeben. Zudem dominieren drei Themen die europaweite öffentliche Debatte über den Umgang mit der Corona-Pandemie – Lockerungen, Verschwörungstheorien, Entdemokratisierung. Diese sollen im Folgenden kurz angerissen werden.

In Bayern (REG DE2) ist am 5.5.2020 die Vierte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (4. BayIfSMV) in Kraft getreten. Wegen der dortigen Anpassungen bei Ausgangs- und Kontaktsperren wurde eine Rückstufung Deutschlands vorgenommen. Deutschland war wegen der Ausrufung des landesweiten Katastrophenfalls in Bayern am 16.3.2020 und der vergleichsweise rigiden Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen in die Kategorie gelb eingestuft worden. Diese besagt, dass unterhalb der nationalstaatlichen Ebene signifikante Grundrechtsbeschränkungen in Kraft sind. Mit der ab dem 5.5.2020 geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sind diese Maßnahmen nun soweit zurückgenommen worden, dass für Deutschland, im Vergleich zu anderen EU-27-Staaten, nicht mehr von einer auch nur teilweisen ausnahmezustandlichen Situation im verfassungsrechtlichen Sinne gesprochen werden kann.

Lockerungen – Große Teile der europäischen öffentlichen Debatte drehen sich um die Fragen des Wie und des Wann von Lockerungen. Dabei ist häufig zu beobachten, dass Regierungen ihre Bürger*innen zu einem verantwortlichen und umsichtigen Umgang miteinander ermahnen. Eine zunehmend größere Rolle spielt zudem die Frage nach der ökonomischen Dimension der Maßnahmen. Lockerungen seien demzufolge auch deswegen geboten, um insbesondere auch kleineren Betrieben (etwa Frisöre, Restaurants, Musikschulen) die Aussicht auf ein Weiterbestehen zu erhalten.

Verschwörungstheorien – Im Zusammenhang mit der Debatte über Lockerungen sind zunehmend auch Demonstrationen und Äußerungen mit verschwörungstheoretischer Grundierung zu beobachten. Neben extremen Positionen der Linken und Rechten machen in Deutschland vermehrt auch Angehörige der Reichsbürgerszene mit Kritik an vermeintlich überzogenen Maßnahmen auf sich aufmerksam. Für besonderes Aufsehen hat in diesem Zusammenhang das Schreiben eines Mitarbeiters des Bundesinnenministeriums gesorgt. Wie am 10.5.2020 in den Medien bekannt wurde, hatte dieser in einem gut 80-seitigen Papier die im Zuge der Pandemie-Bekämpfung ergriffenen Maßnahmen als überzogen und schädlich kritisiert. Bei Covid-19 handele es um einen “globalen Fehlalarm” und der Staat müsse sich den Vorwurf gefallen lassen, einer der “größten Fake-News-Produzenten” gewesen zu sein. Das BMI ließ in diesem Zusammenhang verlautbaren, die Äußerungen des Mitarbeiters seien nicht beauftragt oder autorisiert gewesen und würden nicht die Position des BMI widerspiegeln.

Deutlich wird mit diesem exemplarischenProblemfall auch: Der diskursiven Vermittlung, sprich der Legitimierung und Begründung von Maßnahmen kommt in dieser Phase der Krise eine immer wichtigere Bedeutung zu.

Entdemokratisierung – Der Ausbau der Macht des ungarischen Ministerpräsidenten Viktor Orbán geht weiter. Im Zuge der Corona-Pandemie hatte Orbán sich durch das Parlament mit dem sogenannten Coronavirus-Schutzgesetz am 30.3.2020 ermächtigen lassen, künftig unbefristet per Dekret und ohne signifikante Kontrolle regieren zu können. Wie Medien berichten, hat er diese Möglichkeit inzwischen weitreichend genutzt. Der Spiegel verweist auf eine Auswertung des ungarischen Amtsblattes Magyar Közlöny. Seit Beginn der Notstandmaßnahmen sind demnach weitreichende Grundrechtseingriffe in zahlreiche Freiheits- und Justizgrundrechte zu beobachten. Zudem verschieben sich Zuständigkeiten im polizeilichen Bereich. Folgende Erlasse listet das Magazin auf:

  • Zivilprozesse können von Richtern oder auf Antrag der Prozessführer auf unbestimmte Zeit verschoben werden, Strafprozesse von Staatsanwälten.
  • Einstweilige Verfügungen zugunsten von Beklagten bis zu einem rechtskräftigen Urteil müssen nicht verhängt werden.
  • Manche Klagen, etwa auf Entschädigung, sind während des Notstandes nicht zulässig.
  • Die Entscheidung über Anträge von Gefangenen und Personen in U-Haft kann unbefristet aufgeschoben werden.
  • Der Minister für Innovation und Technologie hat das Recht, auf sämtliche verfügbaren Personendaten zuzugreifen.
  • Teile der europäischen Datenschutzverordnung GDPR wurden außer Kraft gesetzt.
  • Die Bestimmungen des Arbeitsrechts können in Verträgen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern vollständig außer Kraft gesetzt werden, manche Berufsgruppen können zu 24 Stunden Dienst am Stück verpflichtet werden.
  • Die Armee hat polizeiliche Befugnisse.
  • Die Rechtmäßigkeit staatlicher Beschaffungsmaßnahmen muss erst nachträglich untersucht werden, eine Frist ist dafür nicht vorgesehen.
    EU-Fördergelder können ohne Risikoanalyse oder Vor-Ort-Überprüfung ausgezahlt werden.
  • 140 systemrelevante Unternehmen wurden unter militärische Kontrolle gestellt.

Ob und wann die Maßnahmen, die eigentlich auf die Dauer des Corona-bedingten Ausnahmezustandes beschränkt sind, überhaupt wieder zurückgenommen werden, ist fraglich.

Kurzübersicht (10.5.2020)

Basierend auf der unten stehenden tabellarischen Übersicht (10.5.2020) hier das aktuelle “Ausnahmezustands-Barometer” (#13):

NORM JA (JA) NEIN
1 (+/-0)* 19 (+/-0) 5 (-1) 2 (+1)

Quelle: eigene Zusammenstellung.
* Veränderung gegenüber der Übersicht #13 vom 26.4.2020.

Tabellarische Übersicht (10.5.2020)

Nachstehend die Übersicht über die Verhängung von Ausnahmezuständen oder äquivalenten Maßnahmen (SoE) im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie in der EU-27_2020:

Land SoE*
NORM / JA / (JA) / NEIN
SoE**
REG / NAT
Entscheidungen
INFO LINK
Belgien JA NAT 12.3.2020 – LINK
17.3.2020 – LINK
Bulgarien JA NAT 13.3.2020 – LINK
Dänemark JA NAT 13.3.2020 – LINK
Deutschland NEIN n/a 16.3.2020 – LINK
18.3.2020 – LINK
22.3.2020 – LINK
5.5.2020 – LINK
Estland JA NAT 12.3.2020 – LINK
12.3.2020 – LINK
Finnland JA NAT 16.3.2020 – LINK
Frankreich JA NAT 12.3.2020 – LINK
16.3.2020 – LINK
22.3.2020 – LINK
Griechenland (JA) NAT 11.3.2020 – LINK
22.3.2020 – LINK
Irland (JA) NAT 19.3.2020 – LINK
20.3.2020 – LINK
20.3.2020 – LINK
27.3.2020 – LINK
Italien JA NAT 6.3.2020 – LINK
16.3.2020 – LINK
Kroatien (JA) NAT 16.3.2020 – LINK
18.3.2020 – LINK
Lettland JA NAT 13.3.2020 – LINK
17.3.2020 – LINK
Litauen JA NAT 26.2.2020 – LINK
12.3.2020 – LINK
Luxemburg JA NAT 19.3.2020 – LINK
24.3.2020 – LINK
Malta JA NAT 7.3.2020 – LINK
19.3.2020 – LINK
1.4.2020 – LINK
Niederlande (JA) NAT 12.3.2020 – LINK
24.3.2020 – LINK
Österreich (JA) NAT 15.3.2020 – LINK
Polen JA NAT 13.3.2020 – LINK
Portugal JA NAT 13.3.2020 – LINK
Rumänien JA NAT 16.3.2020 – LINK
Schweden NEIN n/a 18.3.2020 – LINK
22.3.2020 – LINK
9.4.2020 – LINK
Slowakei JA NAT 12.3.2020 – LINK
Slowenien JA NAT 12.3.2020 – LINK
17.3.2020 – LINK
Spanien JA NAT 14.3.2020 – LINK
18.3.2020 – LINK
Tschechien JA NAT 12.3.2020 – LINK
Ungarn NORM NAT 11.3.2020 – LINK
12.3.2020 – LINK
30.3.2020 – LINK
Zypern JA NAT 15.3.2020 – LINK

Quelle: eigene Zusammenstellung.
* NORM – Normalisierung i.S. der Verstetigung des Ausnahmezustandes feststellbar; JA – SoE angewendet; (JA) – SoE regional angewendet bzw. SoE-äquivalente Maßnahmen – NEIN – SoE nicht angewendet.
**  REG – regionale Reichweite der Maßnahmen; NAT – nationale Reichweite der Maßnahmen.
*** Benennung – sofern erforderlich – nach NUTS 2006/EU-27.

Erläuterung zur Ermittlung der Informationen

Die vorstehenden Daten wurden über eine Suchanfrage auf google.com ermittelt. Die Suchparameter in englischer Sprache lauteten: “[fill in State name] state of emergency corona”. Immer dann, wenn eine Regierungserklärung über die Verhängung eines SoE-Äquivalents oder entsprechende Berichterstattung gefunden wurde, erfolgte der Eintrag “JA” (landesweit) beziehungsweise “(JA)” (regional) in der Spalte “SoE – JA/(JA)/NEIN”. Die Angabe “NEIN” in der gleichen Spalte bedeutet nicht, dass keine Maßnahmen ergriffen worden sind.

Nächste Aktualisierung

Die vorstehenden Angaben werden sofern erforderlich wieder aktualisiert. Tagesaktuelle Informationen zur Corona-Pandemie bieten die Weltgesundheitsorganisation – WHO und das Robert-Koch-Institut.

Foto (Ausschnitt): Bundespresseamt.