Frage: Lockdown? Ausgangssperre? Ausgangsbeschränkung?
Zugegeben – die Frage nach der begrifflichen Differenzierung ist eine, die mich selbst umtreibt und die erstaunlicherweise in den Suchanfragen (bislang) nicht präsent ist. Was also sind die Unterschiede und welcher Begriff ist im Zusammenhang mit der bisherigen deutschen Corona-Reaktion angemessen?
Das Wort ‚Lockdown‘ stammt aus dem Englischen. Laut wortbedeutung.info bedeutet der Begriff „zumeist mit Bezug auf nordamerikanische Verhältnisse: (während eines Amoklaufs, eines terroristischen Anschlags oder dergleichen) aus Sicherheitsgründen verhängte vollständige Abriegelung eines Gebäudes, Gebäudekomplexes bzw. eines bestimmten bewohnten oder von Menschen frequentierten Areals (die zumeist mit der Verbarrikadierung der sich in dem oder den Gebäuden bzw. auf dem Areal befindlichen Personen sowie mit der Aus-gangssperre aller Anwohner der umliegenden Gebäude innerhalb einer gesteckten Sicherheitszone einhergeht)“. Die im deutschen öffentlichen Diskurs häufig unterlegte Bedeutung einer weitreichenden Ausgangssperre ist demnach von der eigentlichen Begriffsbedeutung nicht abgedeckt. Wenn überhaupt, dann kann der Begriff die kleinräumliche Abriegelung von zum Beispiel Gebäudekomplexen meinen, wie es sie im Zusammenhang mit der Pandemiebekämpfung und auf Anordnung örtlich zuständiger Gesundheitsämter in Deutschland tatsächlich gegeben hat. Eine flächendeckende Ausgangssperre, die überwacht werden würde und die einen Aufenthalt im öffentlichen Raum nur unter Vorlage eines Passierscheins möglich machte, ist vom Begriff ‚Lockdown‘ nicht gemeint. Sie ist in Deutschland nicht eingesetzt worden. Ihren Einsatz halte ich zudem nach wie vor für unwahrscheinlich, weil dann die kommunal und auf Landesebene zuständigen Ordnungsbehörden (Ordnungsämter, Polizei) sich deutschlandweit gemeinsam für diese Maßnahme entscheiden und sie auch überwachen müssten.
Eine Ausgangssperre im eigentlichen Sinne geht so:
[#COVID19] Dès ce soir, le couvre-feu de 18H00 à 06H00 est étendu à tout le territoire. Les déplacements sont interdits sauf pour les motifs figurant sur la nouvelle attestation de déplacement dérogatoire.
— Police nationale (@PoliceNationale) January 16, 2021
➡️ https://t.co/1vUZKBKF7w pic.twitter.com/vO14BYbnRn
Von der für das gesamte französische Staatsgebiet zwischen 18:00 und 06:00 Uhr geltenden Ausgangssperre (“couvre-feu”) kann sich befreien lassen, wer etwa zur Arbeit muss oder aber einen Arzttermin hat. Zum Nachweis der Berechtigung ist ein Passierschein (“attestation de déplacement”) mitzuführen.
Eine Ausgangsbeschränkung ist zweifellos die mildeste Form der Regulierung des Grundrechts auf Freiheit der Person (Art. 2 II 2 GG). Denn in der Durchsetzung des Eingriffs in das Grundrecht bleibt die individuelle Entscheidung die letzte Instanz. Zwar können staatlicherseits Regulierungen erfolgen – und sie sind es ja auch – beispielsweise in Form der Schließung von Kinos, Theatern, Restaurants oder durch Restriktionen im Einzelhandel. Jedoch wird die Freiheit der Wegbewegung, also die Möglichkeit, den eigenen Aufenthaltsort jederzeit auch verlassen zu können, nicht auf die eigene Wohnung reduziert. Der öffentliche Raum bleibt auch in der Ausgangsbeschränkung zugänglich – wenn auch unter Auflagen. Diesen verantwortungsvoll nachzukommen ist Sache des Einzelnen.
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