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Fragen an den Ausnahmezustand (7)

Frage: Lockdown? Ausgangssperre? Ausgangsbeschränkung?

Zugegeben – die Frage nach der begrifflichen Differenzierung ist eine, die mich selbst umtreibt und die erstaunlicherweise in den Suchanfragen (bislang) nicht präsent ist. Was also sind die Unterschiede und welcher Begriff ist im Zusammenhang mit der bisherigen deutschen Corona-Reaktion angemessen?

Das Wort ‚Lockdown‘ stammt aus dem Englischen. Laut wortbedeutung.info bedeutet der Begriff „zumeist mit Bezug auf nordamerikanische Verhältnisse: (während eines Amoklaufs, eines terroristischen Anschlags oder dergleichen) aus Sicherheitsgründen verhängte vollständige Abriegelung eines Gebäudes, Gebäudekomplexes bzw. eines bestimmten bewohnten oder von Menschen frequentierten Areals (die zumeist mit der Verbarrikadierung der sich in dem oder den Gebäuden bzw. auf dem Areal befindlichen Personen sowie mit der Aus-gangssperre aller Anwohner der umliegenden Gebäude innerhalb einer gesteckten Sicherheitszone einhergeht)“. Die im deutschen öffentlichen Diskurs häufig unterlegte Bedeutung einer weitreichenden Ausgangssperre ist demnach von der eigentlichen Begriffsbedeutung nicht abgedeckt. Wenn überhaupt, dann kann der Begriff die kleinräumliche Abriegelung von zum Beispiel Gebäudekomplexen meinen, wie es sie im Zusammenhang mit der Pandemiebekämpfung und auf Anordnung örtlich zuständiger Gesundheitsämter in Deutschland tatsächlich gegeben hat. Eine flächendeckende Ausgangssperre, die überwacht werden würde und die einen Aufenthalt im öffentlichen Raum nur unter Vorlage eines Passierscheins möglich machte, ist vom Begriff ‚Lockdown‘ nicht gemeint. Sie ist in Deutschland nicht eingesetzt worden. Ihren Einsatz halte ich zudem nach wie vor für unwahrscheinlich, weil dann die kommunal und auf Landesebene zuständigen Ordnungsbehörden (Ordnungsämter, Polizei) sich deutschlandweit gemeinsam für diese Maßnahme entscheiden und sie auch überwachen müssten.

Eine Ausgangssperre im eigentlichen Sinne geht so:

Von der für das gesamte französische Staatsgebiet zwischen 18:00 und 06:00 Uhr geltenden Ausgangssperre (“couvre-feu”) kann sich befreien lassen, wer etwa zur Arbeit muss oder aber einen Arzttermin hat. Zum Nachweis der Berechtigung ist ein Passierschein (“attestation de déplacement”) mitzuführen.

Eine Ausgangsbeschränkung ist zweifellos die mildeste Form der Regulierung des Grundrechts auf Freiheit der Person (Art. 2 II 2 GG). Denn in der Durchsetzung des Eingriffs in das Grundrecht bleibt die individuelle Entscheidung die letzte Instanz. Zwar können staatlicherseits Regulierungen erfolgen – und sie sind es ja auch – beispielsweise in Form der Schließung von Kinos, Theatern, Restaurants oder durch Restriktionen im Einzelhandel. Jedoch wird die Freiheit der Wegbewegung, also die Möglichkeit, den eigenen Aufenthaltsort jederzeit auch verlassen zu können, nicht auf die eigene Wohnung reduziert. Der öffentliche Raum bleibt auch in der Ausgangsbeschränkung zugänglich – wenn auch unter Auflagen. Diesen verantwortungsvoll nachzukommen ist Sache des Einzelnen.


Anfragen für diese Rubrik erreichen mich durch Eingabe in das Suchfenster dieses Blogs.

Verlängerung des Gesundheitsnotstandes in Frankreich

Unter der Überschrift “Ein nicht enden wollendes Regime der Ausnahme” berichtete die Nachrichtenplattform Heise.de am 9.1.2021, dass die französische Regierung beabsichtigt, den état d’urgence sanitaire (Gesundheitsnotstand) bis einschließlich 1.6.2021 zu verlängern. Darüber hinaus sei bereits eine weitere Verlängerung der Maßnahmen bis zum Jahresende im Gespräch. Zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie erlaubt der Gesundheitsnotstand in Frankreich etwa die Verhängung von Ausgangssperren, die in ihrer Ausgestaltung wesentlich strenger sind, als das bislang in Deutschland praktizierte Verfahren der Ausgangsbeschränkung.

Der Artikel verweist zudem auf die einschlägige Berichterstattung dieses Blogs, die unter dem Tag ‘Frankreich’ nachgelesen werden kann:

“Die Kompetenzen, die der französischen Regierung durch den Gesundheitsnotstand zukommen, sind erheblich, wie der Politologe Matthias Lemke, der sich auf Ausnahmezustand und “Krisendemokratie” spezialisiert hat, hier auf Deutsch ausgeführt hat.”

Bayern wird erneut Katastrophenfall ausrufen

Ausriß aus der Homepage der Bayerischen Staatsregierung (März 2020).

Zum Zeitpunkt der heutigen Ankündigung von Ministerpräsident Markus Söder, wonach in Bayern ab kommendem Mittwoch erneut ein landesweiter Katastrophenfall ausgerufen werden solle, wurde nach Daten der Süddeutschen Zeitung in 6 Städten und Landkreisen des Freistaates der Inzidenzwert von 300 überschritten: in den Städten Nürnberg und Passau und in den Landkreisen Günzburg, Erding und Freyung-Grafenau lag der Wert teils deutlich über 300. Im Landkreis Regen, im äußersten Osten Bayerns, ermittelte die Zeitung sogar einen Wert von 466. Entsprechend wurde die in der Summe zwar gebremste, jedoch nicht rückläufige Ausbreitungsgeschwindigkeit des Corona-Virus zum zentralen Bezugspunkt für die Verschärfung der Maßnahmen.

In seiner Begründung führte Söder aus, dass nur verschärfte Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen den gewünschten Effekt der Rückführung der Ausbreitungsgeschwindigkeit und damit der Entlastung der öffentlichen Gesundheitsinfrastruktur bewirken könnten. Dementsprechend gelten vom 9.12.2020 bis 5.1.2021 Einschränkungen, welche die Anzahl von Begegnungen zwischen den Menschen möglichst verringern sollen. Von besonderem symbolischen Gewicht dürften dabei die angekündigten Ausgangsbeschränkungen sein, da sie einen erheblichen Grundrechtseingriff darstellen. Dies gilt umso mehr, als in Städten und Landkreisen mit einem Inzidenzwert von über 200 auch nächtliche Ausgangssperren vorgesehen sind, eine nochmals verschärftere Form der Ausgangsbeschränkung. Derzeit betrifft das zwar nur knapp über zehn Städte und Landkreise, jedoch liegen zahlreiche weitere bei einem Inzidenzwert von knapp unter 200, so dass Ausgangssperren – also das explizite Verbot, in einem vordefinierten Zeitraum die eigene Wohnung zu verlassen – bei gleichbleibendem Infektionsgeschehen für erhebliche Teile Bayerns in Betracht kommen.

Mit der heutigen Entscheidung hat Söder auch einen Paradigmenwechsel im Umgang mit der Corona-Pandemie vollzogen. Während der bundespolitische Konsens seit Beginn der Pandemie auf dem Appell an die Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger gelegen hatte, ist dies mit einer – potenziell landesweiten – Ausgangssperre nun überholt. Der Staat nimmt den Bürgerinnen und Bürgern die Entscheidung über eigenverantwortliches Handeln ab. Dabei ist diese Strategie politisch nicht risikolos, denn sie lässt kaum noch Spielraum für weitere staatliche Maßnahmen. Gelingt es selbst mit Ausgangssperren nicht, die Ausbreitung des Corona-Virus einzudämmen, dann stellt sich die Frage, zu welchen Maßnahmen die Politik dann noch greifen kann – von den möglichen sozialen und wirtschaftlichen Folgewirkungen dieser Maßnahmen nicht zu reden.

Fragen an den Ausnahmezustand (2)

Frage: Wann kommt der nächste Lockdown?

Im Prinzip ist die Frage falsch gestellt. Denn einen ‘Lockdown’ im Zusammenhang mit Corona hat es in Deutschland bislang nicht gegeben.

Das Wort ‘Lockdown’ stammt aus dem Englischen. Laut der Seite Wortbedeutung.info bedeutet der Begriff

“zumeist mit Bezug auf nordamerikanische Verhältnisse: (während eines Amoklaufs, eines terroristischen Anschlags oder dergleichen) aus Sicherheitsgründen verhängte vollständige Abriegelung eines Gebäudes, Gebäudekomplexes beziehungsweise eines bestimmten bewohnten oder von Menschen frequentierten Areals (die zumeist mit der Verbarrikadierung der sich in dem oder den Gebäuden beziehungsweise auf dem Areal befindlichen Personen sowie mit der Ausgangssperre aller Anwohner der umliegenden Gebäude innerhalb einer gesteckten Sicherheitszone einhergeht)”.

Die im deutschen öffentlichen Diskurs häufig unterlegte Bedeutung einer weitreichenden Ausgangssperre ist demnach von der eigentlichen Begriffsbedeutung nicht abgedeckt. Wenn überhaupt, dann kann der Begriff die kleinräumliche Abriegelung von zum Beispiel Gebäudekomplexen meinen, wie es sie im Zusammenhang mit der Pandemiebekämpfung und auf Anordnung örtlich zuständiger Gesundheitsämter in Deutschland tatsächlich gegeben hat.

Eine flächendeckende Ausgangssperre, die überwacht wäre und die einen Aufenthalt im öffentlichen Raum nur unter Vorlage eines Passierscheins möglich machte, ist vom Begriff ‘Lockdown’ nicht gemeint. Sie ist in Deutschland nicht eingesetzt worden. Ihr Einsatz ist zudem unwahrscheinlich, weil dann die kommunal und auf Landesebene zuständigen Ordnungsbehörden (Ordnungsämter, Polizei) sich deutschlandweit parallel für diese Maßnahme entscheiden müssten.

Was es in Deutschland gegeben hat, sind Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen. Diese reglementieren in der Regel Betretungsmöglichkeiten oder Zusammenkünfte. Sie reglementieren indes nicht die Möglichkeit des Verlassens der eigenen Wohnung und stellen – etwa im Vergleich zu den in Frankreich in Kraft gesetzten Ausgangssperren – nur eine minimale Beeinträchtigung individueller Freizügigkeit dar.


Anmerkung: Auf tagesschau.de findet sich ebenfalls ein sehr informativer Beitrag zur vorstehenden Thematik.

Ausnahmezustand in Sri Lanka ausgerufen

Maithripala Sirisena, Präsident Sri Lankas (Foto: Newsfirst Sri Lanka).

Wie verschiedene Medien heute übereinstimmend berichten, hat der Nationale Sicherheitsrat von Sri Lanka mit Wirkung vom 23.4.2019, 00:00 Uhr den Ausnahmezustand ausgerufen. Nach Kapitel XVIII (“Public Security”), Paragraph 155, Absatz 3 der Verfassung von Sri Lanka hat der Präsident hierfür die notwendigen Kompetenzen. Entsprechende Maßnahmen können vierzehn Tage bis einen Monat in Kraft bleiben.

Als Reaktion auf die Anschläge vom Osterwochenende gibt der Ausnahmezustand der Polizei erweiterte Befugnisse hinsichtlich der Durchsuchung von Wohnungen, der Fahndung nach Verdächtigen sowie der Ingewahrsamnahme, ohne hierfür einen Richter hinzuziehen zu müssen. Das gilt auch für bloße Befragungen von Personen. Zudem wurden eine landesweite Ausgangssperre von Sonnenunter- bis Sonnenaufgang verhängt und zahlreiche Social Media-Anwendungen sowie Internetkommunikation gesperrt. Begründet wurde die Ausrufung des Ausnahmezustandes mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit sowie dem Kampf gegen den Terrorismus.