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Fragen an den Ausnahmezustand (7)

Frage: Lockdown? Ausgangssperre? Ausgangsbeschränkung?

Zugegeben – die Frage nach der begrifflichen Differenzierung ist eine, die mich selbst umtreibt und die erstaunlicherweise in den Suchanfragen (bislang) nicht präsent ist. Was also sind die Unterschiede und welcher Begriff ist im Zusammenhang mit der bisherigen deutschen Corona-Reaktion angemessen?

Das Wort ‚Lockdown‘ stammt aus dem Englischen. Laut wortbedeutung.info bedeutet der Begriff „zumeist mit Bezug auf nordamerikanische Verhältnisse: (während eines Amoklaufs, eines terroristischen Anschlags oder dergleichen) aus Sicherheitsgründen verhängte vollständige Abriegelung eines Gebäudes, Gebäudekomplexes bzw. eines bestimmten bewohnten oder von Menschen frequentierten Areals (die zumeist mit der Verbarrikadierung der sich in dem oder den Gebäuden bzw. auf dem Areal befindlichen Personen sowie mit der Aus-gangssperre aller Anwohner der umliegenden Gebäude innerhalb einer gesteckten Sicherheitszone einhergeht)“. Die im deutschen öffentlichen Diskurs häufig unterlegte Bedeutung einer weitreichenden Ausgangssperre ist demnach von der eigentlichen Begriffsbedeutung nicht abgedeckt. Wenn überhaupt, dann kann der Begriff die kleinräumliche Abriegelung von zum Beispiel Gebäudekomplexen meinen, wie es sie im Zusammenhang mit der Pandemiebekämpfung und auf Anordnung örtlich zuständiger Gesundheitsämter in Deutschland tatsächlich gegeben hat. Eine flächendeckende Ausgangssperre, die überwacht werden würde und die einen Aufenthalt im öffentlichen Raum nur unter Vorlage eines Passierscheins möglich machte, ist vom Begriff ‚Lockdown‘ nicht gemeint. Sie ist in Deutschland nicht eingesetzt worden. Ihren Einsatz halte ich zudem nach wie vor für unwahrscheinlich, weil dann die kommunal und auf Landesebene zuständigen Ordnungsbehörden (Ordnungsämter, Polizei) sich deutschlandweit gemeinsam für diese Maßnahme entscheiden und sie auch überwachen müssten.

Eine Ausgangssperre im eigentlichen Sinne geht so:

Von der für das gesamte französische Staatsgebiet zwischen 18:00 und 06:00 Uhr geltenden Ausgangssperre (“couvre-feu”) kann sich befreien lassen, wer etwa zur Arbeit muss oder aber einen Arzttermin hat. Zum Nachweis der Berechtigung ist ein Passierschein (“attestation de déplacement”) mitzuführen.

Eine Ausgangsbeschränkung ist zweifellos die mildeste Form der Regulierung des Grundrechts auf Freiheit der Person (Art. 2 II 2 GG). Denn in der Durchsetzung des Eingriffs in das Grundrecht bleibt die individuelle Entscheidung die letzte Instanz. Zwar können staatlicherseits Regulierungen erfolgen – und sie sind es ja auch – beispielsweise in Form der Schließung von Kinos, Theatern, Restaurants oder durch Restriktionen im Einzelhandel. Jedoch wird die Freiheit der Wegbewegung, also die Möglichkeit, den eigenen Aufenthaltsort jederzeit auch verlassen zu können, nicht auf die eigene Wohnung reduziert. Der öffentliche Raum bleibt auch in der Ausgangsbeschränkung zugänglich – wenn auch unter Auflagen. Diesen verantwortungsvoll nachzukommen ist Sache des Einzelnen.


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Fragen an den Ausnahmezustand (6)

Das mit der Frage-Antwort-Rubrik scheint sich tatsächlich zu einer spannenden Sache zu entwickeln. Und manchmal, ja manchmal geht es auch ganz schnell, so wie hier zum Beispiel:

Frage: Kriegsrecht USA ausgerufen? (5x gestellt) Die USA haben heute das Kriegsrecht ausgerufen? (1x gestellt)

Nein. Nein. Nein. Nein. Nein.
Und nein.


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Fragen an den Ausnahmezustand (5)

Frage: Washington Gefahrenzone?

In der aktuellen Medienberichterstattung war zu lesen, dass Washington vor der Amtseinführung des neuen US-Präsidenten Joe Biden zur Gefahrenzone erklärt worden sei. Diese Formulierung ist insofern unglücklich, als dass sie unzutreffende Assoziationen zum polizeilichen Instrument der ‘Gefahrengebiete’ weckt.

Richtig ist, dass der amtierende US-Präsident mit Blick auf die Amtseinführung seines Nachfolgers eine ‘Emergency Declaration’ erlassen hat. Diese ermöglicht es den lokalen Behörden, auf Bundeseinrichtungen und -institutionen (FEMA) und (finanzielle) Mittel zuzugreifen, die im Zuge der Durchsetzung erhöhter Sicherheitsmaßnahmen vor, während und nach der Amtseinführung Bidens benötigt werden bzw. erforderlich sind. Eine Einschränkung von Grundrechten ist mit der Erklärung nicht verbunden.


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Fragen an den Ausnahmezustand (4)

Fragen: Martial Law USA? Kriegsrecht USA? Notstand Amerika? Notstand in Amerika ausgerufen? US Präsident Notstand?

Im Zusammenhang mit den jüngsten Ereignissen in den USA – dem gewaltsamen Eindringen von Anhängern der Trump-Regierung in das Capitol, aber auch im Zusammenhang mit den Lügen über vermeintliche Wahlfälschungen – ist vermehrt die Frage aufgetreten, ob in den USA der Ausnahmezustand ausgerufen werden könnte. In diesem Zusammenhang ist häufig der Begriff des ‘Martial Law’ gefallen.

Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die amerikanische Verfassung keinen Ausnahmezustand kennt. Die Verfassung ist in normalen und in Krisenzeiten die gleiche, das Instrument des Notstandes (wie in Deutschland) oder des état d’urgence (wie in Frankreich) gibt es nicht.

Stattdessen besteht jedoch die Möglichkeit, einen Zustand des ‘Martial Law’ zu erklären. Dieser ist in der Geschichte der USA bislang knapp siebzig Mal erklärt worden, dabei in der Regel jedoch lokal beschränkt und im Zusammenhang mit Naturkatastrophen, kriegerischen Akten (Pearl Harbor) oder signifikanten Ausschreitungen (L.A. Rios). ‘Martial Law ‘ lässt sich als ‘Kriegsrecht’ übersetzen. Damit ist ein Zustand gemeint, in dem das Militär wesentliche polizeiliche Aufgaben und Aufgaben in der Rechtsprechung übernimmt. Sowohl der US-Präsident (als Oberbefehlshaber der Streitkräfte), der US-Kongress (durch ein entsprechendes Gesetz) wie auch die Gouverneure der Bundesstaaten können das ‘Martial Law’ ausrufen, wobei die Reichweite einer solchen Maßnahme im letztgenannten Fall auf das Gebiet des jeweiligen Bundesstaates beschränkt bleibt.

Die entsprechende Gesetzgebung, die den Einsatz des Militärs im Innern regelt, ist widersprüchlich. Historisch einschlägig ist zunächst der Insurrection Act von 1807, der den Einsatz des US-Militärs im Innern im Falle von Aufständen oder Unruhen grundsätzlich ermöglicht:

“Be it enacted by the Senate and House of Representatives of the United States of America in Congress assembled, That in all cases of insurrection, or obstruction to the laws, either of the United States, or of any individual state or territory, where it is lawful for the President of the United States to call forth the militia for the purpose of suppressing such insurrection, or of causing the laws to be duly executed, it shall be lawful for him to employ, for the same purposes, such part of the land or naval force of the United States, as shall be judged necessary, having first observed all the pre-requisites of the law in that respect.” – Insurrection Act 

Diese weitreichende  Ausdeutung der Kompetenzen der Exekutive zum Einsatz des Militärs im Zuge der Bekämpfung von Aufständen oder Gesetzlosigkeit ist nachfolgend durch den US-Kongress signifikant eingeschränkt worden. So setzt der Posse Comitatus-Act von 1878 der Exekutive – also dem Präsidenten bzw. den Gouverneuren – strikte Grenzen hinsichtlich des Einsatzes des Militärs im Innern:

“Sec. 15. From and after the passage of this act it shall not be lawful to employ any part of the Army of the United States, as a posse comitatus, or otherwise, for the purpose of executing the laws, except in such cases and under such circumstances as such employment of said force may be expressly authorized by the Constitution or by act of Congress; and no money appropriated by this act shall be used to pay any of the expenses incurred in the employment of any troops in violation of this section and any person willfully violating the provisions of this section shall be deemed guilty of a misdemeanor and on conviction thereof shall be punished by fine not exceeding ten thousand dollars or imprisonment not exceeding two years or by both such fine and imprisonment.” – Posse Comitatus Act

Die Gesetzgebung des Posse Comitatus Acts zielt darauf ab, die Bürger*innen und die ihnen zustehenden Grund- und Freiheitsrechte gegen eine übergriffige Exekutive zu schützen. Das Militär soll nicht gegen die Bürger*innen eingesetzt werden können. Von den Bestimmungen nach Posse Comitatus ausgenommen ist die Nationalgarde, die zur Unterstützung der Polizei auf Anweisung der zuständigen Exekutive eingesetzt werden darf. Vor diesem Hintergrund und dabei insbesondere angesichts der gesetzgeberischen Entwicklung – von einer weitreichenden Kompetenzzuschreibung zugunsten der Exekutive hin zu einer Einschränkung diese Kompetenzen – halte ich die Ausrufung des ‘Martial Law’ in den USA in der aktuellen Situation durch den Präsidenten für unrechtmäßig.


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Fragen an den Ausnahmezustand (3)

Frage: Kann [Bundeskanzlerin Angela] Merkel in Deutschland den Notstand ausrufen?

Nein. Zur Klärung, warum das so ist, hilft ein Blick in die Verfassung. Im Grundgesetz heißt es in Art. 115a Absatz 1 zum Äußeren Notstand, also zum Spannung- und Verteidigungsfall:

(1) Die Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.

Entscheidungsbefugt hinsichtlich der Ausrufung des Äußeren Notstandes ist das Parlament, also die Legislative, nicht die Exekutive. Sollte das Parlament nicht mehr zusammen treten können, so bestimmt Art. 115a Absatz 2 GG:

(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlußfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuß diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.

Der Gemeinsame Ausschuss ist eine Art Notparlament, bestehend aus 48 Mitgliedern, davor 36 Angehörige des Bundestages und 12 des Bundesrates. Er sichert die Handlungsfähigkeit der Legislative auch in akuten Krisen- und Bedrohungslagen.

Zum Inneren Notstand legt das Grundgesetz in Art. 91 fest:

(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes anfordern.
(2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.

Die Initiative zur Abwehr eines Inneren Notstandes geht von den Ländern entsprechend der dort geltenden Regularien aus. Für den Fall, dass ein Land zu dieser Initiative nicht mehr in der Lage, übernimmt der Bund die Federführung.


In eigener Sache: Ausführlich nehme ich zu dieser Frage in Kapitel 3 meines neuen Buches Stellung. Erscheinungstermin ist der 10.3.2021.

Fragen an den Ausnahmezustand (2)

Frage: Wann kommt der nächste Lockdown?

Im Prinzip ist die Frage falsch gestellt. Denn einen ‘Lockdown’ im Zusammenhang mit Corona hat es in Deutschland bislang nicht gegeben.

Das Wort ‘Lockdown’ stammt aus dem Englischen. Laut der Seite Wortbedeutung.info bedeutet der Begriff

“zumeist mit Bezug auf nordamerikanische Verhältnisse: (während eines Amoklaufs, eines terroristischen Anschlags oder dergleichen) aus Sicherheitsgründen verhängte vollständige Abriegelung eines Gebäudes, Gebäudekomplexes beziehungsweise eines bestimmten bewohnten oder von Menschen frequentierten Areals (die zumeist mit der Verbarrikadierung der sich in dem oder den Gebäuden beziehungsweise auf dem Areal befindlichen Personen sowie mit der Ausgangssperre aller Anwohner der umliegenden Gebäude innerhalb einer gesteckten Sicherheitszone einhergeht)”.

Die im deutschen öffentlichen Diskurs häufig unterlegte Bedeutung einer weitreichenden Ausgangssperre ist demnach von der eigentlichen Begriffsbedeutung nicht abgedeckt. Wenn überhaupt, dann kann der Begriff die kleinräumliche Abriegelung von zum Beispiel Gebäudekomplexen meinen, wie es sie im Zusammenhang mit der Pandemiebekämpfung und auf Anordnung örtlich zuständiger Gesundheitsämter in Deutschland tatsächlich gegeben hat.

Eine flächendeckende Ausgangssperre, die überwacht wäre und die einen Aufenthalt im öffentlichen Raum nur unter Vorlage eines Passierscheins möglich machte, ist vom Begriff ‘Lockdown’ nicht gemeint. Sie ist in Deutschland nicht eingesetzt worden. Ihr Einsatz ist zudem unwahrscheinlich, weil dann die kommunal und auf Landesebene zuständigen Ordnungsbehörden (Ordnungsämter, Polizei) sich deutschlandweit parallel für diese Maßnahme entscheiden müssten.

Was es in Deutschland gegeben hat, sind Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen. Diese reglementieren in der Regel Betretungsmöglichkeiten oder Zusammenkünfte. Sie reglementieren indes nicht die Möglichkeit des Verlassens der eigenen Wohnung und stellen – etwa im Vergleich zu den in Frankreich in Kraft gesetzten Ausgangssperren – nur eine minimale Beeinträchtigung individueller Freizügigkeit dar.


Anmerkung: Auf tagesschau.de findet sich ebenfalls ein sehr informativer Beitrag zur vorstehenden Thematik.

Fragen an den Ausnahmezustand (1)

Frage: Hat die Bundesregierung den Notstand ausgerufen?

Nein.

Frage: Innerer Notstand in Deutschland bis wann?

Siehe vorherige Antwort.

Immer wieder finden sich Fragen, wie diese beiden, in meinem Suchfenster. Im Rahmen der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung nicht auf den Inneren Notstand zurückgegriffen. Die Regelungen aus Art. 35 Abs. 2 und 3 und Art. 91 Grundgesetz sind dazu auch kaum geeignet. Denn sie zielen auf die Bekämpfung von Natur- oder anderweitig verursachten Katastrophen ab, oder aber auf die Bekämpfung von Aufständen beziehungsweise bürgerkriegsähnlichen Zuständen, die den Fortbestand der freiheitlich-demokratischen Grundordnung bedrohen. Die Corona-Pandemie passt nicht in dieses Schema, weswegen die Ausrufung des Inneren Notstandes im Zusammenhang mit der Pandemie nicht nur höchst unwahrscheinlich, sondern auch wenig zielführend ist.

Tatsächlich hat Bayern in der ersten Phase der akuten Pandemiebekämpfung den landesweiten Katastrophenfall ausgerufen. Dieses Vorgehen spiegelt den Umstand wieder, dass Katastrophenschutz in Deutschland in die Zuständigkeit der Bundesländer fällt.

Wer weiter nachlesen mag, dem empfehle ich nachfolgenden Artikel:

Rixen, Stefan (2020): Grenzenloser Infektionsschutz in der Corona-Krise? Konturen eines grundrechtssensiblen Pandemie-Krisenrechts, in: Recht und Politik, 56 (2), 109–117.

Haben Sie weitere Fragen? Entweder über das Suchfenster oder die Kommentare eingeben und ich bemühe mich um eine Antwort.

Neue Rubrik: Fragen an den Ausnahmezustand

Immer wieder, verstärkt aber seit März 2020, stelle ich fest, das Besucher*innen auf meinem Blog das Suchfenster nutzen, um nicht bloß nach Stichwörtern zu suchen. Stattdessen geben sie ganze Fragen ein. Diese werden mir im Back-End angezeigt, wobei ich immer nur mutmaßen kann, ob die Suche zur wirklich zufrieden stellenden Antworten geführt hat.

In der Vergangenheit habe ich das gehäufte Auftreten bestimmter Suchanfragen mitunter zum Anlass genommen, um zu den im Suchfenster eingegebenen Begriffen – so denn noch nicht vorhanden – zumindest einen kurzen Beitrag zu schreiben. Künftig werde ich einmal im Monat ein bis zwei Fragen, die mich auf Basis der Suchanfragen anonym auf meinem Blog erreichen, schriftlich beantworten.

Durch dieses interaktivere Angebot kann sich, so meine Hoffnung, der Inhalt des Blogs noch stärker an den Interessen der Besucher*innen orientieren und zu einem intensiveren Austausch anregen. Um den Wiedererkennungswert der Antworten zu erhöhen, stehen alle Beiträge, die Antworten zu Fragen von Besucher*innen enthalten, unter dem oben abgebildeten Foto. Zudem sind sie in der Kategorie “Fragen und Antworten” versammelt.

Also: Don’t be scared to think – and don’t be scared to ask.