(1) Eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite für das Land Nordrhein-Westfalen liegt vor, wenn der Landtag aufgrund der Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit im Land eine epidemische Lage feststellt, die die gesundheitliche und pflegerische Versorgung der Bevölkerung in Nordrhein-Westfalen oder wesentlichen Teilen hiervon zu gefährden droht. Im Falle einer Feststellung der epidemischen Lage von landesweiter Tragweite gilt diese für zwei Monate; sie kann bei Fortbestehen ihrer Voraussetzungen um jeweils zwei Monate durch den Landtag verlängert werden. Der Landtag hebt die von ihm getroffene Feststellung der epidemischen Lage von landesweiter Tragweite wieder auf, wenn die Voraussetzungen für ihre Feststellung nicht mehr vorliegen. […]
In der Aussprache im Landtag begründete Ministerpräsident Armin Laschet dieses Vorgehen mit den weiterhin steigenden Infektionszahlen. Auch die Belegung von Intensivbetten in den Krankenhäusern des Landes mit Covid19-Patienten hätte sich binnen zehn Tagen mehr als verdoppelt. Nur wenn im November Kontakte radikal eingeschränkt würden, sei eine Senkung der Zahlen unter den kritischen Wert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner binnen sieben Tagen zu erreichen. Der November, so Laschet, müsse ein “Monat der Entschleunigung” werden. Dies, so seine Überzeugung, werde nur gelingen, wenn die Bürgerinnen und Bürger die Maßnahmen mittrügen.
Die Opposition indes warf der Landesregierung Untätigkeit und Versäumnisse vor. Die jetzt zu verzeichnende Zuspitzung der Lage sei auf mangelhaftes Krisenmanagement zurückzuführen. Für die SPD stellte Fraktionschef Thomas Kutschaty fest, dass sich die Landesregierung gerade in den Sommermonaten zu sehr auf Lockerungen der pandemiebedingten Maßnahmen konzentriert und die rechtzeitige Vorbereitung auf die zu erwartende Zunahme von Erkrankungen versäumt habe. Auch kritisierte er die mangelhafte Informationspolitik der Landesregierung. Diese habe den Landtag zum letzten Mal vor vier Monaten in Sachen Corona unterrichtet. Insbesondere der letztgenannte Punkt ist aus demokratietheoretischer Sicht von besonderem Belang. Denn die Konstruktion der deutschen Notstandsgesetze – zu denen ich auch das Epidemiegesetz in NRW zählen möchte – verlangt grundsätzlich nach einer starken Einbindung des Parlaments. Dies allerdings setzt eine umfassende Informiertheit voraus.
Durch die Feststellung einer epidemischen Lage landesweiter Tragweite durch den Landtag wird die Landesregierung nach §11 Abs. 2 des Epidemiegesetzes ermächtigt, über das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium Anordnungen zu erlassen:
(2) Ist eine epidemische Lage gemäß Absatz 1 festgestellt, ist das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium befugt, Anordnungen nach den nachfolgenden §§ 12 bis 14 zu treffen.
Diese Anordnungen ermöglichen verschiedene Grundrechtseingriffe und erstrecken sich auf die Organisation des Krankenhauswesens, über Melde- und Mitwirkungspflichten der Krankenhausbetreiber, Nachforschungsmöglichkeiten von Gesundheitsämtern bis hin zur Verfügbarmachung medizinischer oder sonstwie im Zuge der Pandemiebekämpfung erforderlicher Produkte. Eine im ursprünglichen Gesetzentwurf der Landesregierung vorgesehene Möglichkeit zur Dienstverpflichtung medizinischen Personals war im April am Widerstand der Opposition gescheitert.
“Die Wirklichkeit ist, das Europa und Spanien in einer zweiten Welle der Pandemie versunken sind.” – Pedro Sánchez
Er begründet dies mit der dramatischen Verschärfung der coronabedingten Lage in Spanien. Diese habe sich dramatisch verschärft, weswegen das Ziel der nunmehr ergriffenen Maßnahmen darin bestehe, die zweite Welle der Virusausbreitung einzudämmen. Konkret handelt es sich um eine nächtliche Ausgangssperre, die ab heute Abend und für die kommenden zwei Wochen in der Zeit von 23:00 bis 06:00 gelten wird. Sánchez kündigte zudem an, dass er sich um die Zustimmung des Parlaments bemühen werde, um den nationalen Alarmzustand bis März 2021 verlängern zu können.
Bei der heute in Kraft getretenen Verhängung des Alarmzustandes in ganz Spanien hat die Zentralregierung in Madrid gezielt den Austausch mit den Regionalpräsidenten gesucht. Diesen wurde eine breite Mitbestimmung hinsichtlich getroffener und kommender Maßnahmen zugesichert. So können etwa die Kanarischen Inseln abweichende Zeiten für die Ausgangssperre verhängen. Aber auch darüber hinaus wird die Zentralregierung versuchen, Maßnahmen in Absprache mit den Regionen und entsprechend der jeweiligen lokalen oder regionalen Bedürfnisse festzulegen. Das Besondere an dieser zweiten Phase des Alarmzustands bestünde damit in einer stärkeren Dezentralisierung des Ausnahmezustandes.
In Frankreich gilt ab kommendem Samstag (17.10.2020) erneut der Gesundheitsnotstand. Angesichts rapide steigender Infektionszahlen in so gut wie allen Regionen des Landes treten mit dem état d’urgence sanitaire nun wieder starke Einschränkungen des Alltagslebens in Kraft. Offizielle Stellen machen für die bis zu 27.000 Neuinfektionen täglich insbesondere private Zusammenkünfte und Feiern verantwortlich. Über 1.600 Personen sind wegen einer Erkrankung mit Covid-19 derzeit auf eine intensivmedizinische Behandlung angewiesen.
Mit Macrons Entscheidung gelten für die Dauer der kommenden vier Wochen täglich von 21 bis 6 Uhr Ausgangssperren in so gut wie allen großen Städten des Landes. Neben den zwölf Millionen Bewohnern des Großraums Paris sind Saint-Étienne, Toulouse, Montpellier, die Metropolregion d’Aix-Marseille-Provence, Lyon, Grenoble, Rouen und Lille betroffen. An den Zeiten der Ausgangssperren orientieren sich beispielsweise auch die Öffnungszeiten für Kinos, Restaurants, Theater, die entsprechend eingeschränkt werden. Der Besuch von Freunden ist im fraglichen Zeitraum ebenfalls nicht gestattet. Macron kündigte zudem an, dass es hinsichtlich der Einhaltung der Regeln Kontrollen und Strafen geben werde. Im Falle des Verstoßes droht ein Bußgeld in Höhe von 135 Euro.
Der Gesundheitsnotstand in Frankreich wurde erst Ende März dieses Jahres neu eingeführt. Er war bereits von Ende März, unmittelbar nach seiner Einführung, bis zum 10. Juli 2020 in Kraft. Die im Zuge des Gesundheitszustandes möglichen Ausgangssperren stellen wesentlich schärfere Grundrechtseinschränkungen dar, als das bei den in Deutschland bislang angewandten Kontaktbeschränkungen. Reisebeschränkungen, wie noch in der ersten Phase des Gesundheitsnotstandes, werde es, Macron zufolge, aber vorerst nicht geben.
Der Ausnahmezustand hat im Oktober ungebrochen Konjunktur. Allein in den vergangenen 24 Stunden ist es zu zwei Ausrufungen eines Ausnahmezustandes gekommen, die ein breiteres Medienecho gefunden haben.
Bischkek
In Kirgistan hat Präsident Sooronbai Scheenbekow den Ausnahmezustand verhängt. Angesichts zunehmender Spannungen und Proteste gilt bis zum 21. Oktober eine nächtliche Ausgangssperre. Zudem wurde das Militär aktiviert, um gegen Protestierende vorzugehen. Diese wenden sich seit gegen die Anerkennung der Ergebnisse der Parlamentswahl vom 4. Oktober. Übereinstimmenden Berichten zufolge war es bei der Wahl zu massiven Fälschungen gekommen.
Madrid
Die spanische Regierung hat für den Großraum Madrid den Alarmzustand, das spanische Äquivalent zum Ausnahmezustand, ausgerufen. Diese Maßnahme steht im Zusammenhang mit den wieder steigenden Infektionszahlen mit Covid-19. Um eine weitere Ausbreitung zu verhindern, soll der Alarmzustand, den die linksgerichtete Koalition von Ministerpräsident Pedro Sánchez gegen den Willen von Regionalpräsidentin Isabel Díaz Ayuso durchgesetzt hat, einen teilweisen Lockdown für den Großraum Madrid ermöglichen. Die Maßnahmen gelten zunächst für die kommenden zwei Wochen.
Unser aller Leben, unser aller Alltag ist derzeit anders als gewohnt. Weltpolitisch haben sich seit Anfang 2020 infolge der Ausbreitung des Coronavirus die Ereignisse überschlagen. Die Ausrufung des globalen Gesundheitsnotstands durch die Weltgesundheitsorganisation am 30. Januar löste eine in jüngerer Vergangenheit beispiellose Kette von Reaktionen aus. Reaktionen, die angesichts eines weltweit identischen, akuten Krisenszenarios paradoxerweise eine Entwicklung zu verstärken scheinen, die sich zuvor schon auf vielfältige Art und Weise – America first, Brexit – angekündigt hatte. Nationale Insellösungen genießen offenbar den Vorzug vor multilateralen, kooperativen Ansätzen.
Bereits im April 2020 hatten, so die Zählung von Christian Bjørnskov und Stefan Voigt, knapp einhundert Staaten in Reaktion auf Ausbrüche von Covid19-Erkrankungen einen Ausnahmezustand verhängt. Vielfach, etwa in Deutsch land und Frankreich, wurden die rechtlichen Grundla gen für einen pandemiebedingen Ausnahmezustand erst geschaffen, so zum Beispiel mit der Novelle des Infektionsschutzgesetzes oder der Einführung des État d’urgence sanitaire. Mit diesem coronakratischen Reflex haben sie deutlich gemacht, welcher Bedarf angesichts einer globalen Krise derzeit offenbar politisch wie gesellschaftlich vorherrschend ist: der nach starker, nationalstaatlicher Führung.
Doch so sehr dieser entschiedene Griff zu erweiterten Kompetenzen die ungebrochene Handlungsfähigkeit der Regierung unterstreichen und fördern soll, signalisiert er auch Hilflosigkeit. Denn die Verhängung des Ausnahmezustands reagiert auf eine als mangelhaft wahrgenommene Regelungskompetenz, wie auch auf das gesellschaftliche Symptom von Angst und Unsicherheit.
Eine konkrete Anleitung zum Umgang mit der Corona-Pandemie, dafür sprechen gerade auch die oben genannten Gesetzesnovellen, bietet der Ausnahme zustand jedoch nicht. Starke Führung als Symbolpolitik, so steht zu befürchten, ist eine Scheinlösung, die schlimmstenfalls nicht nur Corona nicht in den Griff bekommt, sondern die ihrerseits Folgeprobleme erzeugt. Diese Probleme werden bereits heute sichtbar, und sie sind häufig eng miteinander verwoben.
Einschränkung von Freiheitsrechten
Deutlich wird das etwa in rechtlicher Hinsicht. Regierungen etablierter Demokratien haben im coronabedingten Ausnahmezustand die Freiheitsrechte ihrer Bevölkerungen eingeschränkt. Neben Grenzschließungen nahezu überall auf der Welt und dem damit einhergehenden Einbrechen internationaler Mobilität waren gerade in Europa Ausgangs- und Kontaktsperren in bislang ungekanntem Ausmaß zu beobachten. Hinzu kamen, besonders in der Frühphase der Pandemiebekämpfung, Eingriffe in das Recht auf Versammlungsfreiheit.
Die akute Unkalkulierbarkeit der Pandemie lässt noch so gravierende Eingriffe in die Grundrechte plausibel, ja sogar geboten erscheinen. Die zweite Säule des Rechts, sein Zweck, nämlich die Freiheit, droht damit systematisch ins Hintertreffen zu geraten. Wie wird sich Corona langfristig auf das Verhältnis von Freiheit und Sicherheit auswirken?
Erosion etablierter Gewissheiten und Prozesse
Eine solche Entwicklung, wonach in der Pandemie etablierte Gewissheiten und Prozesse zu erodieren beginnen, deutet sich auch auf der Ebene der politischen Öffentlichkeit an. Denn insbesondere die Demokratie, aber auch andere Typen politischer Systeme erschöpfen sich nicht bloß im positiven Recht. Vielmehr bedürfen sie verschiedenartiger Kommunikations- und Austauschprozesse, um kollektiv verbindliche Entscheidungen vorbereiten, legitimieren und treffen zu können.
Häufig lassen sich in der politischen Öffentlichkeit, die unter anderem in Form von Social Media-Anwendungen tatsächlich einen weltumspannenden Charakter angenommen hat, neben lösungsorientierten Debatten auf Faktenbasis Diskurse beobachten, die sich von einer wissenschaftsbasierten Faktenlage entfernt, wenn nicht gar entfremdet haben.
So tritt insbesondere in besonders stark vom Coronavirus betroffenen Staaten eine Interpretation der Krise auf, die mit dem Begriff der Verharmlosung nur annähernd beschrieben ist. Coronaleugnung wäre die treffendere Bezeichnung für eine kommunikative Strategie, die in Ländern wie Großbritannien, den USA, in Russland, der Türkei aber auch in Brasilien bis in höchste Regierungskreise hinein zu beobachten ist, und die sich nicht nur in der Negierung der Pandemielage und ihrer Gefährlichkeit, sondern zudem noch in der Diskreditierung wissenschaftlicher Expertise ausdrückt.
Insbesondere populistisch und/oder autoritär geführte Staaten bedienen das ausgeprägte Führungsbedürfnis in der Krise, aber auch offene demokratische Gesellschaften sind hiervor keineswegs gefeit. Wie weit werden CoronaLeugnung und Wissenschaftsdiskreditierung gehen und welche mittel- bis langfristigen Folgen werden sie zeitigen?
Komplexitäts- und Kontingenzreduktion durch Verschwörungstheorien
Anhand der offensiv betriebenen Leugnung von Corona lässt sich schon jetzt die Tendenz beobachten, Orientierungswissen in dramatischen Krisen und Umbruchssituationen durch möglichst einfache Ursache-WirkungsZusammenhänge zu ermöglichen. Bedient wird dieser Bedarf an Komplexitäts- und Kontingenzreduktion durch Verschwörungstheorien, die, wie der Tübinger Amerikanist Michael Butter eindrucksvoll gezeigt hat, nichts dem Zufall überlassen und alles mit allem verbinden.
Dieser Mechanismus funktioniert während der Corona-Pandemie erstaunlich gut. In Deutschland lassen sich im Umfeld sogenannter Hygienedemos klassische Elemente einer Verschwörungstheorie, von der steuernden Elite (die Politik, Bill Gates) bis hin zur gezielten Ausübung von Herrschafts und Kontrollinteressen (Zwangsimpfung) im Verbund mit antisemitischen Motiven wiederfinden.
Auch wenn nicht alle Proteste gegen Corona-Maßnahmen des Staates dem extremistischen oder verschwörungstheoretischen Spektrum zuzuordnen oder sonst wie illegitim sind, so treten doch gehäuft strategische Kooperationen von Gruppen hervor, die miteinander lediglich im Aspekt der Ablehnung des bestehenden Systems übereinstimmen. Angefangen von sogenannten Reichsbürgern, über diverse Strömungen von Verschwörungstheorien bis hin zu Angehörigen der politischen Rechten oder extremen Rechten – sie alle erblicken in der krisenbedingten Orientierungslosigkeit eine Chance, gemeinsam im Fahrwasser der Corona-Pandemie Verunsicherung zu schüren und ihre je eigene politische Agenda durchzusetzen.
Das ist in zweierlei Hinsicht problematisch: Selbst wenn diese Positionen mitunter so abwegig sind, dass sie kaum mehrheitsfähig sein werden, so wirken sie sich dennoch durch die Politisierung von Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung im Alltag aus. Etwa dann, wenn die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung kategorisch abgelehnt und umgangen wird, obschon sie derzeit im wissenschaftlichen Konsens als sinnvoll zur Eindämmung der Ansteckungsgefahr erachtet wird. Schlimmstenfalls werden so Eindämmungsversuche hintertrieben, sodass im Falle des Anstiegs von Infektionszahlen wiederum drastische Einschränkungen des Alltages zu befürchten sind. Dies wiederum führt zu mehr Verunsicherung, Stress, Angst und könnte in der Folge in einem weiteren Voranschreiten der Polarisierung in den betroffenen Gesellschaften münden.
Einschränkungen des alltäglichen Lebens
Einschränkungen des alltäglichen Lebens wirken sich – auch das scheint sich aktuell als Zwischenbefund der Corona-Pandemie anzudeuten – bei den Menschen besonders gravierend aus, die ohnehin schon unter sozial prekären Bedingungen leben. Neben die kommunikative Dimension von Polarisierung tritt somit noch eine materielle. Seien es Alleinerziehende in westlichen Gesellschaften oder Wanderarbeiter etwa in Indien oder China – sie alle werden von Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung ungleich härter getroffen als andere Bevölkerungsschichten.
Wegen des tendenziell erhöhten Armutsrisikos haben es Alleinerziehende in westlichen Gesellschaften schwerer, alternative Modelle zur Kinderbetreuung zu finanzieren. Zudem können sie, wenn sie im Dienstleistungssektor oder im produzierenden Gewerbe beschäftigt sind, häufig nicht auf die Option Homeoffice ausweichen. Wanderarbeiter scheitern ökonomisch schon an Ausgangssperren, die ihnen die Beschäftigungs und damit die Möglichkeit (um nicht zu sagen: die schiere Notwendigkeit) des kontinuierlichen Erwerbs von Einkommen nehmen.
Corona erweist sich damit zwar immer noch als der große Gleichmacher, weil alle am Virus erkranken können. Das ist grundsätzlich richtig. Aber weil die Ressourcen zum individuellen Umgang mit Maßnahmen, die der Pandemiebekämpfung dienen, ungleich verteilt sind, potenziert Corona bestehende soziale und ökonomische Ungleichheiten – und ist in diesem Sinne Ungleichmacher. Auch auf diesen Katalysatoreffekt von Corona haben Gesellschaften, haben Regierungen, ob im Ausnahmezustand oder nicht, bislang keine überzeugende Antwort gefunden.
Globale Coronakratie?
Wo also steht die Welt angesichts der nach wie vor grassierenden Pandemie? Wenn sich die hier skizzierten Entwicklungen fortsetzen, ist das dann der Beginn einer globalen Coronakratie? Stehen wir damit also vor einer Wende, weg von der multilateralen Kooperation, hin zur Renationalisierung? Werden wir immer mehr national beschränkte, autoritäre, einander im Wettbewerb überbietende Regierungen im Ausnahmezustand beobachten, die keinen diskursiven Konsens mehr erzeugen und soziale Ungleichheiten noch weiter vertiefen? Stehen wir vor einer globalen Welle der Entdemokratisierung?
So pauschal formuliert, lassen sich all diese Fragen derzeit nur verneinen. Denn die weltweit zu beobachtenden Reaktionen auf die Corona-Pandemie sind wegen ihrer weit überwiegenden Verlagerung in einen nationalen Referenzrahmen und ihrer mitunter schnellen Anpassungen insgesamt zu heterogen und zu widersprüchlich, um daraus einen allgemeinen Trend abzuleiten.
Allerdings muss auch klar sein, dass die Entwicklungen um Corona in ihren vielfältigen, miteinander verwobenen Dimensionen – rechtlich, politisch, gesellschaftlich, ökonomisch – zu dynamisch, zu offen sind, als dass ein Versagen der Maßnahmen im globalen Gesundheitsnotstand ausgeschlossen wäre. Statt angesichts bestehender Wissenslücken auf Prognosen zu setzen, gilt es, klassische sozial wie geisteswissenschaftliche Kompetenzen in den Vordergrund zu stellen: beobachten, sortieren, einordnen, erklären. Unter Corona-Bedingungen allerdings in globalem Maßstab und in Echtzeit.
Wie Medienberichten, hat die Tschechische Regierung heute angekündigt, den Ausnahmezustand verhängen zu wollen. Regierungschef Andrej Babis begründete dies mit einer drohenden Überforderung des Gesundheitssystems in Folge einer möglichen Zunahme von Corona-Infektionen. In Kraft treten sollen die Maßnahmen ab kommendem Montag.
Ähnlich wie Frankreich, Spanien und Italien war auch Tschechien – gemessen an Infektionen pro 100.000 Einwohnern – besonders stark von der ersten Welle der Pandemie betroffen. Durch den Ausnahmezustand ist es der Regierung möglich, Grund- und Freiheitsrechte, wie etwa das Versammlungsrecht, einzuschränken. Anders als im Frühjahr 2020, als der Ausnahmezustand bereits für gut 2 Monate in Kraft war, sind zum jetzigen Zeitpunkt allerdings keine Grenzschließungen geplant.
Im kommenden März erscheint im Campus-Verlag mein neues Buch mit einer ersten Analyse der politischen wie rechtlichen Implikationen der Corona-Pandemie in Deutschland. Einen Blick aufs Cover und auf den Ankündigungstext gibt es hier.
Beschneidungen von Grundrechten, Sperrung der Grenzen, Versammlungsverbote und Kontaktverfolgunge, Schließungen von Schulen und Läden – im Januar 2020 hätte kaum jemand in Deutschland derart massive Eingriffe in das Alltagsleben für möglich gehalten. Dabei haben die außergewöhnlichen Maßnahmen, die Bund, Länder und Gemeinden in der seuchenrechtlichen Notfallsituation der Corona-Pandemie ab März 2020 ergriffen haben, eine Vorgeschichte. Matthias Lemke beleuchtet in diesem Buch die wechselhafte Entwicklung des Ausnahmezustands und Notstands in Deutschland – von der Weimarer Republik bis zur Corona-Pandemie. Regieren in Krisenzeiten, das zeigt der Blick zurück, kann demokratiegefährdend sein, gerade wenn Rufe nach dem “starken Mann” oder der “starken Frau” lauter werden. Am Ende des Buches diskutiert er anhand von sieben Thesen, wie ein demokratieverträgliches Krisenmanagement funktionieren kann. Denn die nächste Katastrophe wird kommen, ob wir wollen oder nicht.
Das französische Corona-Kabinett hat die Geltung des Gesundheitsnotstands verlängert. Die seit Ende März diesen Jahres geltenden Regelungen wurden bis zum 1. April 2021 verlängert. Diese Maßnahme wurde, so Premierminister Jean Castex, angesichts weiter steigender Fallzahlen bestätigter Infektionen mit dem Corona-Virus als erforderlich angesehen.
Basierend auf dem erst im Zuge der Corona-Pandemie geschaffenen Instrument des Gesundheitsnotstands können die Behörden somit auch weiterhin weitreichende Grundrechtseingriffe vornehmen. Diese beziehen sich weniger auf die – etwa im Großraum Paris – für den öffentlichen Raum generell vorgeschriebene Pflicht zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen, als vielmehr auf Einschränkungen der Versammlungsfreiheit und der Freiheit der Person.
Demnächst erscheint im Nomos-Verlag der von Rüdiger Voigt herausgegebene Band zum Aufbruch zur Demokratie in der Weimarer Republik. Für den Band habe ich einen Beitrag über den Ausnahmezustand in der Weimarer Reichsverfassung geschrieben. Die Einleitung des Beitrages gibt es hier vorab.
Der Essay Plädoyer für das Warum, der auf eine Rede anlässlich der Verleihung des Carl-Amery-Literaturpreises im Jahre 2009 zurückgeht, kann in seiner Bedeutung für jede kritische analytische Auseinandersetzung mit dem Ausnahmezustand nicht hoch genug eingeschätzt werden. Juli Zeh nimmt darin eine begriffliche Unterscheidung der Interrogativpronomen Warum und Wozu vor: „Warum und Wozu sind Schwestern, die unterschiedlicher nicht sein könnten.“ (Zeh 2016, S. 104) Worin besteht der Unterschied zwischen beiden? Zunächst zum Warum:
„Die ‚Warum‘-Frage forscht in die Vergangenheit. Sie erkundigt sich nach Ursachen, nach Hinter- und Beweggründen […]. Sie ist nachdenklich, vielleicht ein wenig introvertiert; sie appelliert an das Gedächtnis, interessiert sich für Motive, vielleicht sogar für eine morali-sche Gestimmtheit.“ (Ebd.).
Anders das Wozu:
„Ihre Schwester ‚Wozu‘ ist frecher. Schneller. Fordernder. Irgendwie zeitgemäßer. Ihr Blick richtet sich in die Zukunft. Wozu […] treffen wir Freunde, [wozu] lesen [wir] Bücher […]? […] Was ist der Zweck? Gibt es Maßstäbe, die zu erfüllen, Prognosen, die zu verifizieren, Effizienzkalkulationen, die zu berücksichtigen wären? ‚Warum‘ ist kontemplativer, ‚Wozu‘ im weitesten Sinne ökonomischer Natur.“ (Ebd.)
Der analytische Mehrwert, den diese Unterscheidung für die Analyse des Ausnahmezustandes eröffnet, liegt auf der Hand. Der Ausnahmezustand ist immer Politik und Recht gleichermaßen. Wenn es zu seiner Ausrufung kommt, beginnen viele Dinge unsicher zu werden – ausgenommen eines, wie Günter Frankenberg (2010, S. 9) in den Staatstechniken angemerkt hat: Wir sollten, so Frankenberg dort, nicht allzu viel auf Engel oder paradiesische Zustände zählen, wenn es um die politische Zukunft, ja um das Schicksal einer Gesellschaft überhaupt geht. Der nächste Konflikt, die nächste Katastrophe, seien sie politischen, sozialen, ökonomischen, ökologischen oder anderen Ursprungs, werden nicht allzu lange auf sich warten lassen. Wenn wir also nicht auf Engel zählen können, dann kommt letztlich alles auf die Exekutive, auf den entschlossen handelnden Staat an. Ihm obliegt es, alle Macht und Kompetenzen so zu fokussieren, dass er mit jeder Art von Krise umzugehen vermag. Diese Amalgamierung von verfassungsrechtlicher Ermächtigung einerseits und politischer Inanspruchnahme des Ausnahmezustandes andererseits, vermag Zehs Differenzierung beizukommen. Denn die Verfassung liefert nichts anderes als den begründeten Möglichkeitsrahmen des Politischen. Der Verfassungstext antwortet auf die Besorgnis, nicht auf Engel zählen zu können, ist formale Antizipation einer Krise; er enthält das Warum Ausnahmezustand, die rückbezogene Begründung der perspektivischen Notwendigkeit des Instruments an sich. Die konkrete politische Handlung im Ausnahmezustand, allzumal sie in der Öffentlichkeit begründungspflichtig und in der politischen Arena angreifbar ist, vertritt das Wozu Ausnahmezustand, also seine konkrete Erscheinung, seine instrumentelle, seine konsequentialistische Dimension. Mit Blick auf den Ausnahmezustand in der Weimarer Republik – auf seine verfassungsrechtliche Bestimmung und seine politisch-praktische Inanspruchnahme – ist diese Unterscheidung besonders spannend, denn ein und derselbe Verfassungstext begründete, in den Amtszeiten der Präsidenten Ebert und von Hindenburg, völlig unterschiedliche politische Praktiken. Der vorliegende Beitrag will versuchen aufzuzeigen, inwieweit sich die Regelungen des Art. 48 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) auf die Integrität der Republik insgesamt ausgewirkt haben, inwiefern sie diese geschützt oder aber unterminiert haben. Dazu werde ich zunächst eine Ausnahmezustandstypologie entwerfen und die Regelungen des Art. 48 anhand dieser Typologie einordnen. Danach werden exemplarische Ausnahmezustände während der Präsidentschaften Eberts und von Hindenburgs mit Blick auf ihre je eigenen politischen Inanspruchnahmen hin untersucht. Am Ende kann dieses Vorgehen dazu beitragen zu verstehen, ob es der Ausnahmezustand selbst war, der sich als demokratie-gefährdend herausgestellt hat, oder ob andere Faktoren – insbesondere partikulare politische Interessen – hierfür eine Rolle gespielt haben mögen.
Lemke, Matthias (2020), Notanker oder Sargnagel? Verfassungsrechtliche Konstruktion und politische Funktion des Ausnahmezustandes in der Weimarer Republik, in: Rüdiger Voigt (Hg.), Aufbruch zur Demokratie. Die Weimarer Reichsverfassung als Bauplan für eine demokratische Republik, Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-5783-1, ca. 980 Seiten, ca. 148,00€.
Sollte sich nach den bisherigen Anzeichen einer generellen Lockerung ausnahmezustandlicher Maßnahmen im Zusammenhang der Corona-Pandemie wieder eine Verschärfung von Grundrechten abzeichnen, nehme ich die Berichterstattung an dieser Stelle wieder auf.