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Notstandsföderalismus

Cover der RuP 57(1).

Ausgewählte verfassungsrechtliche Regelungen der Bundesländer im Notstandsfall

Im Rahmen des Gesundheitsnotstandes während der Corona-Pandemie haben die Bundesländer zahlreiche Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2-Erkrankungen ergriffen. Der deutsche Notstandsföderalismus erweist sich dabei als vielschichtiges Geflecht unterschiedlicher Notstandsregelungen, das in der Summe noch nicht hinreichend erforscht ist. Der Beitrag stellt verfassungsrechtliche Regelungen ausgewählter Bundesländer zum Notstand vor und ordnet sie typologisch ein.


Matthias Lemke (2021), Notstandsföderalismus. Ausgewählte verfassungsrechtliche Regelungen der Länder im Notstandsfall, in: Recht und Politik, 57(1), 16-25.

OnlineConference: Democracy and Human Rights during the Corona Crisis

The covid-19 pandemic may represent one of the most serious challenges to global democracy. Not only have long known authoritarian regimes or illiberal governments used the crisis as cover to rule by decree, postpone elections, arrest critics and heighten censorship. Even non-authoritarians won praise for limiting democratic freedoms „in ways that would have drawn condemnation in ordinary times“ (cf. Journal of Democracy, special issue on Covid vs. Democracy). We cannot know the ultimate impact of the pandemic on democracy yet but we can contribute to the risk analysis of the coronavirus measures from a democracy and human rights perspective. Our goal is to identify and warn when leaders engage in „executive overreach“ (cf. Diebel 2019) or – what can also constitute a threat to democracy and human rights – „executive underreach“ (Scheppele & Pozen 2020) and when democratic institutions come under stress. Our conference will contribute to an analysis of the Austrian crisis management strategy in relation to democracy and human rights. Therefore, we invite international and national experts to engage in a comparative assessment and to formulate recommendations for dealing with democracy and human rights in times of crisis.


For further details, please visit the conference homepage here.

Zoom-Link to Conference
Meeting-ID: 976 4762 3260
Kenncode: 427574

 

In eigener Sache (3) – Wir sind besser als das

“Der Denunziant hat schlechte Karten – im alltäglichen Leben, in der Literatur und in der Arbeitswelt. Schon in den Anfangsjahren der Bürokratisierung bezeichnet das von E.F.L. HOFFMANN 1849 in Leipzig herausgegebene ‘Vollständige politische Taschenwörterbuch’ den ‘Denunciant’ als ‘Angeber, Ankläger, Hinterbringer, schlechter Kerl’ und empfiehlt dem Leser auch unter dem Stichwort ‘Angeber’ nachzusehen. Dieser wird definiert als ‘eine Person, welche bei Vorgesetzten und Behörden von Andern Nachtheiliges hinterbringt. Es ist dies die gemeinste und verächtlichste Menschenklasse, die jeder Redliche verabscheut’. Auch heute noch, fast 150 Jahre nach dieser Definition, ist sie aktuell. Denunziation könnte man einen Vorgang nennen, bei dem innerorganisatorisch durch das Mitteilen belastender Informationen ein Mitarbeiter in schwere Legitimationszwänge gerät und der Denunziant sich davon einen persönlichen Vorteil erhofft.”

Jaschke, Hans-Gerd, Denunziation, in: Peter Heinrich / Jochen Schulz zur Wiesch (Hg.), Wörterbuch der Mikropolitik, Wiesbaden 1998, 56-58, hier: 56.

In eigener Sache (2)

“Grundordnung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (HS Bund GrO) vom 21. August 2018 – Bek. d. BMI v. 21.8.2018 – D2-12100/3#3 – […]

§1 Errichtung, Rechtsstellung, Zielsetzung […]

(2) Mitglieder der Hochschule sind: […]

7. das hauptamtliche Lehrpersonal […].

§2 Zielsetzung

(1) Die Hochschule stellt sicher, dass ihre Mitglieder und Angehörigen die durch Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte wahrnehmen können. […]

§17 Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter […]

(4) Die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter ist unmittelbare Dienstvorgesetzte oder unmittelbarer Dienstvorgesetzter (mit Ausnahme des Standortes Brühl) oder Vorgesetzte oder Vorgesetzter der hauptamtlich Lehrenden […]. Die Rechte des hauptamtlichen Lehrpersonals aus Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt. […]”


Volltext hier (externer Link).

Offener Brief

Nachfolgend dokumentiere ich einen offenen Brief, dessen Verfasser*innen sich gegen die Diskreditierung der KviaPol-Studie aussprechen, wie sie derzeit vom Präsidenten der Hochschule der Polizei in Rheinland-Pfalz ausgeht. Ich unterstütze diesen offenen Brief, der hier als vollständiges PDF-Dokument herunter geladen werden kann (dazu gehörige Pressemitteilung mitsamt Unterzeichnungsmöglichkeit hier), nachdrücklich. Die Einlassungen der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz, auf die der Brief Bezug nimmt, können hierhier, hier und hier heruntergeladen werden.


“Gegen die Diskreditierung unabhängiger Forschung durch Vertreter der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz

Die Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz (HdP RP) initiierte in einer jüngst bekannt gewordenen Mail eine Kampagne gegen eine wissenschaftliche Studie zu Körperverletzung im Amt (KViAPol), welche finanziert von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG), an der Ruhr- Universität zu Bochum von Prof. Tobias Singelnstein, Laila Abdul-Rahman, Hannah Espín Grau und Luise Klaus durchgeführt wird und die bisher zwei Zwischenberichte veröffentlicht hat. Der Versuch einer polizeilichen Selbstimmunisierung gegen externe Forschung, sowie die gezielte Verächtlichmachung einer Studie, deren Ergebnisse der HdP RP nicht gefallen, sind ein Angriff auf die Freiheit der Wissenschaft.

Die genannte Mail richtete sich an sämtliche Verwaltungs- und Polizeihochschulen in der Bundesrepublik und ruft dazu auf durch konzertierte Pressearbeit und die Durchführung eigener Studien “gemeinsam die Interessen der Polizei [zu] wahren” und gegen die vermeintliche Schädigung des Rufes der Polizei durch die Bochumer Studie vorzugehen. In dem von dem Präsidenten der HdP RP Friedel Durben formulierten „Elektronischen Brief“ werden die (Zwischen-)Ergebnisse als „wissenschaftlich-fragil“ bezeichnet und eine Nicht-Wissenschaftlichkeit der Studie suggeriert. Er schreibt weiterhin, dass die „unkommentierte Veröffentlichung derartiger Thesen auch dem Image der rheinland-pfälzischen Polizei“ schade. Um diesem vermeintlichen Vertrauensverlust entgegenzuwirken, habe man als Reaktion „die interdisziplinäre Arbeitsgruppe ‘Durchsetzung polizeilicher Autorität im Rechtsstaat’ (AG DPAR) bereits mit Erscheinen des 1. Zwischenberichtes 2019 eingerichtet, die sich kritisch mit der KViAPol-Studie auseinandersetzt und verschiedene eigene Ansätze verfolgt.“ (Mail datiert auf den 10.02.2021)

Dieser Mail waren ein Artikel von Martin Hoch und Claudio Thunsdorff sowie ein Kommentar des stellv. Direktors der HdP RP Axel Henrichs angehängt, jeweils veröffentlicht in der Zeitschrift Kriminalistik 01/2021. Im Anhang befand sich weiterhin ein Poster der HdP RP, auf welchem einige Kernsätze der zwei Artikel und des Kommentars zitiert wurden. Die dort formulierte Kritik zielt hauptsächlich auf die Frage der Repräsentativität der Studie und suggeriert grundlos schwere methodische Mängel. Die Akquise von Befragungsteilnehmer*innen über ein nicht-repräsentatives Schneeballsystem ist jedoch ein gängiges Verfahren im Kontext explorativer Dunkelfeldstudien. In beiden Zwischenberichten macht das Projektteam darüber hinaus transparent welche methodischen Grenzen das Projekt hat und in welchem Rahmen die Zwischenergebnisse interpretiert werden können. Dieses Vorgehen entspricht den von der DFG formulierten Gütekriterien wissenschaftlichen Arbeitens. Die wissenschaftliche Integrität der Studie wird darüber hinaus durch einen wissenschaftlichen Beirat, in dem auch Expertise aus der Polizei vertreten ist, abgesichert.

Ein derartiges Vorgehen der HdP RP im Sinne einer Kampagnenarbeit gegen unabhängige Polizeiforschung ist für eine staatlich finanzierte Hochschule befremdend. Es reiht sich ein in eine Vielzahl verschiedener ähnlich gelagerter Kritiken der Polizeigewerkschaften (DPolG, GdP), aus Teilen der Polizei und der Polizeiwissenschaft/Kriminologie am Forschungsdesign und an den vorläufigen Ergebnissen der Bochumer Studie. Die Heftigkeit der Kritik ist angesichts der reflektierten Methodologie der Studie mehr als eigentümlich. Die Mail des Präsidenten der HdP RP Friedel Durben werten wir als Versuch, Forschungsvorhaben, die nicht an den Polizeihochschulen angesiedelt sind und von deren Ergebnissen ein Schaden des Images der Polizei befürchtet wird, zu unterbinden bzw. zu sabotieren.

Das Initiieren einer organisierten Kampagne zur Diskreditierung unliebsamer Ergebnisse einer Studie, die alle wissenschaftlichen, von der DFG festgelegten Gütekriterien erfüllt, ist nichts weniger als ein Angriff auf die grundgesetzlich verbriefte Freiheit der Wissenschaft. Insbesondere die Polizei muss sich als Vertreterin des staatlichen Gewaltmonopols einer unabhängigen und freien Forschung öffnen und darf diese nicht behindern.

Wir fordern daher von der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz ein klares Bekenntnis zur Freiheit der Forschung und Wissenschaft nach Art. 5 GG – auch für die Polizeiforschung.”


Beitrag am 18.2.2021, 11:06 und 11:32, ergänzt.

Der “nervöse Staat” in der Antizipationsfalle?

Tristan Barczak geht in seiner ebenso opulenten wie beeindruckenden Studie (684 Seiten mit über 130 Seiten Literaturverzeichnis) “Der nervöse Staat”, die der Juristischen Fakultät der Universität Münster 2019 als Habilitationsschrift vorgelegen hat und von dieser angenommen worden ist, unter diesem ebenso charmanten wie treffenden Titel einer ebenso spannenden wie wichtigen Frage nach. Getragen ist diese von der Feststellung, dass ein Staat dann als ‘nervös’ zu bezeichnen ist, wenn er “die Logik der Wirklichkeit durch die Logik der Möglichkeit ersetzt” (673) und in der Folge aus Angst präventive Gefahrenabwehr und Feindidentifikation auf die Spitze – und im Zweifelsfall noch darüber hinaus – treibt. “Ein Staat, der nie ruht, ist ein nervöser Staat.” (ebd.) Angesichts dieser alarmierenden Diagnose drängt sich eine nicht minder dringende Problematik auf: Wie kann es gelingen, dass angesichts permanenten Sicherheitsdrucks, dem sich westliche Demokratien spätestens seit 9/11 ausgesetzt wähnen, der Ausnahmezustand nicht der neue Normalzustand wird? Dass diese Frage nach den Grenzen von Versicherheitlichung weniger bloß akademischen, sondern tatsächlich einen überaus demokratisch-praktischen Charakter hat, liegt auf der Hand: etwa mit den Folgen der Anschläge vom 13.11.2015 in Frankreich, und insbesondere mit dem Fortschreiten der Corona-Pandemie ist deutlich geworden, dass Grundrechtseinschränkungen im Kontext von Terrorabwehr und Gesundheitsnotstand nicht nur nah an den Alltag der Demokratie heranrücken. Als Folgen mitunter multipler, sich überlagernder Krisenszenarien sind sie bereits Alltag geworden.

Perspektiven

Worum also geht es bei Barczak im Kern? “Die Situationen, in denen das Bedürfnis auftaucht, einen Ausnahmezustand erklären, sind regelmäßig besonders hektische und erregte, in denen die politische, institutionelle und gesellschaftliche Spannung sprunghaft anzusteigen pflegen.” (1) Eingebettet in ein ständiges Gefühl der “Angst als eigenständige Kategorie des Rechts” (3) droht – nicht immer, aber immer häufiger – eine autoritäre Verfestigung eines Instruments, das eigentlich zur Rettung des Bestehenden gedacht war. Um dieser Versuchung, um nicht zu sagen Gefährdung durch ausnahmezustandliche Praktiken zu entgehen, wird ein “modernes Verständnis des Ausnahmezustandes” (7) erforderlich, das Barczak entfalten will. Dieses gelte es der Summe all jener geräuschlosen, impliziten Gesten und Praktiken der Sicherheitsgesellschaft, die “nicht offiziell erklärt” (353) werden und für deren Ende es dementsprechend auch “kein klares Kriterium” (ebd.) gebe, entgegen zu stellen. Denn wenn es keine klaren Abgrenzungen ausnahmezustandlicher Praktiken gibt, dann droht der rechtsstaatlichen Demokratie die Antizipationsfalle: Aus Angst vor echten oder vermeintlichen Gefahren drängen Sicherheitsimperative die qualitative, sich ihrer Gemeinschaftlichkeit bewusste, republikanische Freiheit mehr und mehr an den Rand.

Im ersten Teil werden Fragestellung und Methode entfaltet. Was letztere anbelangt, so entscheidet sich Barczak für ein strikt rechtswissenschaftliches Vorgehen: “Der Ausnahmezustand lässt sich nach dem methodischen Vorverständnis dieser Arbeit […] nur als Rechtsbegriff, Rechtsinstitut und Bezeichnung für einen Rechtszustand auffassen.” (51) Und weiter: “Das Recht normiert seine Ausnahmen selbst […].” (ebd.) Diese methodische Ausrichtung ist zu akzeptieren, wobei – aus politikwissenschaftlicher Perspektive – dieser grundsätzlichen Akzeptanz gleich auch eine gewisse Hin- und Hergerissenheit innewohnt. Denn so sehr die Aussage, wonach der Ausnahmezustand ein Rechtsbegriff ist, zuzustimmen ist, so berechtigt gerade bei einem so weitreichenden, grundrechtssensiblen Thema auch die Frage, wo denn das Recht, das hier verhandelt werden soll, herkommt. Im Zweifelsfall aus den Parlamenten, würde man meinen, und die sind in ihrer politischen Praxis eben mehr als ‘bloß’ Recht. Ich werde hierauf an späterer Stelle noch einmal zurückkommen. 

Nach diesen grundlegenden Orientierungen des ersten dient der zweite Teil  der theoretischen Erschließung des Ausnahmezustandes. Barczak verortet sich dabei zwischen geltungstheoretischen und ein legalistischen Argumenten. Der ‘antizipierte Ausnahmezustand’ ist demnach weder bloß das andere der Normalität, noch ist er ihr integraler Bestandteil. Eine allgemeingültige Antwort auf das Problem seiner rechtlichen Verortung, bis hin gar zum Ausschluss des Ausnahmezustandes, “erscheint schwierig, wenn nicht gar ausgeschlossen” (207). Also bleibt, konkrete rechtliche Regelungen hinsichtlich ihrer Handhabung des Ausnahmezustandes zu befragen. 

Der dritte Teil der Studie wirft dementsprechend einen (rechts-)historisch akzentuierten – politikwissenschaftlich ließe sich fast sagen: einen in Teilen ideengeschichtlich akzentuierten – Blick auf Modelle der rechtlichen Einhegung des Ausnahmezustandes. Auch wenn die Identifikation eines Idealtypus des Ausnahmezustandes länderübergreifend kaum möglich sei, so lässt sich mit Blick auf die Rekonstruktion der einschlägigen Regelungen im angelsächsischen, im französisch- und im deutschsprachigen Raum doch eine funktionale Gemeinsamkeit seiner “Vergesetzlichung” (349) ausmachen: “Gefahrenabwehr und Gefahrenvorbeugung, Prävention und Vorsorge” (ebd.). Die rechtsstaatliche Qualität des Ausnahmezustandes, oder präziser: die Qualität moderner Staatlichkeit, bemisst sich fortan an der Fähigkeit zur Prognose von Risiken. Würde man das Ganze – über Barczak hinausgehend – aus einer dystopischeren Perspektive beschreiben wollen, so ließe sich, im Anschluss etwa an die Vorlesungen zur Bio-Macht von Michel Foucault, in letzter Konsequenz auch formulieren: Die Qualität moderner Staatlichkeit bemisst sich in der Fähigkeit zur Prognose, was die Regierung der Lebenden zum Primat der Politik erhebt.

Im Anschluss an diese (rechts-)historische Rekonstruktion unternimmt Barczak im vierten Teil den Versuch, den Begriff des ‘antizipierten Ausnahmezustandes’ näher zu bestimmen. Dieser bildet “den vorläufigen Schlusspunkt einer von Verrechtlichung und Vergesetzlichung geprägten und schließlich in die Vorverlagerung einmündenden Entwicklung des Ausnahmezustandes” (600). Somit manifestiert sich der ‘antizipierte Ausnahmezustand’ in Rechtsnormen, die kumulativ fünf Anforderungen erfüllen: sie müssen (a) “im Vorfeld konkreter Gefahren des traditionellen Polizeirechts ansetzen” (601), sie müssen (b) konkrete Handlungsmöglichkeiten der Exekutive eröffnen und zwar (c) angesichts außergewöhnlicher Bedrohungslagen für  hochrangige Schutzgüter; sie münden in einen (d) “hochgradigen Eingriff in grundlegende Freiheitsverbürgungen” (ebd.) und haben (e) einen konkreten Adressaten. In einer Zeit, in der im Zuge der Novellierung von Polizei- und Sicherheitsgesetzen immer häufiger präventive Handlungserweiterungen der Exekutive gefordert und implementiert werden – deutlich wird das etwa in der Figur des Gefährders – würde der so verfasste ‘antizipierte Ausnahmezustand’ eine kritische Einordnung erlauben. Denn er eröffnet die Möglichkeit, Elemente des präventiven Gefahrenabwehrrechts als das zu bezeichnen, was sie sind: als Ausnahmezustand, der, mit Agamben gesprochen, Menschen nach bestimmten Kriterien auf ihr bloßes Leben reduziert.

Hier wird noch einmal die Tragweite und Problematik der eingangs schon erwähnten, beinahe beiläufig klingenden Einschätzung deutlich, wonach “[…] der Ausnahmezustand […] kein widernormatives, die geltende Rechtsordnung verschlingendes schwarzes Loch” (49) ist. Im Gegenteil: Der Ausnahmezustand ist in der Rechtsordnung selbst, er ist Bestandteil des Rechts und damit der Gesellschaft. Der Ausnahmezustand ist rechtlich, aber er ist auch konkret. Und je nach politischer Lage – ich werde hierauf abschließend noch einmal zurückkommen – wird er sich schneller oder weniger schnell ausdehnen. Im nunmehr anschließenden, fünften und Der abschließenden Teil bündelt Barczak die Befunde seiner Studie.

Befunde

Was nun macht den ‘antizipierten Ausnahmezustand’ aus? Das Problem, da ist Barczak vollkommen zuzustimmen, liegt für den Rechtsstaat nicht im Instrument des Ausnahmezustands, sondern im Umgang mit den Folgen seiner Anwendung. Am Ende steht trotz allem die Hoffnung, dass aus dem nervösen Staat doch noch ein resilienter Staat (vgl. 684) werden könnte, wenn es um eine rechts- und demokratiereichere Krisenintervention im Ausnahmezustand geht. Wie aber könnte diese aussehen? Das Fazit der Studie plädiert rechtstechnisch dafür, eine “an Art. 80a GG orientierte Verfassungsergänzung” (683) in Betracht zu ziehen. Dadurch ließe sich, so Barczak weiter, in Analogie zum Spannungsfall, der auf die Abwehr einer äußeren Bedrohung zielt, eine Regelung für den inneren Spannungsfall auf Bundesebene treffen. Diese würde es erlauben, der derzeitigen, landesrechtlich verankerten, bisweilen präventiv orientierten Sicherheitsrechtssetzung (etwa im Polizeirecht) einen Zustimmungsvorbehalt des Bundestages vorzuschalten.

Ob sich die oben bereit angesprochenen  geräuschlosen, impliziten Gesten und Praktiken der Sicherheitsgesellschaft hiervon beeindrucken lassen? So sehr diese primär institutionelle Option der Einhegung der Ausnahme durch die Etablierung eines “Instituts der ‘Gesetzesbereitschaft'” (684) stringent argumentiert ist, so sehr bleiben doch Zweifel. Begründet sind diese etwa durch die Erfahrungen in Frankreich: Was ist mit einer solcherart ausgestalteten Trennung von Norm und Ausnahme in Form eines Zustimmungsvorbehalt des nationalen Parlaments gewonnen, wenn mit der Normalisierung von Ausnahmeregelungen durch Übernahme in den Code de la Sécurité intérieure die Ausweitung von Exekutivkompetenzen in einen Bereich weit jenseits des vorher Möglichen einhergeht? Und wie ist sichergestellt, dass die rechtliche Gestaltung des “Vorfeldstadiums des inneren Notstandes” (683) nicht ihrerseits unter den Bedingungen der Ausnahme geschieht – also im Angesicht von Krise, Angst und Chaos, was die von Barczak vorgeschlagene 2/3-Mehrheit gerade in der autoritären Phase der Krisenabwehr (vgl. Lemke 2021: 125) zur Makulatur degradiert? So sehr ich die Hoffnung auf rechtsstaatliche Resilienz durch Einhegung des Ausnahmezustandes teile, so sehr bleibe ich davon überzeugt, dass Einhegung hier nur die zweitbeste Option darstellt. Die beste wäre der gänzliche Verzicht auf den Ausnahmezustand.

Diese Einschätzung gründet noch auf einem weiteren Punkt, der es abschließend erlaubt, das größte analytische Problem der Studie, die durchgängig rechtswissenschaftlich argumentiert, in den Blick zu nehmen. “Ist der Ausnahmezustand aus Sicht der Rechtswissenschaft nur als ein Phänomen des Rechts begreifbar, so lässt er sich auch mit den Mitteln des Rechts erfassen und bewältigen.” (682) Durch diese – methodisch und disziplinär völlig legitime und für sich nicht zu beanstandende – Verengung der Perspektive gerät ein Aspekt des Ausnahmezustandes aus dem Blick, der sich bereits in der Plettenberger Begrifflichkeit der ‘souveränen Diktatur’, aber auch in Machiavellis Appell an die Selbsterhaltungsfähigkeit der Republik widerspiegelt: Ausnahmezustand ist nie ‘nur’ Rechtsbegriff, sondern immer auch politisch. Barczak gesteht das im Prinzip selbst ein, wenn er – wie eingangs bereits erwähnt – von der “Logik der Wirklichkeit” (673) und der “Logik der Möglichkeit” (ebd.) schreibt. Bei beiden Logiken handelt es sich zwar um distinkte, aber eben mögliche Handlungs- bzw. Entscheidungsmodi einer Republik. Im Ausnahmezustand, der Recht und die Überschreitung von Recht, der Wirklichkeit und Möglichkeit umfasst, sind Recht und insbesondere Macht gleichermaßen präsent; letztere etwa  in Form von Durchsetzungs- oder Deutungsmacht in der politischen Öffentlichkeit. Gerade im postfaktischen Zeitalter macht dieser Umstand den Ausnahmezustand zu einem hochgradig problematischen Instrument für die politische und rechtliche Integrität der Demokratie. Diese (macht-)politische Seite des Ausnahmezustandes hätte im Rahmen der Studie sicherlich größerer Aufmerksamkeit bedurft. Mir ist durchaus bewusst, dass eine solche Forderung in der Gesamtschau auf eine knapp siebenhundertseitige, ebenso spannende wie profund recherchierte Arbeit etwas Vermessenes hat. Somit sei dieser Aspekt eher als Hinweis auf eine künftige Perspektiverweiterung, denn als substanzielle Kritik verstanden.

Nachtrag

Noch ein literarischer Nachtrag sei gestattet: Barczak widmet sich gleich zu Beginn des ersten Teils ausführlich Herman Melvilles Seenovelle ‘Billy Budd’. Darin, so Braczak, habe Melville gleich “zwei Geschichten des Ausnahmezustandes” (16) erzählt: Die des Ausnahmezustandes, der Recht schafft, ohne selbst Recht sein zu müssen; und die eines präventiven Rechtsbruchs im Sinne des berüchtigten Diktums ‘Not kennt kein Gebot’. Ich halte diese Interpretation für unzutreffend. Denn sie gründet auf der Ineinssetzung zweier völlig unterschiedlicher Grenzfiguren des Rechts, die beide eine umgangssprachliche Ausnahmesituation meinend die grundverschieden sind. Die eine hatte, wie oben bereits erwähnt, Carl Schmitt als ‘souveräne Diktatur’ beschrieben; die andere ist als ‘rechtfertigender Notstand’ bekannt. In keiner der beiden Situationen ist ein Staat oder ein staatlicher Akteur anwesend, auch nicht der ‘nervöse Staat’.


Tristan Barczak, Der nervöse Staat. Ausnahmezustand und Resilienz des Rechts in der Sicherheitsgesellschaft, Tübingen: Mohr Siebeck 2020. XXXI, 828 Seiten (=Jus Publicum, Bd. 288). ISBN 978-3-16-159083-2. 149,00€.

Fragen an den Ausnahmezustand (7)

Frage: Lockdown? Ausgangssperre? Ausgangsbeschränkung?

Zugegeben – die Frage nach der begrifflichen Differenzierung ist eine, die mich selbst umtreibt und die erstaunlicherweise in den Suchanfragen (bislang) nicht präsent ist. Was also sind die Unterschiede und welcher Begriff ist im Zusammenhang mit der bisherigen deutschen Corona-Reaktion angemessen?

Das Wort ‚Lockdown‘ stammt aus dem Englischen. Laut wortbedeutung.info bedeutet der Begriff „zumeist mit Bezug auf nordamerikanische Verhältnisse: (während eines Amoklaufs, eines terroristischen Anschlags oder dergleichen) aus Sicherheitsgründen verhängte vollständige Abriegelung eines Gebäudes, Gebäudekomplexes bzw. eines bestimmten bewohnten oder von Menschen frequentierten Areals (die zumeist mit der Verbarrikadierung der sich in dem oder den Gebäuden bzw. auf dem Areal befindlichen Personen sowie mit der Aus-gangssperre aller Anwohner der umliegenden Gebäude innerhalb einer gesteckten Sicherheitszone einhergeht)“. Die im deutschen öffentlichen Diskurs häufig unterlegte Bedeutung einer weitreichenden Ausgangssperre ist demnach von der eigentlichen Begriffsbedeutung nicht abgedeckt. Wenn überhaupt, dann kann der Begriff die kleinräumliche Abriegelung von zum Beispiel Gebäudekomplexen meinen, wie es sie im Zusammenhang mit der Pandemiebekämpfung und auf Anordnung örtlich zuständiger Gesundheitsämter in Deutschland tatsächlich gegeben hat. Eine flächendeckende Ausgangssperre, die überwacht werden würde und die einen Aufenthalt im öffentlichen Raum nur unter Vorlage eines Passierscheins möglich machte, ist vom Begriff ‚Lockdown‘ nicht gemeint. Sie ist in Deutschland nicht eingesetzt worden. Ihren Einsatz halte ich zudem nach wie vor für unwahrscheinlich, weil dann die kommunal und auf Landesebene zuständigen Ordnungsbehörden (Ordnungsämter, Polizei) sich deutschlandweit gemeinsam für diese Maßnahme entscheiden und sie auch überwachen müssten.

Eine Ausgangssperre im eigentlichen Sinne geht so:

Von der für das gesamte französische Staatsgebiet zwischen 18:00 und 06:00 Uhr geltenden Ausgangssperre (“couvre-feu”) kann sich befreien lassen, wer etwa zur Arbeit muss oder aber einen Arzttermin hat. Zum Nachweis der Berechtigung ist ein Passierschein (“attestation de déplacement”) mitzuführen.

Eine Ausgangsbeschränkung ist zweifellos die mildeste Form der Regulierung des Grundrechts auf Freiheit der Person (Art. 2 II 2 GG). Denn in der Durchsetzung des Eingriffs in das Grundrecht bleibt die individuelle Entscheidung die letzte Instanz. Zwar können staatlicherseits Regulierungen erfolgen – und sie sind es ja auch – beispielsweise in Form der Schließung von Kinos, Theatern, Restaurants oder durch Restriktionen im Einzelhandel. Jedoch wird die Freiheit der Wegbewegung, also die Möglichkeit, den eigenen Aufenthaltsort jederzeit auch verlassen zu können, nicht auf die eigene Wohnung reduziert. Der öffentliche Raum bleibt auch in der Ausgangsbeschränkung zugänglich – wenn auch unter Auflagen. Diesen verantwortungsvoll nachzukommen ist Sache des Einzelnen.


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Fragen an den Ausnahmezustand (6)

Das mit der Frage-Antwort-Rubrik scheint sich tatsächlich zu einer spannenden Sache zu entwickeln. Und manchmal, ja manchmal geht es auch ganz schnell, so wie hier zum Beispiel:

Frage: Kriegsrecht USA ausgerufen? (5x gestellt) Die USA haben heute das Kriegsrecht ausgerufen? (1x gestellt)

Nein. Nein. Nein. Nein. Nein.
Und nein.


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Fragen an den Ausnahmezustand (5)

Frage: Washington Gefahrenzone?

In der aktuellen Medienberichterstattung war zu lesen, dass Washington vor der Amtseinführung des neuen US-Präsidenten Joe Biden zur Gefahrenzone erklärt worden sei. Diese Formulierung ist insofern unglücklich, als dass sie unzutreffende Assoziationen zum polizeilichen Instrument der ‘Gefahrengebiete’ weckt.

Richtig ist, dass der amtierende US-Präsident mit Blick auf die Amtseinführung seines Nachfolgers eine ‘Emergency Declaration’ erlassen hat. Diese ermöglicht es den lokalen Behörden, auf Bundeseinrichtungen und -institutionen (FEMA) und (finanzielle) Mittel zuzugreifen, die im Zuge der Durchsetzung erhöhter Sicherheitsmaßnahmen vor, während und nach der Amtseinführung Bidens benötigt werden bzw. erforderlich sind. Eine Einschränkung von Grundrechten ist mit der Erklärung nicht verbunden.


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Verlängerung des Gesundheitsnotstandes in Frankreich

Unter der Überschrift “Ein nicht enden wollendes Regime der Ausnahme” berichtete die Nachrichtenplattform Heise.de am 9.1.2021, dass die französische Regierung beabsichtigt, den état d’urgence sanitaire (Gesundheitsnotstand) bis einschließlich 1.6.2021 zu verlängern. Darüber hinaus sei bereits eine weitere Verlängerung der Maßnahmen bis zum Jahresende im Gespräch. Zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie erlaubt der Gesundheitsnotstand in Frankreich etwa die Verhängung von Ausgangssperren, die in ihrer Ausgestaltung wesentlich strenger sind, als das bislang in Deutschland praktizierte Verfahren der Ausgangsbeschränkung.

Der Artikel verweist zudem auf die einschlägige Berichterstattung dieses Blogs, die unter dem Tag ‘Frankreich’ nachgelesen werden kann:

“Die Kompetenzen, die der französischen Regierung durch den Gesundheitsnotstand zukommen, sind erheblich, wie der Politologe Matthias Lemke, der sich auf Ausnahmezustand und “Krisendemokratie” spezialisiert hat, hier auf Deutsch ausgeführt hat.”