Tristan Barczak geht in seiner ebenso opulenten wie beeindruckenden Studie (684 Seiten mit über 130 Seiten Literaturverzeichnis) “Der nervöse Staat”, die der Juristischen Fakultät der Universität Münster 2019 als Habilitationsschrift vorgelegen hat und von dieser angenommen worden ist, unter diesem ebenso charmanten wie treffenden Titel einer ebenso spannenden wie wichtigen Frage nach. Getragen ist diese von der Feststellung, dass ein Staat dann als ‘nervös’ zu bezeichnen ist, wenn er “die Logik der Wirklichkeit durch die Logik der Möglichkeit ersetzt” (673) und in der Folge aus Angst präventive Gefahrenabwehr und Feindidentifikation auf die Spitze – und im Zweifelsfall noch darüber hinaus – treibt. “Ein Staat, der nie ruht, ist ein nervöser Staat.” (ebd.) Angesichts dieser alarmierenden Diagnose drängt sich eine nicht minder dringende Problematik auf: Wie kann es gelingen, dass angesichts permanenten Sicherheitsdrucks, dem sich westliche Demokratien spätestens seit 9/11 ausgesetzt wähnen, der Ausnahmezustand nicht der neue Normalzustand wird? Dass diese Frage nach den Grenzen von Versicherheitlichung weniger bloß akademischen, sondern tatsächlich einen überaus demokratisch-praktischen Charakter hat, liegt auf der Hand: etwa mit den Folgen der Anschläge vom 13.11.2015 in Frankreich, und insbesondere mit dem Fortschreiten der Corona-Pandemie ist deutlich geworden, dass Grundrechtseinschränkungen im Kontext von Terrorabwehr und Gesundheitsnotstand nicht nur nah an den Alltag der Demokratie heranrücken. Als Folgen mitunter multipler, sich überlagernder Krisenszenarien sind sie bereits Alltag geworden.
Perspektiven
Worum also geht es bei Barczak im Kern? “Die Situationen, in denen das Bedürfnis auftaucht, einen Ausnahmezustand erklären, sind regelmäßig besonders hektische und erregte, in denen die politische, institutionelle und gesellschaftliche Spannung sprunghaft anzusteigen pflegen.” (1) Eingebettet in ein ständiges Gefühl der “Angst als eigenständige Kategorie des Rechts” (3) droht – nicht immer, aber immer häufiger – eine autoritäre Verfestigung eines Instruments, das eigentlich zur Rettung des Bestehenden gedacht war. Um dieser Versuchung, um nicht zu sagen Gefährdung durch ausnahmezustandliche Praktiken zu entgehen, wird ein “modernes Verständnis des Ausnahmezustandes” (7) erforderlich, das Barczak entfalten will. Dieses gelte es der Summe all jener geräuschlosen, impliziten Gesten und Praktiken der Sicherheitsgesellschaft, die “nicht offiziell erklärt” (353) werden und für deren Ende es dementsprechend auch “kein klares Kriterium” (ebd.) gebe, entgegen zu stellen. Denn wenn es keine klaren Abgrenzungen ausnahmezustandlicher Praktiken gibt, dann droht der rechtsstaatlichen Demokratie die Antizipationsfalle: Aus Angst vor echten oder vermeintlichen Gefahren drängen Sicherheitsimperative die qualitative, sich ihrer Gemeinschaftlichkeit bewusste, republikanische Freiheit mehr und mehr an den Rand.
Im ersten Teil werden Fragestellung und Methode entfaltet. Was letztere anbelangt, so entscheidet sich Barczak für ein strikt rechtswissenschaftliches Vorgehen: “Der Ausnahmezustand lässt sich nach dem methodischen Vorverständnis dieser Arbeit […] nur als Rechtsbegriff, Rechtsinstitut und Bezeichnung für einen Rechtszustand auffassen.” (51) Und weiter: “Das Recht normiert seine Ausnahmen selbst […].” (ebd.) Diese methodische Ausrichtung ist zu akzeptieren, wobei – aus politikwissenschaftlicher Perspektive – dieser grundsätzlichen Akzeptanz gleich auch eine gewisse Hin- und Hergerissenheit innewohnt. Denn so sehr die Aussage, wonach der Ausnahmezustand ein Rechtsbegriff ist, zuzustimmen ist, so berechtigt gerade bei einem so weitreichenden, grundrechtssensiblen Thema auch die Frage, wo denn das Recht, das hier verhandelt werden soll, herkommt. Im Zweifelsfall aus den Parlamenten, würde man meinen, und die sind in ihrer politischen Praxis eben mehr als ‘bloß’ Recht. Ich werde hierauf an späterer Stelle noch einmal zurückkommen.
Nach diesen grundlegenden Orientierungen des ersten dient der zweite Teil der theoretischen Erschließung des Ausnahmezustandes. Barczak verortet sich dabei zwischen geltungstheoretischen und ein legalistischen Argumenten. Der ‘antizipierte Ausnahmezustand’ ist demnach weder bloß das andere der Normalität, noch ist er ihr integraler Bestandteil. Eine allgemeingültige Antwort auf das Problem seiner rechtlichen Verortung, bis hin gar zum Ausschluss des Ausnahmezustandes, “erscheint schwierig, wenn nicht gar ausgeschlossen” (207). Also bleibt, konkrete rechtliche Regelungen hinsichtlich ihrer Handhabung des Ausnahmezustandes zu befragen.
Der dritte Teil der Studie wirft dementsprechend einen (rechts-)historisch akzentuierten – politikwissenschaftlich ließe sich fast sagen: einen in Teilen ideengeschichtlich akzentuierten – Blick auf Modelle der rechtlichen Einhegung des Ausnahmezustandes. Auch wenn die Identifikation eines Idealtypus des Ausnahmezustandes länderübergreifend kaum möglich sei, so lässt sich mit Blick auf die Rekonstruktion der einschlägigen Regelungen im angelsächsischen, im französisch- und im deutschsprachigen Raum doch eine funktionale Gemeinsamkeit seiner “Vergesetzlichung” (349) ausmachen: “Gefahrenabwehr und Gefahrenvorbeugung, Prävention und Vorsorge” (ebd.). Die rechtsstaatliche Qualität des Ausnahmezustandes, oder präziser: die Qualität moderner Staatlichkeit, bemisst sich fortan an der Fähigkeit zur Prognose von Risiken. Würde man das Ganze – über Barczak hinausgehend – aus einer dystopischeren Perspektive beschreiben wollen, so ließe sich, im Anschluss etwa an die Vorlesungen zur Bio-Macht von Michel Foucault, in letzter Konsequenz auch formulieren: Die Qualität moderner Staatlichkeit bemisst sich in der Fähigkeit zur Prognose, was die Regierung der Lebenden zum Primat der Politik erhebt.
Im Anschluss an diese (rechts-)historische Rekonstruktion unternimmt Barczak im vierten Teil den Versuch, den Begriff des ‘antizipierten Ausnahmezustandes’ näher zu bestimmen. Dieser bildet “den vorläufigen Schlusspunkt einer von Verrechtlichung und Vergesetzlichung geprägten und schließlich in die Vorverlagerung einmündenden Entwicklung des Ausnahmezustandes” (600). Somit manifestiert sich der ‘antizipierte Ausnahmezustand’ in Rechtsnormen, die kumulativ fünf Anforderungen erfüllen: sie müssen (a) “im Vorfeld konkreter Gefahren des traditionellen Polizeirechts ansetzen” (601), sie müssen (b) konkrete Handlungsmöglichkeiten der Exekutive eröffnen und zwar (c) angesichts außergewöhnlicher Bedrohungslagen für hochrangige Schutzgüter; sie münden in einen (d) “hochgradigen Eingriff in grundlegende Freiheitsverbürgungen” (ebd.) und haben (e) einen konkreten Adressaten. In einer Zeit, in der im Zuge der Novellierung von Polizei- und Sicherheitsgesetzen immer häufiger präventive Handlungserweiterungen der Exekutive gefordert und implementiert werden – deutlich wird das etwa in der Figur des Gefährders – würde der so verfasste ‘antizipierte Ausnahmezustand’ eine kritische Einordnung erlauben. Denn er eröffnet die Möglichkeit, Elemente des präventiven Gefahrenabwehrrechts als das zu bezeichnen, was sie sind: als Ausnahmezustand, der, mit Agamben gesprochen, Menschen nach bestimmten Kriterien auf ihr bloßes Leben reduziert.
Hier wird noch einmal die Tragweite und Problematik der eingangs schon erwähnten, beinahe beiläufig klingenden Einschätzung deutlich, wonach “[…] der Ausnahmezustand […] kein widernormatives, die geltende Rechtsordnung verschlingendes schwarzes Loch” (49) ist. Im Gegenteil: Der Ausnahmezustand ist in der Rechtsordnung selbst, er ist Bestandteil des Rechts und damit der Gesellschaft. Der Ausnahmezustand ist rechtlich, aber er ist auch konkret. Und je nach politischer Lage – ich werde hierauf abschließend noch einmal zurückkommen – wird er sich schneller oder weniger schnell ausdehnen. Im nunmehr anschließenden, fünften und Der abschließenden Teil bündelt Barczak die Befunde seiner Studie.
Befunde
Was nun macht den ‘antizipierten Ausnahmezustand’ aus? Das Problem, da ist Barczak vollkommen zuzustimmen, liegt für den Rechtsstaat nicht im Instrument des Ausnahmezustands, sondern im Umgang mit den Folgen seiner Anwendung. Am Ende steht trotz allem die Hoffnung, dass aus dem nervösen Staat doch noch ein resilienter Staat (vgl. 684) werden könnte, wenn es um eine rechts- und demokratiereichere Krisenintervention im Ausnahmezustand geht. Wie aber könnte diese aussehen? Das Fazit der Studie plädiert rechtstechnisch dafür, eine “an Art. 80a GG orientierte Verfassungsergänzung” (683) in Betracht zu ziehen. Dadurch ließe sich, so Barczak weiter, in Analogie zum Spannungsfall, der auf die Abwehr einer äußeren Bedrohung zielt, eine Regelung für den inneren Spannungsfall auf Bundesebene treffen. Diese würde es erlauben, der derzeitigen, landesrechtlich verankerten, bisweilen präventiv orientierten Sicherheitsrechtssetzung (etwa im Polizeirecht) einen Zustimmungsvorbehalt des Bundestages vorzuschalten.
Ob sich die oben bereit angesprochenen geräuschlosen, impliziten Gesten und Praktiken der Sicherheitsgesellschaft hiervon beeindrucken lassen? So sehr diese primär institutionelle Option der Einhegung der Ausnahme durch die Etablierung eines “Instituts der ‘Gesetzesbereitschaft'” (684) stringent argumentiert ist, so sehr bleiben doch Zweifel. Begründet sind diese etwa durch die Erfahrungen in Frankreich: Was ist mit einer solcherart ausgestalteten Trennung von Norm und Ausnahme in Form eines Zustimmungsvorbehalt des nationalen Parlaments gewonnen, wenn mit der Normalisierung von Ausnahmeregelungen durch Übernahme in den Code de la Sécurité intérieure die Ausweitung von Exekutivkompetenzen in einen Bereich weit jenseits des vorher Möglichen einhergeht? Und wie ist sichergestellt, dass die rechtliche Gestaltung des “Vorfeldstadiums des inneren Notstandes” (683) nicht ihrerseits unter den Bedingungen der Ausnahme geschieht – also im Angesicht von Krise, Angst und Chaos, was die von Barczak vorgeschlagene 2/3-Mehrheit gerade in der autoritären Phase der Krisenabwehr (vgl. Lemke 2021: 125) zur Makulatur degradiert? So sehr ich die Hoffnung auf rechtsstaatliche Resilienz durch Einhegung des Ausnahmezustandes teile, so sehr bleibe ich davon überzeugt, dass Einhegung hier nur die zweitbeste Option darstellt. Die beste wäre der gänzliche Verzicht auf den Ausnahmezustand.
Diese Einschätzung gründet noch auf einem weiteren Punkt, der es abschließend erlaubt, das größte analytische Problem der Studie, die durchgängig rechtswissenschaftlich argumentiert, in den Blick zu nehmen. “Ist der Ausnahmezustand aus Sicht der Rechtswissenschaft nur als ein Phänomen des Rechts begreifbar, so lässt er sich auch mit den Mitteln des Rechts erfassen und bewältigen.” (682) Durch diese – methodisch und disziplinär völlig legitime und für sich nicht zu beanstandende – Verengung der Perspektive gerät ein Aspekt des Ausnahmezustandes aus dem Blick, der sich bereits in der Plettenberger Begrifflichkeit der ‘souveränen Diktatur’, aber auch in Machiavellis Appell an die Selbsterhaltungsfähigkeit der Republik widerspiegelt: Ausnahmezustand ist nie ‘nur’ Rechtsbegriff, sondern immer auch politisch. Barczak gesteht das im Prinzip selbst ein, wenn er – wie eingangs bereits erwähnt – von der “Logik der Wirklichkeit” (673) und der “Logik der Möglichkeit” (ebd.) schreibt. Bei beiden Logiken handelt es sich zwar um distinkte, aber eben mögliche Handlungs- bzw. Entscheidungsmodi einer Republik. Im Ausnahmezustand, der Recht und die Überschreitung von Recht, der Wirklichkeit und Möglichkeit umfasst, sind Recht und insbesondere Macht gleichermaßen präsent; letztere etwa in Form von Durchsetzungs- oder Deutungsmacht in der politischen Öffentlichkeit. Gerade im postfaktischen Zeitalter macht dieser Umstand den Ausnahmezustand zu einem hochgradig problematischen Instrument für die politische und rechtliche Integrität der Demokratie. Diese (macht-)politische Seite des Ausnahmezustandes hätte im Rahmen der Studie sicherlich größerer Aufmerksamkeit bedurft. Mir ist durchaus bewusst, dass eine solche Forderung in der Gesamtschau auf eine knapp siebenhundertseitige, ebenso spannende wie profund recherchierte Arbeit etwas Vermessenes hat. Somit sei dieser Aspekt eher als Hinweis auf eine künftige Perspektiverweiterung, denn als substanzielle Kritik verstanden.
Nachtrag
Noch ein literarischer Nachtrag sei gestattet: Barczak widmet sich gleich zu Beginn des ersten Teils ausführlich Herman Melvilles Seenovelle ‘Billy Budd’. Darin, so Braczak, habe Melville gleich “zwei Geschichten des Ausnahmezustandes” (16) erzählt: Die des Ausnahmezustandes, der Recht schafft, ohne selbst Recht sein zu müssen; und die eines präventiven Rechtsbruchs im Sinne des berüchtigten Diktums ‘Not kennt kein Gebot’. Ich halte diese Interpretation für unzutreffend. Denn sie gründet auf der Ineinssetzung zweier völlig unterschiedlicher Grenzfiguren des Rechts, die beide eine umgangssprachliche Ausnahmesituation meinend die grundverschieden sind. Die eine hatte, wie oben bereits erwähnt, Carl Schmitt als ‘souveräne Diktatur’ beschrieben; die andere ist als ‘rechtfertigender Notstand’ bekannt. In keiner der beiden Situationen ist ein Staat oder ein staatlicher Akteur anwesend, auch nicht der ‘nervöse Staat’.
Tristan Barczak, Der nervöse Staat. Ausnahmezustand und Resilienz des Rechts in der Sicherheitsgesellschaft, Tübingen: Mohr Siebeck 2020. XXXI, 828 Seiten (=Jus Publicum, Bd. 288). ISBN 978-3-16-159083-2. 149,00€.