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In eigener Sache (2)

“Grundordnung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (HS Bund GrO) vom 21. August 2018 – Bek. d. BMI v. 21.8.2018 – D2-12100/3#3 – […]

§1 Errichtung, Rechtsstellung, Zielsetzung […]

(2) Mitglieder der Hochschule sind: […]

7. das hauptamtliche Lehrpersonal […].

§2 Zielsetzung

(1) Die Hochschule stellt sicher, dass ihre Mitglieder und Angehörigen die durch Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte wahrnehmen können. […]

§17 Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter […]

(4) Die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter ist unmittelbare Dienstvorgesetzte oder unmittelbarer Dienstvorgesetzter (mit Ausnahme des Standortes Brühl) oder Vorgesetzte oder Vorgesetzter der hauptamtlich Lehrenden […]. Die Rechte des hauptamtlichen Lehrpersonals aus Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt. […]”


Volltext hier (externer Link).


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Matthias Lemke (20. Februar 2021). In eigener Sache (2). Demokratie im Ausnahmezustand. Abgerufen am 8. November 2024 von https://doi.org/10.58079/o77j


3 Gedanken zu „In eigener Sache (2)“

  1. @ÖffentlichRechtler*innen
    Forschungsfeld/Thema:
    Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und die Lehre von den Einrichtungsgarantien – dargestellt am Beispiel des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Arbeitstitel)

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