“Grundordnung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (HS Bund GrO) vom 21. August 2018 – Bek. d. BMI v. 21.8.2018 – D2-12100/3#3 – […]
§1 Errichtung, Rechtsstellung, Zielsetzung […]
(2) Mitglieder der Hochschule sind: […]
7. das hauptamtliche Lehrpersonal […].
§2 Zielsetzung
(1) Die Hochschule stellt sicher, dass ihre Mitglieder und Angehörigen die durch Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte wahrnehmen können. […]
§17 Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter […]
(4) Die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter ist unmittelbare Dienstvorgesetzte oder unmittelbarer Dienstvorgesetzter (mit Ausnahme des Standortes Brühl) oder Vorgesetzte oder Vorgesetzter der hauptamtlich Lehrenden […]. Die Rechte des hauptamtlichen Lehrpersonals aus Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt. […]”
Volltext hier (externer Link).
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Matthias Lemke (20. Februar 2021). In eigener Sache (2). Demokratie im Ausnahmezustand. Abgerufen am 8. November 2024 von https://doi.org/10.58079/o77j
Wissen_schaf(f)t_Haltung
Aus der Rubrik „Lesenswert – Wiedergelesen“:
https://link.springer.com/chapter/10.1007/978-3-663-11890-9_23
Eine tolle Anregung, vielen Dank, ich greife das gerne auf.
@ÖffentlichRechtler*innen
Forschungsfeld/Thema:
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und die Lehre von den Einrichtungsgarantien – dargestellt am Beispiel des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Arbeitstitel)