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In eigener Sache (1)

Ich habe heute lernen müssen, dass anonyme Kritik und Denunziation funktionieren.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Matthias Lemke (29. Dezember 2020). In eigener Sache (1). Demokratie im Ausnahmezustand. Abgerufen am 22. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/o778


Ein Gedanke zu „In eigener Sache (1)“

  1. Verfassungsrechtliches zur „Lage”

    BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats v. 14.1.2020, 2 BvR 2055/16, Rn. 30, 37:

    „Die Entwicklung des Berufsbeamtentums ist historisch eng mit derjenigen des Rechtsstaats verknüpft: War der Beamte ursprünglich allein dem Regenten verpflichtet, wandelte er sich mit dem veränderten Staatsverständnis vom Fürsten- zum Staatsdiener. Seine Aufgabe war und ist es, Verfassung und Gesetz im Interesse des Bürgers auch und gerade gegen die Staatsspitze zu behaupten. Das Berufsbeamtentum als Institution gründet auf Sachwissen, fachlicher Leistung und loyaler Pflichterfüllung. Es soll eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatswesen gestaltenden politischen Kräften bilden (BVerfGE 140, 240 ; 149, 1 ).

    Ausgehend von der in der Spätphase des aufgeklärten Absolutismus einsetzenden Entwicklung hin zum Gesetzesstaat und einer entsprechenden Wandlung der Beamten vom Fürsten- zum Staatsdiener gewann in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts die Einsicht an Bedeutung, dass ein nicht mehr persönlich dem Monarchen, sondern der Verfassung verpflichtetes Beamtentum sich nur dann schützend vor das geltende Recht stellen und politischer Willkür Widerstand leisten konnte, wenn es nicht deswegen mit sofortiger Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechnen musste.”

    Viel Kraft und Zuversicht, ML!

    Deine Kollegin AS aus der Rechtswissenschaft

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