Frage: Hat die Bundesregierung den Notstand ausgerufen?
Nein.
Frage: Innerer Notstand in Deutschland bis wann?
Siehe vorherige Antwort.
Immer wieder finden sich Fragen, wie diese beiden, in meinem Suchfenster. Im Rahmen der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung nicht auf den Inneren Notstand zurückgegriffen. Die Regelungen aus Art. 35 Abs. 2 und 3 und Art. 91 Grundgesetz sind dazu auch kaum geeignet. Denn sie zielen auf die Bekämpfung von Natur- oder anderweitig verursachten Katastrophen ab, oder aber auf die Bekämpfung von Aufständen beziehungsweise bürgerkriegsähnlichen Zuständen, die den Fortbestand der freiheitlich-demokratischen Grundordnung bedrohen. Die Corona-Pandemie passt nicht in dieses Schema, weswegen die Ausrufung des Inneren Notstandes im Zusammenhang mit der Pandemie nicht nur höchst unwahrscheinlich, sondern auch wenig zielführend ist.
Tatsächlich hat Bayern in der ersten Phase der akuten Pandemiebekämpfung den landesweiten Katastrophenfall ausgerufen. Dieses Vorgehen spiegelt den Umstand wieder, dass Katastrophenschutz in Deutschland in die Zuständigkeit der Bundesländer fällt.
Wer weiter nachlesen mag, dem empfehle ich nachfolgenden Artikel:
Rixen, Stefan (2020): Grenzenloser Infektionsschutz in der Corona-Krise? Konturen eines grundrechtssensiblen Pandemie-Krisenrechts, in: Recht und Politik, 56 (2), 109–117.
Haben Sie weitere Fragen? Entweder über das Suchfenster oder die Kommentare eingeben und ich bemühe mich um eine Antwort.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Matthias Lemke (12. Juli 2020). Fragen an den Ausnahmezustand (1). Demokratie im Ausnahmezustand. Abgerufen am 6. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/o76n