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Epidemiegesetz in NRW verabschiedet

Handlungsfähigkeit, aber mit Verantwortung, verspricht das neue Epidemiegesetz in Nordrhein-Westfalen.

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat heute in der dritten Lesung mit den Stimmen von CDU, SPD, FDP und Grünen das sogenannte Epidemiegesetz verabschiedet. Es tritt morgen (15.4.2020) in Kraft. Die Fraktion der AfD stimmte gegen den Entwurf. Die erste Lesung des Gesetzentwurfs hatte am 1. April, die zweite Lesung am 9. April 2020 stattgefunden. Am 6. April 2020 führten der federführende Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie der Rechtsausschuss zudem eine Sachverständigenanhörung zum Entwurf des Epidemiegesetzes (17/8920) durch.

Das neue „Gesetz zur konsequenten und solidarischen Bewältigung der COVID-19-Pandemie in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Landesrechts im Hinblick auf die Auswirkungen einer Pandemie“ (17/8920 und Änderungen laut 17/8969), wie der offizielle Titel lautet, solle der Regierung ein Mehr an Handlungsoptionen zur Abwehr der Pandemie ermöglichen. Dabei handele es sich laut Regierungsangaben um „ein Regelwerk zur Bestimmung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite“. Insbesondere Landesgesundheitsminister Karl-Josef Laumann zeigte sich von dem neuen Gesetz zufrieden. Im Unterschied zu den über das Infektionsschutzgesetz bestehenden Möglichkeiten reaktiver Krisenintervention ermögliche das Epidemiegesetz nun auch die proaktiv gestaltende Krisenbewältigung im Falle einer Pandemie. Gleichzeitig betonte Laumann, die Regierung werde mit den neu geschaffenen Kompetenzen „sehr sorgsam umgehen“.

Die Möglichkeit, Maßnahmen entsprechend des neuen Gesetzes zu ergreifen, setzt die Erklärung einer „epidemischen Lage von landesweiter Tragweite“ durch den Landtag voraus, wie §11(1) des Gesetzes vorsieht:

(1) Eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite liegt vor, wenn
1. der Bundestag nach § 5 Absatz 1 IfSG eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, solange diese Feststellung Gültigkeit hat, oder
2. der Landtag aufgrund der dynamischen Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit im Land eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite feststellt.
Der Landtag hebt die von ihm getroffene Feststellung der epidemischen Lage von landesweiter Tragweite wieder auf, wenn die Voraussetzungen für ihre Feststellung nicht mehr vorliegen. Feststellung und Aufhebung der epidemischen Lage durch den Landtag sind im Ministerialblatt bekannt zu machen.

Diese hat der Landtag heute ebenfalls erklärt. In der Folge ist das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium entsprechend §11(2) befugt, auf Basis des Epidemiegesetzes Anweisungen zu treffen:

(2) Ist eine epidemische Lage gemäß Absatz 1 festgestellt, ist das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium befugt, Anordnungen nach den folgenden Vorschriften zu treffen. Sämtliche auf Grundlage der folgenden Befugnisse getroffenen Anordnungen treten mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage nach § 11 unverzüglich mit Wirkung für die Zukunft außer Kraft.

Auf Initiative der Opposition wurde eine solche Erklärung mit einer Frist von zwei Monaten versehen. Nach Ablauf der Frist muss der Landtag erneut darüber befinden, inwiefern die Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Maßnahmen noch gegeben sind. Diese starke Einbeziehung der Legislative ist ein wichtiges Korrektiv bei erweiterten Kompetenzen der Regierung in Krisensituationen. Diese steht insbesondere auch im Einklang mit den auf Bundesebene geltenden Notstandsbestimmungen, die ebenfalls eine starke Einbindung der Legislative in Krisenzeiten vorsehen.

Was die einzelnen Kompetenzen der Regierung während einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite anbelangt, so haben sich im nunmehr beschlossenen Gesetz Abweichungen vom ursprünglich geplanten Entwurf ergeben. Insbesondere die Möglichkeit der Dienstverpflichtung von medizinischem Personal wurde abgeschwächt. Die Regierung setzt stattdessen auf den Aufbau eines Freiwilligenregisters (§15(1)):

Die für Gesundheit zuständige oberste Landesbehörde oder das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen erstellt ein Register aller Personen, die zur Ausübung der Heilkunde befugt sind oder über eine abgeschlossene Ausbildung in der Pflege, im Rettungsdienst, in einem anderen Gesundheitsberuf oder in einem Verwaltungsberuf des Gesundheitswesens verfügen und die freiwillig zur Erbringung von Dienst-, Sach- und Werkleistungen zur Bewältigung einer epidemischen Lage nach § 11 Absatz 1 bereit sind (Freiwilligenregister). Die Aufnahme in das Register erfolgt auf freiwilliger Basis mit Einwilligung der betroffenen Personen.

Die Befugnisse des zuständigen Ministeriums erstrecken sich darüber hinaus insbesondere auf die folgenden fünf Bereiche:

  • Krankenhausträgern gegenüber Anordnungen  über die Schaffung zusätzlicher Behandlungskapazitäten, die Verschiebung von Eingriffen, Meldepflichten zu einer landesweiten Datenbank oder Vorgaben zu medizinischen Behandlungen sowie den Versorgungsauftrag des Krankenhauses betreffend zu treffen (§12);
  • zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz erforderliche Untersuchungs- und Versorgungsstrukturen vorzugeben und die Beteiligten des Gesundheitswesens im Rahmen ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufträge zu einer Beteiligung an diesen Strukturen zu verpflichten (§13);
  • medizinisches, pflegerisches oder sanitäres Material einschließlich der dazu gehörigen Rohstoffe sowie Geräte für die medizinische und pflegerische Versorgung sicherstellen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der notwendigen Gesundheitsversorgung der Bevölkerung aufgrund der besonderen Situation in der epidemischen Lage dringend erforderlich ist (§14(1));
  • für inhaltlich klar bestimmte Materialien oder Materialgruppen ein Verbot zu erlassen, diese Materialien zu verkaufen oder sich anderweitig zu ihrer schuldrechtlichen Überlassung zu verpflichten (§14(2));
  • anzuordnen, dass Material, das nach Absatz 1 sichergestellt wurde oder nach Absatz 2 mit einem Verpflichtungsverbot belegt ist, zu einem behördlich […] festzulegenden Preis an das Land, eine Kommune oder eine andere von der zuständigen Behörde benannte juristische oder private Person, die in die medizinische oder pflegerische Versorgung eingebunden ist, verkauft wird (§14(3)).

Zwei weitere Aspekte, die für die Ausgewogenheit der nun verabschiedeten Maßnahmen sprechen, liegen einerseits in den weitreichenden Begründungspflichten, die den zuständigen Exekutivbehörden für den Fall der Inanspruchnahme einschlägiger Kompetenzen und Befugnisse auferlegt werden. Das Gesetz tritt zudem am 31. März 2021 außer Kraft. Für den 31.12.2020 ist die Landesregierung verpflichtet, eine Evaluation sowie eine Begründung für die fortbestehende Notwendigkeit des Gesetzes vorzulegen.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Matthias Lemke (14. April 2020). Epidemiegesetz in NRW verabschiedet. Demokratie im Ausnahmezustand. Abgerufen am 3. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/o767


2 Gedanken zu „Epidemiegesetz in NRW verabschiedet“

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