In seiner heutigen, 154. Sitzung wird der Deutsche Bundestag auf Antrag der Regierungskoalition aus CDU/CSU und SPD (Deutscher Bundestag Drucksache 19/18111) über weitreichende Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beraten und beschließen. Eine Annahme des Entwurfs der Regierungskoalition gilt als sicher. Im Kern des Entwurfs stehen Änderungen des bisherigen Abschnitts 2 “Koordinierung und Früherkennung”, der künftig unter der Überschrift “Koordinierung und epidemische Lage von Nationaler Tragweite” neu geregelt wird.
Angesichts der derzeitigen Lage, so die Regierungskoalition in der Begründung ihres Gesetzentwurfes, drohe eine Destabilisierung des gesamten Gesundheitssystems. Diese gelte es unbedingt zu verhindern, um eine intensivmedizinische Versorgung der Gesamtbevölkerung nachhaltig sicherzustellen. Um dies zu erreichen, müsse die föderale Zuständigkeit zugunsten einer Führungsfunktion des Bundes verändert werden. Die in einer “Normallage” bei den Ländern liegenden Kompetenzen zur Seuchen- und Infektionsbekämpfung könnten, so die Befürchtung, einen mittel- bis langfristig stabilen Betrieb des Gesundheitssystems nicht hinreichend gewährleisten. Die Kompetenzverschiebung zugunsten des Bundes müsse erfolgen, sofern – wie im Fall der Corona-Pandemie – eine epidemische Lage von nationaler Tragweite vorliege:
“In der Normallage reicht diese [föderale, ML] Kompetenzverteilung aus, um die Ausbreitung eines Krankheitserregers zu verhindern. Das aktuelle Ausbruchsgeschehen der durch das neuartige Coronavirus SARS- CoV-2 verursachten Krankheit COVID-19 zeigt, dass im seuchenrechtlichen Notfall das Funktionieren des Gemeinwesens erheblich gefährdet sein kann. In einer sich dynamisch entwickelnden Ausbruchssituation kann für die öffentliche Gesundheit in der gesamten Bundesrepublik […] eine erhebliche Gefährdung eintreten, der nur begrenzt auf Landesebene begegnet werden kann. Der Deutsche Bundestag stellt daher eine epidemische Lage von nationaler Tragweite fest.” – BT Drs. 19/18111
Der Gesetzestext selbst enthält keine abstrakte Definition oder gar einen Kriterienkatalog, anhand dessen das Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite festgelegt oder überprüfbar wäre. Somit bleibt lediglich eine implizite Erschließung. Aus der von der Regierungskoalition vorgelegten Begründung zur Neufassung des IfSG, die in der BT Drs. 19/18111 enthalten ist, lassen sich mindestens drei einschlägige Kriterien ableiten. Eine seuchenrechtlichen Notlage im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn
- eine erhebliche Gefährdung des Funktionierens des Gemeinwesens droht,
- sich diese Gefährdung auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt,
- es sich um eine sich dynamisch entwickelnde Ausbruchssituation handelt, die zudem mit einer grenzüberschreitenden Ausbreitung und Übertragung einer Krankheit einhergeht.
Die entsprechende Entscheidung erfolgt laut §5 Abs. 1 IfSG-E durch das Parlament, also durch die Legislative und nicht, wie etwa im französischen Fall des neu eingerichteten état d’urgence sanitaire, durch den Premierminister. Damit steht die Neuregelung grundsätzlich in der bundesrepublikanischen Tradition einer stark legislativorientierten Notstands- und Kriseninterventionspraxis. Die Feststellung des Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag bedarf einer einfachen Mehrheit. Gleiches gilt für deren Aufhebung, die ebenfalls durch den Bundestag erfolgt. Beide Entscheidungen sind im Bundesgesetzblatt öffentlich zu machen.
Wird durch den Deutschen Bundestag das Vorliegen einer solchen Lage erkannt und entsprechend beschlossen, zieht das weitreichende exekutive Befugnisse nach sich. Diese umfassen unter anderem die Möglichkeit, Anordnungen und Rechtsverordnungen mit und ohne Zustimmung des Bundesrates hinsichtlich
- Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen,
- Quarantäne- und Ausgangsbeschränkungen,
- Verteilungsbestimmungen zu medizinischen Gütern
zu treffen beziehungsweise zu erlassen. Technische Möglichkeiten zur Überwachung von infizierten Personen oder zur Kontrolle von Ausbreitungswegen und Kontakten Betroffener oder potenziell betroffener Personen sind indes nicht mehr enthalten. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) ist demnach dennoch in enger Abstimmung mit dem Robert-Koch-Institut befugt, Maßnahmen zu ergreifen, die in die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) und des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) eingreifen.
Die Novelle bedeutet ohne Zweifel einen signifikanten Kompetenzzuwachs beim BMG und damit auf Seiten der Exekutive des Bundes. Andere Kommentator*Innen haben angesichts des dominierenden Bezugs zur derzeitigen Corona-Pandemie im Begründungstext des Entwurfes darauf hingewiesen, dass eine zeitliche Befristung der Maßnahmen zu erwägen wäre, wie das Teile der Opposition auch gefordert haben. Trotz der möglichen grundrechtlichen Bedenken ist der Entwurf der Regierungskoalition aber weit von der durchgreifenden Bevollmächtigung zugunsten der Bundesregierung entfernt, wie sie der ebenfalls heute zur Beratung und Abstimmung anstehende Entwurf der AfD-Fraktion vorsieht (BT Drs. 19/18106).
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Matthias Lemke (25. März 2020). Seuchenrechtlicher Notfall: “Epidemische Lage von nationaler Tragweite” Demokratie im Ausnahmezustand. Abgerufen am 8. November 2024 von https://doi.org/10.58079/o75v
Lesenswert und informativ. Danke dafür.
Randnotiz: seien Sie vorsichtig mit der Abbildung des Kunstwerks “Der Bevölkerung”… https://tursky.blogspot.com/2006/11/bevlkerung-gehrt-verwertungsgesellscha.html
Viele Grüße, DR
Danke für das Feedback und den Hinweis.