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Frankreich im Gesundheitsnotstand

Die beiden  Kammern des französischen Parlaments, die Assemblée Nationale und der Sénat, haben heute in einer gemeinsamen Sondersitzung neue Regelungen zum Gesundheitsnotstand verabschiedet. Das in einem beschleunigten Verfahren durch die gemischte paritätische Kommission, der jeweils sieben Abgeordnete der beiden Kammern angehören, beschlossene Gesetz über den Gesundheitsnotstand (Projet de Loi d’urgence pour faire face à l’épidémie de covid-19) stellt eine erhebliche Erweiterung der ausnahmezustandlichen Kompetenzen des Premierministers dar. Frankreich reagiert damit auf den Umstand, dass die bisherige Gesetzgebung zum Ausnahmezustand, dem état d’urgence, für Pandemiefälle keine geeigneten Regelungen beinhaltet.

In Titre II, dort in den Artikeln 5, 5bis und 6, des neuen Gesetzes sind die Regelungen zum Gesundheitsnotstand, dem état d’urgence sanitaire, zusammengefasst.

Der Gesundheitsnotstand wird durch den Ministerrat beschlossen und per Dekret verkündet. Der Gesundheitsminister ist verantwortlicher Berichterstatter. Bei seinem Bericht sind die wissenschaftlichen Erkenntnisse, auf die sich die Entscheidung stützt, kenntlich zu machen. Diese sind ferner zwingend zu veröffentlichen. Eine Verlängerung über den Zeitraum von einem Monat hinaus bedarf der Gesetzesform. Sollte es zu einer solchen Verlängerung kommen, ist eine Expertenkommission an der Entscheidung zu beteiligen. Die Nationalversammlung und der Senat sind umgehend über die Ausrufung des Gesundheitsnotstandes zu benachrichtigen.

Die durch das Dekret verfügten Einschränkungen von Grundrechten können sich auf besonders betroffene und explizit auszuweisende Gebietskörperschaften beschränken, aber auch auf ganz Frankreich ausgeweitet werden. Der Premierminister kann weitreichende Einschränkungen beschließen:

  • er kann die Bewegungsfreiheit einschränken
  • Ausgangssperren verfügen (für Wege, die sich nicht auf dringend erforderliche Erledigungen oder sonstige zwingende Gründe, wie etwa Arztbesuche, erstrecken)
  • Quarantäne- und Isolationsbestimmungen für infizierte Personen erlassen
  • jegliche Versammlungen verbieten und Versammlungsorte im weitesten Sinne schließen (es sei denn, diese dienen der Grundversorgung, wie etwa Supermärkte)
  • Eigentum oder Besitz beschlagnahmen lassen, insofern dieser zur Bekämpfung der gesundheitlichen Katastrophe erforderlich ist
  • Preise von Produkten einfrieren
  • die Versorgung mit Medikamenten bestimmen und auch sonst jedwede notwendigen Form der Einschränkung der unternehmerischen Freiheit ergreifen, die im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Krise erforderlich und geeignet erscheinen

Bei Zuwiderhandlungen drohen Strafen von 135€ bis zu – im Wiederholungsfall – 3.750€. Die Überwachung der Einhaltung der Maßnahmen erfolgt durch die lokalen Polizeibehörden, in Deutschland mit den Ordnungsämtern vergleichbar. Deren Entscheidungen sind vor Verwaltungsgerichten überprüfbar.

Neben diesen Bestimmungen über den état d’urgence sanitaire enthält das Gesetz in Titre III auch Bestimmungen zum Umgang mit der durch die Corona-Pandemie ausgelösten ökonomischen Krise. Das Ziel dieser Maßnahmen besteht in der Abfederung der aus den massiven Einschränkungen des öffentlichen Lebens – in Frankreich gelten weitreichende Ausgangssperren – folgenden wirtschaftlichen Konsequenzen für Arbeitgeber ebenso wie für Arbeitnehmer, etwa durch die Bereitstellung von Krediten oder die Vereinfachung von Kurz- oder Teilzeitarbeitsregelungen.

Mit dem vorliegenden Gesetz hat Frankreich, das mit dem état de siège, den pleins pouvoirs du Président sowie dem Loi N°55-385 über den état d’urgence und seiner Verstetigung im Gesetz über die Innere Sicherheit bereits über vielfältige und weitreichende Kompetenzen der Exekutive im Krisenfall verfügt, diese Kompetenzen noch einmal signifikant erweitert. Das deutsche Infektionsschutzgesetz (IfSG) könnte als funktionales Äquivalent zu dem hier vorliegenden Gesetzespaket begriffen werden; allerdings sind die französischen Regelungen weitreichender – insbesondere was die Machtfülle des Premierministers anbelangt – und zudem auch wesentlich hierarchischer organisiert.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Matthias Lemke (22. März 2020). Frankreich im Gesundheitsnotstand. Demokratie im Ausnahmezustand. Abgerufen am 3. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/o75q


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