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Alarmzustand in Spanien – Die Zweite

Ausriß aus der Homepage von El País.

Bereits am vergangenen Samstag hat die spanische Regierung für die Dauer von fünfzehn Tagen einen landesweiten Alarmzustand ausgerufen. Ministerpräsident Pedro Sánchez begründet dies mit einer möglichst effektiven Eindämmung der Corona-Pandemie. Die Ausrufung des Alarmzustandes ist erst die zweite in der jüngeren spanischen Geschichte nach der Transition. Eine erste Anwendung hatte es im Dezember 2010 im Zusammenhang mit einem wilden Fluglotsenstreik gegeben.

Im Nachfolgenden findet sich ein Textauszug aus Demokratie im Ausnahmezustand, in dem ich die Plausibilisierungsstrategien im Zusammenhang mit dem ersten Alarmzustand in Spanien nachgezeichnet habe.


Alarmzustand in Spanien

Lufthansa-Flug LH1114 von Frankfurt am Main hat seinen Zielflughafen Madrid Barajas am 3.12.2010 nicht erreicht. Er hat nie stattgefunden.[1] Der Ausfall war durch einen wilden Streik der Fluglotsen der Aeropuertos Españoles y Navegación Aérea (AENA) verursacht worden, die sich im Laufe des späten Nachmittages des 2.12.2010 in großer Zahl krank gemeldet hatten. In der Folge waren zahlreiche Flughäfen Spaniens an einem der reiseintensivsten Wochenenden des Jahres geschlossen worden, hunderttausende Passagiere saßen fest und hunderte Flüge fielen aus, bis sich der Luftverkehr mit Beginn der Woche des 5.12.2010 langsam wieder zu normalisieren begann. Soweit die Nachrichtenlage, die vertraute Inhalte bietet, insofern Streiks im öffentlichen Transportsektor für Spanien – genauso wie für andere europäische Staaten – regelmäßig wiederkehrende Motive abgeben.

Und dennoch handelt es sich bei dem Vorfall vom Dezember 2010 um ein herausgehobenes Ereignis, denn die politische Reaktion auf den wilden Streik der spanischen Fluglotsen gipfelte in der Ausrufung eines Estado de alarma. Der Alarmzustand stellt insoweit eine Suspendierung der politischen, wie gesetzgeberischen Normalität dar, als dass er – noch unterhalb der Schwelle des Ausnahme- sowie des Belagerungszustandes – eine Ausweitung der Befugnisse der Exekutive, etwa hinsichtlich der Strafverfolgungsmaßnahmen, ermöglicht. Eine solche Praxis ist in der Geschichte der spanischen Demokratie in der Post-Franco-Ära einzigartig und wurde, wie etwa die FAZ süffisant bemerkte, “vor Jahren nicht einmal bei dem Staatsstreichversuch neo-franquistischer Militärs angewandt” (Wieland 2010: 2). Wenn selbst die Ereignisse jenes 23.2.1981, bei denen die noch junge spanische Demokratie massiv bedroht war, nicht hinreichend brisant für die Verhängung eines Ausnahmezustandes erschienen waren, dann stellt sich doch die Frage, warum die spanische Regierung auf eine immer wiederkehrende, regelmäßige Störung des öffentlichen Transports, also auf einen zur Routine gewordenen Krisenzustand, ausgerechnet in diesem Fall mit einer Suspendierung des demokratischen Normalzustandes geantwortet und ein ‘alternate law’ der Demokratie implementiert hat. Die Klärung dieser Frage erlaubt eine fallbezogene Reflexion über eine zunehmende Fragilität etablierter, repräsentativ-demokratischer Problemlösungsmuster, die im Normalbetrieb offensichtlich nicht mehr hinreichend in der Lage sind, für alle Akteure befriedigende und als allgemein verbindlich akzeptierte Entscheidungen zu generieren und die stattdessen Zyklen in einen “perpetual state of exception” (Kalyvas 2008: 3)[2] zu verfallen scheinen.

Die politische Kultur Spaniens ist seit Jahrzehnten durch separatistisch motivierten Terrorismus geprägt. Neben der Franco-Diktatur haben Bomben- und Mordanschläge der ETA die politische Kultur des Landes entscheidend geprägt (vgl. Waldmann 1992). Jenseits dieser Alltäglichkeit des Terrors hat Spanien, und hierin besteht eine besondere Nähe zu den USA, in jüngster Vergangenheit massive Attentate erleben müssen. Bei den Anschlägen auf die Vorortzüge in Madrid am 11.3.2004 sind 191 Menschen ums Leben gekommen und über 2.000 verletzt worden.

Doch obwohl Spanien mit den Anschlägen von Madrid die Erfahrung eines massiven, unerwarteten Krisenereignisses terroristischen Ursprungs gemacht hat, hat sich die nachhaltige Erfahrung eigener Verletzbarkeit nicht auf die Verfassung oder die krisenspezifische Gesetzgebung niedergeschlagen, wie das in den USA nach dem 11.9.2001 der Fall gewesen ist.

“Was allerdings als Bedrohung der sozialen Ordnung aufgefasst und in welcher Weise darauf reagiert wird”, so hat Axel Groenemeyer (2010) diese Disponibilität des Sicherheitsbegriffs in modernen Gesellschaften umrissen, “ist mit [der] Aufgabenbestimmung staatlicher Politik keineswegs festgelegt, sondern immer auch im Zusammenhang mit Entwicklungen der Gesellschaft verstanden worden.” (8)

Die spanische Unaufgeregtheit im Umgang mit Terrorismus und ähnlichen sicherheitsrelevanten Krisensituationen setzt sich auch in der Forschung fort. Denn die politik- wie auch die rechtswissenschaftliche Literatur hat bislang kaum Bezug auf die spanischen Regelungen zum Ausnahmezustand genommen. Lediglich die juristische Studie von Trotter (1997), der in einer Arbeit einen europäischen Rechtsvergleich unternommen und verschiedene Bestimmungen zum Ausnahmezustand historisch verglichen hat, macht da eine Ausnahme, da der spanische Fall tatsächlich Berücksichtigung findet (182ff.). Jenseits dessen sind die entsprechenden Regelungen in Spanien aber ein Forschungsdesiderat geblieben.

Rechtsgrundlagen

Die Regelungen zum Ausnahmezustand in Spanien beruhen auf den Artikeln 55 und 116 der Verfassung, sowie auf dem in Artikel 116, Absatz 1, benannten Organgesetz.[3] Artikel 116 der Verfassung vom 29.12.1978[4] eröffnet der Exekutive grundsätzlich die Option, in Krisensituationen den Ausnahmezustand zu verhängen[5] und regelt die Zuständigkeiten. Die Verfahrensdetails sowie die graduellen Abstufungen der möglichen Normsuspendierungen regelt das Ley organicá 4/1981 de los estados de alarma, exceptión y sitio in der Form vom 1.6.1981. In Art. 55, Abs. 1, der Verfassung werden ferner diejenigen Grundrechte aufgelistet, die im Krisenfall suspendiert werden können:

“Die in Art. 17, 18, Abs. 2 und 3, Art. 19, 20, Abs. 1 a) und d), und 5, Art. 21, 28, Abs. 2 und Art. 37, Abs. 2 anerkannten Rechte können aufgehoben werden, wenn die Erklärung des Ausnahme- oder Belagerungszustandes gemäß der in der Verfassung vorgesehenen Verfahrensweise beschlossen wird. Art. 17, Abs. 3 wird von dieser Bestimmung für den Fall der Erklärung des Ausnahmezustandes ausgenommen.”[6]

Alle übrigen Bestandteile der Verfassung sind “notstandsfest” (Trotter 1997: 186) und können auf legalem Wege nicht suspendiert werden. Diese weitreichende Notstandsfestigkeit unterstreicht Spaniens historische Erfahrung mit einem Notstandsrecht nach Weimarer Vorbild, insbesondere was dessen Instrumentalisierung durch die faschistische Diktatur Francos anbelangt. Wenn – vor diesem Hintergrund – das Instrument des Ausnahmezustandes auch nach dem Ende der Diktatur als unverzichtbar gegolten hat, dann ist jedoch auch das Bemühen um dessen institutionelle Einhegung und um seine Imprägnierung vor einer parteipolitischen oder ideologischen Vereinnahmung deutlich zu erkennen.

Wenn also die spanische Verfassung einen in weiten Teilen notstandsfesten politischen Raum konstituiert, dann bleibt doch der problematische Befund, dass keine der oben genannten Gesetzesgrundlagen a priori diejenigen Fälle oder Tatbestände definiert, in denen eine Suspendierung von Verfassungsbestimmungen zwingend erforderlich oder geboten wäre, auch wenn die vorgenommene Unterscheidung verschiedener Abstufungen vom Estado de alarma (‘Alarmzustand’) über den Estado de exceptión (‘Ausnahmezustand’) bis hin zum Estado de sitio(‘Belagerungszustand’) eine solche Vorbestimmung plausibel erscheinen lassen würde. Gerade wegen der fehlenden inhaltlichen Vorbestimmung möglicher Fall- oder Krisenszenarien allerdings warnt die Verfassung explizit vor dem Missbrauch des Verfassungsinstruments:

“Die ungerechtfertigte oder missbräuchliche Ausübung der kraft dieses Organgesetzes zugestandenen Befugnisse führt als Verletzung der von den Gesetzen anerkannten Rechte und Freiheiten zu strafrechtlicher Haftung.” (Spanische Verfassung: Art. 55(2,2))

Der Ausnahmezustand, wie er in verschiedenen Abstufungen von der Verfassung geregelt wird, erweist sich somit als ein politisches Instrumentarium. Politisch ist es insoweit, als dass es den zentralen politischen Institutionen, also der Exekutive und der Legislative obliegt, für die Anwendung eines Ausnahmezustandes inhaltlich tragfähige Gründe anzugeben, die in der rechtlichen Kodifizierung gerade nicht vorherbestimmt sind. Die Verhängung des Ausnahmezustandes muss dementsprechend, gerade weil sie nicht auf einem automatisierten Verfahren beruht, von der Politik aktiv verantwortet werden.

Alarmzustand und Fluglotsenstreik: Alterität

Die Notwendigkeit der aktiven Begründung und Verantwortung, die den Primat des Politischen bei der Sorge um die Verfassung ausmacht, erweist sich als zentraler Anknüpfungspunkt für Kritik an den jeweils situativ, im Krisenfall beschlossenen Maßnahmen. Im vorliegenden Fall besteht die besondere Pikanterie darin, dass die teilweise Suspendierung verfassungsrechtlicher Bestimmungen durch einen Ausnahme- oder Alarmzustand ein Grundrecht der “Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf kollektive Arbeitskonfliktmaßnahmen” (Spanische Verfassung: Art. 37(2)[7]) aufhebt, das eigentlich durch die Verfassung explizit geschützt und garantiert wird. Dieser Sachverhalt ist insofern problematisch, als Art. 37, Abs. 2 der spanischen Verfassung ohnedies bereits bestimmt, dass unabhängig von den jeweiligen Arbeitskampfmaßnahmen im entsprechenden Organgesetz “erforderliche Garantien zur Sicherung der für die Gemeinschaft wesentlichen Dienste” vorzusehen seien. Insoweit hätte es der Verhängung des Alarmzustandes angesichts eines illegalen Arbeitskampfes der Fluglotsen gar nicht bedurft, wenn nicht eine nachhaltige Sicherung der “für die Gemeinschaft wesentlichen Dienste” offensichtlich hätte durchgesetzt – oder gar nur situationsangemessen hätte formuliert werden können. Was konkret ein solcher, “für die Gemeinschaft wesentlicher Dienst” ist, dessen Fortbestand es auch im Falle des Arbeitskampfes zu garantieren gilt, geht aus dem Königlichen Erlass 1673/2010 vom 4.12.2010 hervor. Dort heißt es:

“Artikel 19 der spanischen Verfassung räumt allen Spaniern das Recht ein, am freien Verkehr auf dem gesamten nationalen Territorium teilzunehmen. Dieses Recht steht als Folge der internationalen Verträge und Übereinkünfte, an denen Spanien teilnimmt, auch allen anderen Personen zu.” (Ministerio de la Presidencia 2010: 101222)

Der Kern des Konfliktes ruht also auf der Feststellung von “außergewöhnlichen Umständen” (ebd.) in Form der Verletzung eines Grundrechtes, nämlich des Rechts auf Freizügigkeit. Durch den Streik könnten weder Spanier noch ausländische Personen, die sich auf spanischem Hoheitsgebiet aufhalten, von diesem Grundrecht Gebrauch machen. Da es sich bei den von der Verfassung garantierten Grundrechten aber um Wesensmerkmale der spanischen Demokratie handele, erscheine die Ausrufung des Alarmzustandes als angemessene Reaktion auf den Fluglotsenstreik. Letzterer wiederum wird insofern hochgradig kriminalisiert, als nicht mehr das Moment des Arbeitskampfes, sondern einzig und allein die Grundrechteverletzung durch die Fluglotsen zur Beurteilung der Situation herangezogen wird. Aus dieser Perspektive entsteht eine argumentative Einbettung der Ausrufung des Alarmzustandes, die aus drei Elementen besteht.

Zunächst ist dies das nicht mehr situationsgebundene Postulat des Vorrechts der größeren Zahl, ein Argument, das auch im Korematsu-Fall (vgl. Kap. 6.2) Verwendung gefunden hatte. Das Argument kann indes nicht voraussetzungslos angewandt werden. Vielmehr bedarf es eines spezifischen Framings der Situation (vgl. Entman 1993: 52[8]), das es in der Folge erlaubt, eine Binnendifferenzierung des Souveräns vorzunehmen. Diese Binnendifferenzierung, die eine Freund-Feind-Unterscheidung nach innen möglich und, konkludent dazu, eine auf außergewöhnlichen Maßnahmen der Exekutive gründende Praxis gegen diesen inneren Feind erforderlich macht, beruht auf der Metapher der Geiselnahme. Der Streik der Fluglotsen erfährt in den Medienberichterstattungen folglich flächendeckend keine Beschreibung als – wenn auch illegaler – Arbeitskampf mehr. Stattdessen werden die Fluglotsen als eine zahlenmäßig kleine Elite dargestellt, die ein ganzes Land, so es sein Grundrecht auf Mobilität in Anspruch nehmen will, für ihre Zwecke in Geiselhaft nähme. Ein Beispiel:

“Weder eine Naturkatastrophe noch ein Terroranschlag lähmten an diesem Wochenende die Iberische Halbinsel […]. Es war vielmehr ein wilder Streik der reichsten und privilegiertesten Facharbeitergruppe Spaniens: der Fluglotsen. Sie nahmen zum Auftakt einer Feiertagswoche, mit Weihnachten und Neujahr im Blick, das europäische Ferienziel par excellence als Geisel, verdammten Hunderttausende Reisende zu schlafloser Misere auf den Fußböden der Flughäfen und richteten einen millionenschweren Flurschaden für Hotels, Luftfahrtgesellschaften und den guten Ruf des Landes an.” (Wieland 2010: 3)

Ein solches, abweichendes und ökonomisch schädliches Verhalten sei nicht hinnehmbar, die Verursacher müssten “zur Räson” (ebd.) gebracht werden. Die Gruppe der Fluglotsen wird zum primären Adressaten für die im Alarmzustand anstehenden Maßnahmen:

“Die Deklaration des Alarmzustandes betrifft das gesamte Staatsgebiet, alle Kontrolltürme an den Flughäfen, die Netzwerk- und Leitzentralen […] [und] alle Fluglotsen […].” (Ministerio de la Presidencia 2010: 101222)

Das Framing der Situation als Geiselnahme erlaubt es also, nicht nur über die eigentlichen Motive der Fluglotsen für ihr Handeln hinweg zu gehen, sondern auch – vermeintliche – Verantwortlichkeiten klar zuzuweisen. Der Satz “Wir werden Gerechtigkeit walten lassen” (zit. nach Cacéres 2010: 7) ist dann keine neutrale Aussage des zuständigen Verkehrs- und Infrastrukturministers José Blanco mehr, sondern eine offene Drohung, die sich mit der Verhängung des Alarmzustandes manifestiert. Es handelt sich um eine Entscheidung, zu der die spanische Politik nicht mehr aktiv greift, die sie nicht gewollt oder gar herbeigeführt hat, sondern zu der sie – um in der Semantik der Argumentation zu bleiben – durch die “Geiselnehmer” gedrängt worden ist. Ergänzend zu der nach Innen gerichteten Herstellung von Alterität in Form einer Freund-Feind-Unterscheidung wird eine rein reaktive Handlungsposition der Exekutive behauptet, die im Strom der Ereignisse nicht etwa eine Normsuspendierung vornimmt, sondern dazu gedrängt wird. Diese Unterscheidung ist insoweit wichtig, weil sie es ermöglicht, die Zuerkennung von Verantwortung für einen gravierenden Eingriff in das Rechtsgefüge des Staates, wie es die Ausrufung des Alarmzustandes darstellt, bei den als schuldhaften Verursachern der Krise konstruierten Fluglotsen, nicht aber bei der Regierung selbst zu verorten. “Die Regierung, mit dem Ministerpräsidenten an der Spitze, hat nicht gezögert […] als es darum ging, den Allgemeinwillen zu schützen.” (Blanco Lopéz 2011[9]) lautet dann eine auf Verteidigung ausgerichtete Selbstbeschreibung dieses rein reaktiv gedeuteten Regierungshandelns. Diese Form der kommunikativen Darstellung ist auch insofern interessant, als in der Folge des Ausnahmezustandes massive Privatisierungsmaßnahmen bei der spanischen Luftraumüberwachung stattgefunden haben, welche wiederum auf aktives, nicht aber auf reaktives Regierungshandeln zurückzuführen sind.

Neben der Zuweisung von Verantwortung, die durch die Konstruktion des Feindbildes ‘Fluglotse = Geiselnehmer’ erreicht wird, ermöglicht die vorgenommene Identifikation der Fluglotsen als Feinde eine Binnendifferenzierung des Souveräns, also des spanischen Volkes. Dadurch wird die Gruppe der Fluglotsen zu einer Projektionsfläche, die im Rahmen dieses “Krieges” (ebd.) zwei Funktionen erfüllt: Sie ermöglicht die konkrete, personal verankerte Legitimierung von Exekutivexpansionen durch die Regierung ebenso wie die zielgenaue Ausrichtung der Maßnahmen. Ähnlich wie bei den Pariser Banlieue-Ausschreitungen aus dem Winter 2005/6 (vgl. Lemke 2010: 94–9; vgl. Kap. 8.2.3) dient die Konstruktion einer Minderheit dazu, bei der verbliebenen Mehrheit des Souveräns Zustimmung für die Exekutive zu generieren, da diese ja im Sinne des “interés general” (Blanco Lopéz 2011) handele, und sie dient darüber hinaus dazu, einen Adressaten für außergewöhnliche Exekutivmaßnahmen zu generieren. Die ausgeschlossene, als Feind konstruierte Minderheitengruppe trägt damit zur Stabilisierung des politischen Systems bei, weil sie der Exekutive eine klare Identifikation von Problemlagen genauso ermöglicht, wie im Idealfall die erfolgreiche Abarbeitung der “catástrofe pública” (Ministerio de la Presidencia 2010: 101222). Die so in ihrem Prestige gestärkte Exekutive erweist sich gegenüber ihrem Publikum als diagnose- und problemlösungsfähig. Der Alarmzustand ist für sie nichts weiter als die diskursiv konstruierte Arena, in der ihre politische Festigung durch Instrumentalisierung eines ausgegrenzeten Anderen möglich wird. Dass nebenher, wie die Aussage von Verkehrsminister José Blanco belegt, auch noch ein allgemeines Interesse unterstellt wird, der von der Regierung lediglich durchgesetzt werden muss, dient der zusätzlichen Diskreditierung der designierten Minderheit, die vom postulierten gesellschaftlichen Konsens abgewichen ist.

Die Analyse der konkreten Maßnahmen, die in der zur Beilegung des Fluglotsenstreiks etablierten politischen Arena getroffen werden sollen, leitet zum zweiten relevanten Begründungsstrang über. Dieser ist weniger grundsätzlich angelegt, insofern er nicht dem Framing der Gesamtsituation dient, sondern auf konkrete Zielerreichungen ausgerichtet und also fallspezifisch determiniert ist. Oder, in den Worten José Blancos: “Regieren bedeutet, vor allem anderen, das zu tun, was sie tun, wenn sie es tun müssen.” (Blanco Lopéz 2011). Im Kern geht es um die Ermöglichung der Finalität des Alarmzustandes. Mit Blick auf dessen Abwicklung mit dem Ziel “den Stillstand des wesentlichen öffentlichen Dienstes des Luftverkehrs zu beenden” (Ministerio de la Presidencia 2010: 101222), verweist die Etablierung einer konkreten Finalität im Sinne des ‘alles tun zu können, was getan werden muss’ auf die für die Exekutive mit dem Framing der Situation konsekutiv verbundene Notwendigkeit, eine erklärte Krisensituation tatsächlich handhaben zu können. Die Finalität ermöglicht der Exekutive, die Normsuspendierung im Alarmzustand anhand festgelegter Maßnahmen bewältigen und terminieren zu können. Im Königlichen Erlass 1673/2010 heißt es hierzu:

“[…] alle Fluglotsen der AENA unterliegen während der Geltungsdauer des Alarmzustandes der Überwachung durch das Militär […], sie unterliegen dem direkten Befehl der in diesem königlichen Erlass benannten Behörden, sowie den Strafen und Bestimmungen des Militärrechts […].” (ebd.)

Die konkreten Maßnahmen, auf die die erweiterte Exekutivkompetenz des Alarmzustandes zurückgreift, ruhen auf dem Aufbau eines zusätzlichen Kontroll- und Strafverfolgungsdrucks, dem die Fluglotsen ausgesetzt werden. Dadurch wird in die Normalität der spanischen Rechtsprechung eine Parallelstruktur eingesetzt, die eine bestimmte Personengruppe aufgrund ihres beruflichen Status’ unterschiedlich behandelt. Die parallele Existenz von ziviler und militärischer Gerichtsbarkeit war schon im Milligan-Fall von 1866, einem anderen, klassischen historischen Fall der Normsuspendierung in den Vereinigten Staaten, eines der zentralen Probleme. Damals hat der USSupreme Court geurteilt, dass, wenn immer ein ziviles Gericht verfügbar ist, dieses auch für Rechtsangelegenheiten von Zivilisten zuständig sei (vgl. Kap. 6.1). Die strikte Trennung von ziviler und militärischer Gerichtsbarkeit, wie sie der US-Supreme Court betont hatte, wird im Königlichen Erlass 1673/2010 unterminiert, mit der Folge, dass grundlegende Freiheitsrechte für exklusive Personengruppen nicht mehr oder nicht mehr in dem Maße gelten, wie dies unter Normalbedingungen der Fall ist. Für die Exekutive, die mit Blick auf das Recht der größten Zahl argumentiert, ist die Ausübung von massivem Druck auf die Fluglotsen mit dem Ziel der Einwilligung in die Arbeitspflicht, eine folgerichtige Maßnahme zur schnellstmöglichen Mobilisierung des Personals der AENA und damit zur Beilegung der “calamidad pública” (Ministerio de la Presidencia 2010: 101222).

Spätestens hier stellt sich die abschließende, jedoch entscheidende Frage für die Analyse der Ausrufung des Alarmzustandes: Welche Katastrophe? Während andere Fälle der Ausrufung und Anwendung eines Ausnahmezustandes auf eine real existierende Krise verweisen können, ist ein solcher Sachverhalt im spanischen Fall wenn überhaupt, dann nur bedingt gegeben. Zwar kann der wilde Streik der Fluglotsen als ein schwerwiegender Eingriff in den spanischen Luftverkehr gewertet werden. Diese Bewertung macht aber nur solange Sinn, wie sich überhaupt Flugzeuge im von der AENA überwachten Luftraum befinden. Spätestens wenn alle Flugzeuge sicher gelandet sind, können Defizite bei der Luftraumüberwachung wegen fehlender Fluglotsen kaum mehr plausibel als ein Sicherheitsdefizit konstruiert werden. Der Königliche Erlass1673/2010 argumentiert auch nicht mit einem Verweis auf ein entstandenes Sicherheitsdefizit, sondern vielmehr, in der Einleitung, mit dem Verweis auf die durch den Fluglotsenstreik verursachte Einschränkung der Ausübung der grundrechtlich gesicherten Freizügigkeit:

“Die außergewöhnlichen Umstände, die zur Schließung des spanischen Luftraumes wegen der durch die Pflichtverletzung der zivilen Fluglotsen ausgelösten Situation beigetragen haben, betreffen die Ausübung der Grundrechte […]. Dies stellt zweifellos ein öffentliches Unglück von enormer Größe für eine sehrgroße Zahl von betroffenen Bürgern dar, ebenso wie angesichts der begangenen Rechtsbrüche sowie der Schwere der verursachten Schäden.” (ebd.)

Damit wird die Krise, auf die der Alarmzustand reagiert, nicht mehr als existenzielle Krise im bloß politischen Sinne gefasst, wie das im Falle eines Krieges oder Bürgerkrieges zutreffend wäre, sondern als multiple Krise der Grundrechteverletzung, also der Beeinträchtigung einer großen Zahl von Bürgern, sowie – und das ist als Argument neu – der Beeinträchtigung der Ökonomie. Insbesondere der letztgenannte Aspekt stellt ein Novum in der Geschichte der Begründung von Ausnahmezuständen dar. Denn die Eröffnung des ökonomischen Argumentationsfeldes, die hier anklingt, bietet der Exekutive weitere Spielräume zur Begründung der Ausdehnung ihrer Zugriffskompetenzen. Und auch das, was als substanzielle Krise gelten kann, angesichts derer eine Verteidigung der Republik (Machiavelli) gerechtfertigt, ja unabdingbar scheinen mag, wird durch eine solche Bereitstellung zusätzlicher Argumentationsfelder weiter verwässert. Die später, ab 2011 erfolgte weitreichende Privatisierung der spanischen Luftraumüberwachung legt den Verdacht nahe, dass der Ausnahmezustand zu diesem Zweck instrumentalisiert worden sein könnte.

    [1] Nach telefonischer Auskunft der Pressestelle der Deutschen Lufthansa AG hat an den Tagen des 3. und 4.12.2010 von den täglich 15 aus Deutschland abgehenden Spanienflügen kein einziger stattgefunden. Der Text dieses Kapitels ist eine gekürzte und überarbeitete Version von Lemke (2010).

    [2] Vgl. auch Ackerman (1992: 5).

    [3] Das Rechtsinstitut des Staatszwangs laut Art. 155 der spanischen Verfassung gehört zum Instrumentarium der Normsuspendierung. Es dient im Wesentlichen zur Garantie der Aufrechterhaltung von Staatsfunktionen in autonomen Regionen und ist im vorliegenden Fall nicht weiter einschlägig.

    [4] Eine deutsche Übersetzung der spanischen Verfassung vom 31.10. beziehungsweise 6.12.1978 ist auf der Homepage des Boletín Official del Estado verfügbar. Alle Zitate beziehen sich auf diese Ausgabe.

    [5] Vgl. Spanische Verfassung, Art. 116, Abs. 1: “Ein Organgesetz regelt den Alarm-, den Ausnahme- und den Belagerungszustand und die entsprechenden Zuständigkeiten und Begrenzungen.”

    [6] Im Einzelnen sind das Recht auf individuelle Freiheit und Sicherheit, die Begrenzung der Dauer einer vorläufigen Festnahme, die unverzügliche Mitteilung der Gründe für eine Festnahme (nur im Belagerungszustand), der Anspruch auf Habeas Corpus, die Unverletzlichkeit der Wohnung, das Kommunikationsgeheimnis, die Wahrung der Intimsphäre der Bürger, das Recht auf Freizügigkeit, das Recht auf freie Meinungsäußerung und freie Berichterstattung, die Beschlagnahmung von Informationsmedien, die Versammlungsfreiheit, die freie Entfaltung der Persönlichkeit nach demokratischen Maßstäben, sowie das Recht auf kollektive Arbeitskampfmaßnahmen angesprochen.

    [7] Der gesamte Artikel lautet: “Das Recht der Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf kollektive Arbeitskonfliktmaßnahmen wird anerkannt. Das Gesetz zur Regelung der Ausübung dieses Rechtes wird ungeachtet eventueller Beschränkungen die erforderlichen Garantien zur Sicherung der für die Gemeinschaft wesentlichen Dienste vorsehen.”

    [8] “To frame is to select some aspects of a perceived reality and make them more salient in a communicating text, in such a way as to promote a particular problem definition, causal interpretation, moral evaluation and/or treatment recommendation for the item described.”

    [9] Es handelt sich um einen Eintrag aus dem mittlerweile inaktiven, persönlichen Blog von Blanco Lopéz.


Der vorstehende Textauszug stammt aus  Matthias Lemke (2017), Demokratie im Ausnahmezustand. Wie Regierungen ihre Macht ausweiten, Frankfurt (Main) / New York, Kapitel 5, 167-176.

 


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Matthias Lemke (15. März 2020). Alarmzustand in Spanien – Die Zweite. Demokratie im Ausnahmezustand. Abgerufen am 3. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/o75i


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