Presseberichten zufolge wird die bayerische Staatsregierung im Laufe des heutigen Montages den Katastrophenfall für den gesamten Freistaat Bayern ausrufen. Eine entsprechende Pressekonferenz ist für heute, Montag, den 16.3.2020 um 10:00 Uhr angesetzt. Ministerpräsident Markus Söder hat im Gespräch mit dem Bayrischen Rundfunk die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme damit begründet, angesichts der Corona-Pandemie nur so eine einheitliche, zentrale Einsatzleitung und eine landesweit abgestimmte Strategie sicherstellen zu können. Der Katastrophenfall soll zunächst für 14 Tage gelten. Weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit der Eindämmung des Virus, wie etwa Ausgangssperren, seien derzeit nicht geplant.
Rechtsgrundlage für die Ausrufung des Katastrophenfalls ist das Bayerische Katastrophenschutzgesetz (BayKSG) (vom 24. Juli 1996 (GVBl. S. 282, BayRS 215-4-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 166 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98)). In Abschnitt II “Maßnahmen im Katastrophenschutz” findet sich in Art. 4 “Feststellung des Vorliegen einer Katastrophe” die entsprechende Ermächtigungsgrundlage:
(1) 1Die Katastrophenschutzbehörde stellt das Vorliegen und das Ende einer Katastrophe fest. 2Die Feststellung soll unverzüglich der Öffentlichkeit bekanntgegeben werden.
(2) Die Katastrophenschutzbehörde hat die Aufsichtsbehörde und, soweit notwendig, auch die benachbarten Katastrophenschutzbehörden unverzüglich zu unterrichten.
Die zuständigen Katastrophenschutzbehörde wiederum sind in Abschnitt I “Aufgaben und Zuständigkeiten”, Art. 2 “Zuständigkeiten” festgelegt:
(1) 1Katastrophenschutzbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden, die Regierungen und das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration. […]
Hieran lässt sich die föderale Organisation des Katastrophenschutzes in Deutschland verdeutlichen. Zunächst sind die Kreise und kreisfreien Städte, dann die Regierungen der Bezirke und schließlich die Staatsregierung durch das Ministerium für Inneres, Spot und Integration für die Katastrophenabwehr zuständig. Die Definition des Begriffs “Katastrophe” umfasst dabei ein
außergewöhnliches Großereignis mit hoher Gefahrgeneigtheit und besonderem Schutz- und Koordinierungsbedarf an weitergehenden Vorbereitungsmaßnahmen
(Art. 7, Abs. 2, Punkt 3, Satz 2 BayKSG). Die Anwendung dieser Definition erstreckt sich gewöhnlich auf Überschwemmungsereignisse oder andere wetterbedingte Schadenslagen. Dabei wird der Katastrophenfall in der Regel lediglich für die betroffenen Gebietskörperschaften, nicht aber für den gesamten Freistaat ausgerufen. Insofern ist die für heute angekündigte Maßnahme der Ausrufung eines bayernweiten Katastrophenfalls in der Tat aussergewöhnlich, aber nicht unplausibel.
Mit der Ausrufung des Katastrophenfalls gehen Befugnisse einher, anhand derer – wie in jedem sonstigen Einsatzfall auch – in Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger eingegriffen werden kann. In Abschnitt IV “Besondere Befugnisse gegenüber Dritten” sind diese Befugnisse der Katastrophenschutzbehörden benannt. Ist eine Katastrophe erklärt, sind etwa Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Gebäuden verpflichtet, Einsatzkräften Zutritt zu gewähren; für den Einsatzerfolg erforderliche Gegenstände (Werkzeuge, Maschinen etc.) oder Ressourcen sind auf Anforderung der Einsatzleitung bereitzustellen; fernen können Platzverweisungen und Betretungsverbote für das Katastrophengebiet oder aber für besonders ausgewiesene Bereiche innerhalb des betroffenen Gebiets ausgesprochen werden. Grundrechtlich gesprochen können das Recht auf körperliche Unversehrtheit, die Freiheit der Person, die Versammlungsfreiheit, die Freizügigkeit und die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Art. 8 Abs. 2, Art. 11, 13 GG) eingeschränkt werden.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Matthias Lemke (16. März 2020). Katastrophenfall in Bayern. Demokratie im Ausnahmezustand. Abgerufen am 23. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/o75j
Wenn sich jetzt noch ein weiteres Bundesland zu diesem Schritt entscheidet, dann kann die Bundeswehr auch als Hilfspolizei eingesetzt werden (Art 35 GG), richtig?
Nach Artikel 35 Abs. 3 GG ist die Gestellung von Unterstützung durch die Bundeswehr im Falle einer Katastrophe, die mehr als ein Bundesland betrifft, möglich, ja. Für die Unterstützung der Landespolizeien, denen in einem entsprechenden Fall der polizeilichen Gefahrenabwehr die Einsatzleitung obliegt, wird primär die Bundespolizei als Unterstützung in Betracht zu ziehen sein (wegen ihrer Ausstattung, Expertise, Auftrag etc.); die Hilfeleistung durch die Bundeswehr wird sich wiederum auf Bereiche erstrecken, in denen diese über entsprechende Expertise verfügt – etwa Sanitätsdienst, Logistikaufgaben, Deichverteidigung o.ä. Die Wahrnehmung hilfspolizeilicher Aufgaben durch die Bundeswehr im Innern ist grundsätzlich möglich, aber an hohe verfassungsrechtliche Regelungen gebunden – es bedarf hierfür eines Beschlusses der Bundesregierung; zudem verbleibt die Kommandogewalt immer bei der Politik, also bei der Verteidigungsministerin oder aber bei der Bundeskanzlerin.