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Ausnahmezustand in Weimar – Neuer Artikel fertig

Das Manuskript meines neuesten Texts Matthias Lemke (2020): Ausnahmezustand – Notanker oder Sargnagel? Verfassungsrechtliche Konstruktion und politische Funktion des Ausnahmezustandes in der Weimarer Republik ist fertig. Sobald der vollständige Text veröffentlicht ist, werde ich hier noch einmal berichten. Nachfolgend schon einmal vorab die Einleitung.

Warum oder wozu?

Der Essay Plädoyer für das Warum, der auf eine Rede anlässlich der Verleihung des Carl-Amery-Literaturpreises im Jahre 2009 zurückgeht, kann in seiner Bedeutung für jede kritisch-analytische Auseinandersetzung mit dem Ausnahmezustand nicht hoch genug eingeschätzt werden. Juli Zeh nimmt darin eine begriffliche Unterscheidung der Interrogativpronomen Warumund Wozuvor: „Warum und Wozu sind Schwestern, die unterschiedlicher nicht sein könnten.“ (Zeh 2016, S. 104) Worin besteht der Unterschied zwischen beiden? Zunächst zum Warum:

„Die ‚Warum‘-Frage forscht in die Vergangenheit. Sie erkundigt sich nach Ursachen, nach Hinter- und Beweggründen […]. Sie ist nachdenklich, vielleicht ein wenig introvertiert; sie appelliert an das Gedächtnis, interessiert sich für Motive, vielleicht sogar für eine moralische Gestimmtheit.“ (ebd.)

Anders das Wozu:

„Ihre Schwester ‚Wozu‘ ist frecher. Schneller. Fordernder. Irgendwie zeitgemäßer. Ihr Blick richtet sich in die Zukunft. Wozu […] treffen wir Freunde, [wozu] lesen [wir] Bücher […]? […] Was ist der Zweck? Gibt es Maßstäbe, die zu erfüllen, Prognosen, die zu verifizieren, Effizienzkalkulationen, die zu berücksichtigen wären? ‚Warum‘ ist kontemplativer, ‚Wozu‘ im weitesten Sinne ökonomischer Natur.“ (ebd.)

Der analytische Mehrwert, den diese Unterscheidung für die Analyse des Ausnahmezustandes ermöglicht, liegt auf der Hand. Der Ausnahmezustand ist immer Politik und Recht gleichermaßen. Wenn es zu seiner Ausrufung kommt, beginnen viele Dinge fundamental unsicher zu werden – ausgenommen eines, wie Günter Frankenberg (2010, S. 9) in den Staatstechniken geschrieben hat: Wir sollten nicht allzu viel auf Engel oder paradiesische Zustände zählen, wenn es um die politische Zukunft, ja um das Schicksal einer Gesellschaft überhaupt geht. Der nächste Konflikt, die nächste Katastrophe, seien sie politischen, sozialen, ökonomischen, ökologischen oder anderen Ursprungs, werden nicht allzu lange auf sich warten lassen. Wenn wir also nicht auf Engel zählen können, dann kommt letztlich alles auf die Exekutive, auf den entschlossen handelnden Staat an. Ihm obliegt es, alle Macht und Kompetenzen so zu fokussieren, dass er mit jeder Art von Krise umzugehen vermag. Diese Amalgamierung von verfassungsrechtlicher Ermächtigung einerseits und politischer Inanspruchnahme des Ausnahmezustandes andererseits, vermag Zehs Differenzierung beizukommen. Denn die Verfassung liefert nichts Anderes als den begründeten Möglichkeitsrahmen des Politischen. Der reine Verfassungstext antwortet demnach auf die Besorgnis, eben nicht auf Engel zählen zu können, ist formale Antizipation einer Krise; er enthält das Warum Ausnahmezustand, die rückbezogene Begründung der perspektivischen Notwendigkeit des Instruments an sich. Die konkrete politische Handlung im Ausnahmezustand, allzumal sie in der Öffentlichkeit begründungspflichtig und in der politischen Arena angreifbar ist, vertritt das Wozu Ausnahmezustand, also seine konkrete Erscheinung, seine instrumentelle, seine konsequentialistische Dimension.

Mit Blick auf den Ausnahmezustand in der Weimarer Republik – auf seine verfassungsrechtliche Bestimmung und seine politisch-praktische Inanspruchnahme – ist diese Unterscheidung besonders spannend, denn ein und demselben Verfassungstext begründeten, in den Amtszeiten der Präsidenten Ebert und von Hindenburg, völlig unterschiedliche politische Praktiken. Der vorliegende Beitrag will versuchen aufzuzeigen, inwieweit  sich die Regelungen des Art. 48 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) auf die Integrität der Republik insgesamt ausgewirkt haben, inwiefern sie diese geschützt oder aber unterminiert haben. Dazu werde ich zunächst eine Ausnahmezustandstypologie entwerfen und die Regelungen des Art. 48 WRV anhand dieser Typologie einordnen. Danach werden  exemplarische Ausnahmezustände während der Präsidentschaften Eberts und von Hindenburgs mit Blick auf ihre je eigenen politischen Inanspruchnahmen hin untersucht. Am Ende kann dieses Vorgehen dazu beitragen zu verstehen, ob es der Ausnahmezustand selbst war, der sich als demokratiegefährdend herausgestellt hat, oder ob andere Faktoren – insbesondere partikulare politische Interessen – hierfür eine Rolle gespielt haben mögen.


Literatur

Frankenberg, Günter (2009), Staatstechnik. Perspektiven auf Rechtsstaat und Ausnahmezustand, Frankfurt a.M.

Zeh, Juli (2016), Plädoyer für das Warum – Rede anlässlich der Verleihung des Carl-Amery-Literaturpreises 2009. In: Dies., Nachts sind das Tiere, München, S. 102–109.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Matthias Lemke (16. Januar 2020). Ausnahmezustand in Weimar – Neuer Artikel fertig. Demokratie im Ausnahmezustand. Abgerufen am 3. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/o755


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